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Tipps und Technik R170 » » Thema: Nummernschild US Heckklappe |
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Schreiberlevel: Forensextaner
Beiträge: 71
User seit 05.08.2019
| Geschrieben am 15.11.2019 um 13:31 Uhr  
| Echt übel. Aber wie schon meine Vorredner schrieben......im nahem Umkreis einer Zulassungsstelle kommen sehr oft rare Kennzeichen in jeder Variante vor.
Die können schon wenn sie wollen. Ich hatte zwar mit was anderem meine Probleme (Quad ummelden) und mir wurde anfänglich verwehrt mein Quad aus BaWü in Hessen umzumelden da es scheinbar andere Richtlinien gab.....nach kurzem hin und her hab ich mit dem Chef der Zulassungsstelle sprechen wollen.
Und siehe da, ein Gespräche auf Augenhöhe und alles war geklärt.
Ich rate dir zu nem Termin beim Chef der Zulassungsbehörde und zeitgleich mal ne telefonische Beratung durch nen Rechtsverdreher (damit du Argumente hast).
Bis gespannt wie es ausgeht. | Antworten
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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 16.11.2019 um 10:15 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von hbgo am 16.11.2019 um 10:17 Uhr ]
Also das Nummernschild sieht mit dem US Kofferdeckel-Ausschnitt schrecklich aus, hätte an deiner stelle den orig. Kofferdeckel nachgerüstet und DIN Kuchenblech genommen
Ich glaube kaum dass sonst mit der zusätlichen Saisonprägung was gescheites machbar ist, wo klein ist und zulässig
--
MOPF 04/2002 SLK R170 200 Kompressor 231Tkm
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User seit 31.07.2014
| Geschrieben am 16.11.2019 um 11:35 Uhr  
| Ich hatte mal gleiches Problem, allerdings mit einem Ford Probe. Dort hat die Zulassungsstelle auch nur dieses Kuchenblech zugelassen. Bin dann beim Tüv gewesen, "richtige" Grösse eintragen lassen und dann hat der freundliche Ford Händler länger mit der Zulassungsstelle telefoniert und danach ging es dann mit dem normalen Kennzeichen.
Bei Deinem SLK geht das Kuchenblech über den dafür vorgesehenen unteren Rand hinaus. Hier kannst Du argumentieren, das das Kuchenblech im unteren Bereich nicht mehr ausreichend ausgeleuchtet wird, was die Verwendung eines normale Schildes notwendig macht.
--
230 Kompressor, Bj. 96.
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| Geschrieben am 24.11.2019 um 15:25 Uhr  
| Frag mal den User GermanNighthawk wie er es geschafft hat.
https://www.mbslk.de/modules.php?op=modload&name=Forums&file=viewtopic&topic=42089&forum=5&start=0&highlight
Dann gibt es noch einen Gesetzestext zu diesem Thema:
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html
Da findest Du unter:
Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)
Ausgestaltung der Kennzeichen
4.
Ergänzungsbestimmungen
folgenden Text:
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
Vielleicht hilft Dir das im Behördendschungel weiter...
LG Claus
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