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Klatsch und Tratsch » » Thema: Angeparkt ... nicht zugeparkt. Eine immer währende Geschichte ?
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 Geschrieben am 16.05.2019 um 09:24 Uhr   


.....
Solche Nachbarschaftstreitigkeiten sind wirklich ein Graus und schlussendlich gibt es in aller Regel nur Verlierer!

Gruß

Frank

....



Hi,

das deckt sich mit meiner Erfahrungen. Aber etwas optimistischer will ich heit daran gehen. Es gibt ja vielleicht auch noch die Möglichkeit, daß der Vermieter einen Tausch durchführt (Groß gegen Klein). Dann würde es nur Gewinner geben. Leider hat der Vermieter bisher noch nicht reagiert...

Gruß
Gerdi

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 Geschrieben am 16.05.2019 um 14:15 Uhr   


S - FP 230 schrieb:
...
Mich ärgert einfach wenn nur erzählt wird.

Auch wenn hier wieder das BGB, was Basis des Zivilrechts ist, als Strafgesetzt bezeichnet wird, sträubt sich etwas in mir!
...




Sorry Frank, aber den hier betrachteten Straftatbestand der "Sachbeschädigung" im Sinne von § 303 StGB hast du mit der im Zivilrecht geregelten "Schadensersatzpflicht" i.S.d. § 823 BGB gleichgesetzt, nicht wir.

"Hingerotzte Halbwahrheiten" oder erzählter "Blödsinn" wäre somit lediglich deine falsche Aussage "Setzen, 6! Sachbeschädigung bedingt keinen Vorsatz!!!"

Das Strafrecht ahndet nun mal nur vorsätzliches Handeln, einfach mal die §§ 15 und 303 StGB nachlesen.

Das dies im Zivilrecht, insbesondere bei der Schadensersatzpflicht anders ist, ist zwar zutreffend, wurde hier aber auch von niemanden bestritten.

Mir ist allerdings keine (KFZ-/Privat-)Haftpflichtversicherung bekannt, die vorsätzliche Schadenspflichtverletzungen deckt. Selbst die grobe Fahrlässigkeit wird nur bei vereinbartem Verzicht der Einrede grober Fahrlässigkeit in den Versicherungsbedingungen gedeckt. Bleibt auch hier lediglich fahrlässiges Handeln als Deckungszusage.

Das bedeutet in der Praxis, das die Kfz-Versicherung im Aussenverhältnis zum Geschädigten trotz Vorsatz und ggflls. grober Fahrlässigkeit gem. dem für KFZ geltenden Pflichtversicherungsgesetz in Vorleistung tritt und den Schaden reguliert um dann im Innenverhältnis seinen Versicherungsnehmer zivilrechtlich als Schädiger in Regress zu nehmen.

Also so ein wie von die angemerkter "klarer Fall" ist das selbst für die KFZ-Haftpflicht nur insofern, das auch dort Vorsatz ausgeschlossen ist.

Der Teufel steckt halt im Detail! Selbst wenn wir hier fahrlässiges Handeln unterstellen, wer reguliert so einen Bagatellschaden (kleine Kratzer/Beulen) über seine KFZ-Haftpflicht?

Der Teufel steckt halt im Detail! Was ist, wenn nicht der KFZ-Versicherungsnehmer, sondern sein Beifahrer den Schaden verursacht hat? Soll dann erst die KFZ-Haftpflicht regulieren, dann seinen VN raufstufen und der VN hält sich bei seinem Beifahrer (oder dessen Privathaftpflicht) bezügl. der Raufstufung schadlos?

Fragen über Fragen, mit denen du dich als Versicherungsprofi in der Praxis sicher besser auskennst als wir. Mich würde deine Antwort jedenfalls interessieren.

Der TE ist jedenfalls gut beraten, wenn er das Gespräch mit seinem Vermieter/Parknachbarn sucht und sich hier nicht wie von Odin angeregt auf die Polizei verlässt.

--
Schwarz-Leistung-Kabrio

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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 16.05.2019 um 14:56 Uhr   
Danke Jürgen,

endlich mal was mit Fakten.

Grüße Michael

--
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angenehme Worte sind nicht wahr." ( Lao Tse )



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   S - FP 230

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 Geschrieben am 16.05.2019 um 16:29 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von S - FP 230 am 16.05.2019 um 16:36 Uhr ]

Sorry jw61, wenn ich da u.U. Deine Ausführungen falsch interpretiert habe!

Der Threadersteller fragte ja aus meiner Sicht eher wie er ggf. seinen Schaden ersetzt bekommt, die Strafbarkeit war da für mich nicht das Thema, deshalb die Antwort BGB, das ist dort geregelt. Wenn es Dir um die Strafbarkeit geht, dann hast Du mit den Strafgesetzbuch recht!

