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Klatsch und Tratsch » » Thema: Angeparkt ... nicht zugeparkt. Eine immer währende Geschichte ? |
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Schreiberlevel: Forenobersekundaner
Beiträge: 366
User seit 24.12.2015
| Geschrieben am 15.05.2019 um 15:40 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von TTPlayer am 15.05.2019 um 15:41 Uhr ]
SLK fahren, aber keine (eigene) Einzelgarage dafür haben ist halt fahrlässig. Ansonsten wird das ähnlich ablaufen wie die allseits bekannten Nachbarschaftsstreitigkeiten......
Und um auf die Sache mit der Unfallflucht zurückzukommen. Ein Solche kann es in der privaten Tiefgarage niemals sein. Voraussetzung ist halt das Vorliegen eines Verkehrsunfalls. Und gemäß Unfallaufnahmerichtlinien kann der sich nur auf tatsächlich oder rechtlich öffentlichem Gelände ereignen. Dazu zählt die private Tiefgarage sicherlich nicht.
Womit man wieder bei der Sachbeschädigung (vorsätzl./fahrl.) ist. Da Sachbeschädigung aber ein Privatklagedelikt ist, wird die Polizei nie mehr machen als die Personalien der Beteiligten feststellen. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird dann den Anzeigeerstatter gemäß den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren zusätzlich noch auf den Privatklageweg verweisen.
Also am Besten einen neuen Parkplatz ausfindig machen -(. | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5353
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 15.05.2019 um 16:22 Uhr  
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TTPlayer schrieb:
SLK fahren, aber keine (eigene) Einzelgarage dafür haben ist halt fahrlässig.
Als ich 1992 meine Wohnung kaufte war noch lange kein SLK in Sicht und mitten in Stuttgarter Stadtzentrum, genauer Stuttgart West, sind Einzelgaragen so selten wie ein Sechser im Lotto ! !
Wenn überhaupt bekommt man hier einen TG-Platz und den überwiegend als Doppelparker ausgeführt, da man damit doppelt Kasse machen kann. In Stuttgart West fehlen ca. 7.000 Parkplätze für Anwohner! Da sind die Pendler die hier arbeien noch nicht enthalten!
Aktueller Preis für TG-Garagenplatz im Neubau liegt bei € 38.000!
Mietpreis für Kfz-Stellplatz im Freien fängt bei € 95 an, TG-Platz in der Regel beginnend bei € 160 bis € 200, tlw. darüber, plus ggf. Nebenkosten wie Strom und Reinigung !
Gruß
Frank
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„Ich gehöre einer Generation an, für die Multitasking bedeutet, auf dem Klo zu sitzen und eine Zeitung zu lesen.“
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenoberprimaner
Beiträge: 616
User seit 27.01.2018
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 8589
User seit 17.04.2005
| Geschrieben am 15.05.2019 um 19:42 Uhr  
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S - FP 230 schrieb:
Zwei Plätze mieten. Klar, die häufigste Lösung ! Das sind wohl auch die Menschen welche im Parkhaus oder auf sonstigen Parkplätzen diagonal oder auf zwei Plätzen parken !
Wie gesagt war ich schon in einer ähnlichen Situation, habe aber frühzeitig reagiert und meinen Mittelparkplatz gegen einen am Rand an einer Wand getauscht. Da war es dann mit dem SLK kein Problem mehr.