So, nun versuche ich Deine anderen Fragen zu beantworten, wenn ich da auch nicht ganz so qualifiziert in Kfz-Versicherung bin.

Mir ist allerdings keine (KFZ-/Privat-)Haftpflichtversicherung bekannt, die vorsätzliche Schadenspflichtverletzungen deckt. Selbst die grobe Fahrlässigkeit wird nur bei vereinbartem Verzicht der Einrede grober Fahrlässigkeit in den Versicherungsbedingungen gedeckt. Bleibt auch hier lediglich fahrlässiges Handeln als Deckungszusage.

Hier wirfst Du zwei Dinge durcheinander! Du musst zwei Fälle unterscheiden. Fall eins, der Geschädigte ist der Versicherungsnehmer, Fall zwei, ein fremder Dritter ist der Geschädigte.

Im Falle der Kfz-Haftpflicht (Gefährdungshaftung!) als Pflichtversicherung ist deren Aufgabe der Opferschutz bzw. der Schutz des Geschädigten. Du kanst quasi einen Menschen bewusst oder grob fahrlässig anfahren, ohne dass der Geschädigte hier einen Nachteil hat. Er hat einen Direktanspruch gemäß Pflichtverischerungsgesetz an den Kfz-Haftpflichtversicherer und wird entschädigt.

Folgen hat nur der Versicherungsnehmer zu befürchten. Gemäß den Bestimmungen kann er in Regreß genommen werden. Wie gesagt, Haftpflich = geschädigter Dritter!

Im Kaskoschadenfall sieht das anders aus. Da kann er durchaus seinen Versicherungsschutz ganz oder tlw. verlieren, je nach Verschuldensgrad. Hoffe soweit verständlich.

Gegenüber dem geschädigten Dritten sind also auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gedeckt und der muss nicht befürchten im Regen zu stehen!

Der Teufel steckt halt im Detail! Selbst wenn wir hier fahrlässiges Handeln unterstellen, wer reguliert so einen Bagatellschaden (kleine Kratzer/Beulen) über seine KFZ-Haftpflicht?

Keine andere Versicherung zahlt hier! Aufgrund Benzinklausel die Privathaftpflicht definitiv nicht! Wenn Du also den Schaden als Geschädigter ersetzt haben willst, dann via Kfz-Haftpflicht des Verursachers oder eben aus der Privatschatulle des Schädgers. Wenn der also nicht persönlich zahlen will, ran an die Haftpflicht! Nicht vergessen, dem muss nachgewiesen werden, dass er es war!! Im vorliegenden Fall nicht möglich, dann leider Pech!

Was ist, wenn nicht der KFZ-Versicherungsnehmer, sondern sein Beifahrer den Schaden verursacht hat? Soll dann erst die KFZ-Haftpflicht regulieren, dann seinen VN raufstufen und der VN hält sich bei seinem Beifahrer (oder dessen Privathaftpflicht) bezügl. der Raufstufung schadlos?

Die Haftung ist an das Fahrzeug "gebunden". Mitversichert sind alle Insassen, berechtigte Fahrer etc.. Reißt der Beifahrer die Türe auf, Fahradfahrer stürzt, zahlt die Haftpflicht des Fahrzeughalters. Die SFR-Rückstufung trifft den genauso! Inwieweit der dann ggf. privatrechtlich einen Anspruch gegen den Beifahrer hat, kann ich Dir nicht beantworten. Aber dessen Privathaftpflicht wird aufgrund Benzinklausel nicht zahlen, dann muss er ggf. aus seinem Privatvermögen gerade stehen!

Mir ist allerdings keine (KFZ-/Privat-)Haftpflichtversicherung bekannt, die vorsätzliche Schadenspflichtverletzungen deckt

Also wie gesagt, durch die Gefährdungshaftung muss der Kfz-Haftpflichtversicherer an den Geschädigten zahlen, auch bei Vorsatz.

Es gibt nur eine Möglichkeit da raus zu kommen, "Unabwendbares Ereignis". Mittlerweile glaube ich ersetzt durch "höhere Gewalt", aber das ist mehr als selten und findet in der Regel gegenüber dem Geschädigten kaum Anwendung! Richter sehen hier meist den Opferschutz als vorrangig an.

Wow, da kommt man echt ins schwitzen !

Hoffe ich konnte das für Dich verständlich rüber bringen. Der Juristen unter uns mögen mir die laienhafte Erklärung verzeihen, aber ich bin kein Jurist, nur Praktiker in Versicherungsdingen. !

Gruß

Frank

--
„Ich gehöre einer Generation an, für die Multitasking bedeutet, auf dem Klo zu sitzen und eine Zeitung zu lesen.“

Michael Ringier, Schweizer Verleger

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 Geschrieben am 16.05.2019 um 16:54 Uhr   
Danke Michael für deinen Zuspruch und danke Frank für deine Ausführungen.

Kernproblem bleibt dann die Beweisführung und zivilrechtliche Durchsetzung der eigenen Ansprüche insbesondere dann, wenn die Gegenseite sowas einfach aussitzt/ignoriert und der Vermieter keine Abhilfe schafft.

Ein Blick in den Mietvertrag könnte auch nicht schaden, macht ja nur Sinn etwas zu mieten, was man auch tatsächlich unbeschadet/gefahrlos nutzen kann und da wäre auch der Vermieter in einer gewissen (vor-)vertraglichen Pflicht (bin da aber auch nur Laie).

--
Schwarz-Leistung-Kabrio

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   Scherenschleifer

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 Geschrieben am 16.05.2019 um 17:42 Uhr   
Mach doch mal ein Bild von der Situation, evt. kann ich/man dir ein paar Tips geben wie man Deinen Parknachbarn auf legale weise ärgern kann so dass er auf Dich als Bittsteller zukommt.

Bei uns hat sich die Unart breit gemacht vor der Garage zu parken, sehr zum Ärgerniss der anderen, mein Einfallsreichtum war da groß, aber in solchen Beziehungen war ich schon immer ein Arroganter Unsympath.

--
Gruß Schsch

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 Geschrieben am 16.05.2019 um 17:59 Uhr   
@jw61,

Dem Vermieter des Parkplatz was wollen...
Ein Blick in den Mietvertrag könnte auch nicht schaden, macht ja nur Sinn etwas zu mieten, was man auch tatsächlich unbeschadet/gefahrlos nutzen kann und da wäre auch der Vermieter in einer gewissen (vor-)vertraglichen Pflicht (bin da aber auch nur Laie).

Wenn die Parkflächen die genormte Mindestbreite haben, 2,3 Meter ist die Norm auf öffentlichen Platzen, es aber offene Flächen Flächen ohne Zaun sind, kannst Du dem Vermieter gar nichts anlasten. Schließlich wird das so im Vertrag stehen.
Du müsste ihm eine Verkehrs-Sicherungspflicht anlasten, und die liegt wahrscheinlich nicht vor.

--
Gruß Peter

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 Geschrieben am 16.05.2019 um 18:44 Uhr   
Bau nee Wand auf den Trennstreifen.

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   QT

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 Geschrieben am 16.05.2019 um 18:56 Uhr   


Glatze11 schrieb:
Bau nee Wand auf den Trennstreifen.

Meist genügt es ganz vorne einen Poller zu montieren. Das zwingt einen schon ordentlich reinzufahren. Könnte aber zum Boomerang werden und dürfte bei fremdem Eigentum problematisch werden...

--
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 Geschrieben am 17.05.2019 um 09:06 Uhr   


psr-slk schrieb:
... macht ja nur Sinn etwas zu mieten, was man auch tatsächlich unbeschadet/gefahrlos nutzen kann und da wäre auch der Vermieter in einer gewissen (vor-)vertraglichen Pflicht (bin da aber auch nur Laie).

--
Gruß Peter



Hi,

die Ansätze gefallen mir richtig gut . Beim " ... tatsächlich unbeschadet/gefahrlos nutzen kann ..." steht ja aber der neue Mieter in der Pflicht. Zu meiner Zeit der Anmietung gab es ja keinen Grund am zweifeln.

Und im Rahmen der " ... vorvertraglichen Pflichten ..." hätte der Vermieter die Pflicht zur Prüfung der Vertraglichen konsequenzen aller Mieter gegenüber. Grundsätzlich kann der Vermieter natürlich zunächst jede Art von Mietvertrag schließen.

Was aber ist, wenn er an einen offenen Fischverkaufsstand verrmietet? Bleibt den anderen Mietern dann nur die Flucht (sprich Kündigung)? Oder können die alten Mieter sich gegen die Gasemmisionen des Fischstandes, gegen den Vermieter, wehren?

Und wenn sich die Altmieter berechtigt dagegen wehren können ... gilt das dann auch, wie bei mir, gegen zu große Autos in der unmittelbaren Nachbarschaft?

Na ja, und was die Möglichkeiten eines Pollers, Mauer, Natodraht etc. angeht.... ich darf ja nicht mal jemanden behindern der sich wiederrechtlich voll auf meinen Parkplatz stellt ... dann hab' ich die A...Karte. Traurig, aber war - ein Land wo Täterschutz vor Opferschutz steht...

Gruß
Gerdi

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