Wenn halt im vorliegenden Fall ein Platz leer ist, sollte man doch in der Lage sein, sich vorzustellen, wie es sein könnte, wenn der mal belegt sein könnte und wenn man denkt, es könnte eng werden, sollte man rechtzeitig handeln und den Platz tauschen oder bei ausreichend Budget den 2. Platz auch noch mieten. Weiss jetzt gar nicht, was da so doof dran sein soll. Es wurde ja nicht mal geschrieben, was der TG Platz im vorliegenden Fall kostet. Mein letzter TG Platz in Frankfurt/Main lag bei 70€ netto im Monat. Manch anderer gibt mehr für sonstigen Schnickschnack am Auto aus
Und nein, auch wenn ich den Vorschlag mit den 2 Plätzen machte, bin ich niemand, der sonst auf 2 Parkplätzen parkt. Weiss auch jetzt nicht, wie man überhaupt auf die Idee eines solchen Zusammenhangs und Vorwurfs kommen kann
Aber das ganze TG-Geraffel hab ich auch hinter mir. Hier werden mittlerweile die 2 Sterne in einer 6,5m breiten DoGa geparkt
https://www.mbslk.de/images/forum/beitragsbilder/1205729
--
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Schreiberlevel: Forenoberprimaner
Beiträge: 616
User seit 27.01.2018
| Geschrieben am 15.05.2019 um 20:41 Uhr  
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w169 schrieb:
Manchmal frage ich mich, was du mit deinen Beiträgen erreichen willst
Ich höre hier einen leisen Ruf nach Mama
....
vielleicht fehlt Dir nur einfach Was? Sonst fragt doch einfach mal Einen der vielen Verstehenden. Aber ... Du musst auch nicht alle meine Beiträge verstehen. So ganz pauschal, wie Du auch schreibst....
Gruß Gerdi
--
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 15.05.2019 um 21:14 Uhr  
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S - FP 230 schrieb:
jw61 schrieb:
Es liegt IMHO lediglich eine einfache Sachbeschädigung vor, die erfordert aber 1. Vorsatz und ist 2. ein relatives Antragsdelikt und wird in der Praxis in diesen Fällen nicht strafrechtlich verfolgt sondern durch Privathaftpflichtversicherungen geregelt, wobei der Beweis WER (s.o.) denn nun der Schädiger und wer der Geschädigte ist, schwierig zu führen ist.
Schwarz-Leistung-Kabrio
Setzen, 6!
Sachbeschädigung bedingt keinen Vorsatz!!!
§ 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Zweitens gibt es in der PHV (Privathaftpflichtversicherung) eine sogenannte "Benzinklausel", welche aus sagt:
“Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.”
Also klarer Fall für die Kfz-Haftpflicht!
Manche Aussagen hier finde ich schon grenzwertig!
Wenn ich einen Garagenplatz gemietet habe und der seither auch nutzbar war, nun aber durch einen Wechsel der Nachbarn Probleme entstehen, was kann man da vorsorglich tun?
Zwei Plätze mieten. Klar, die häufigste Lösung ! Das sind wohl auch die Menschen welche im Parkhaus oder auf sonstigen Parkplätzen diagonal oder auf zwei Plätzen parken !
Die rein rechtlich Fragen müssen die Juristen hier klären, einzige Möglichkeit sehe ich nur die fristlose Kündigung wegen fehlender/eingeschränkter Möglichkeit der Nutzung des gemieteten Parkplatzes. Hilft allerdings nicht so wirklich weiter, denn wo soll dann geparkt werden?
Ich würde ggf. den Druck erhöhen indem ich die Miete für den Parkplatz ganz oder tlw. wegen fehlender oder eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit kürze. Bringt leider vermutlich auch nicht so richtig weiter, da dann die Kündigung droht. Aber vielleicht macht es etwas Druck auf den Vermieter.
Da Problem kenne ich übrigens zur Genüge da mein SL noch wesentlich breiter ist und die Türen noch länger! Größer als 180 cm und auch etwas korpulenter ist da bei normalen Parkplätzen tlw. schon etwas Akrobatik angesagt und ich musste dann auch schon das Dach mittels FB öffnen und über die Beifahrertüre klettern, da auch diese nicht so weit öffenbar war, dass ich hätte einsteigen können!
Gruß
Frank
--
„Ich gehöre einer Generation an, für die Multitasking bedeutet, auf dem Klo zu sitzen und eine Zeitung zu lesen.“
Michael Ringier, Schweizer Verleger
Na und?
Du vergleichst das Strafgesetz mit irgend welchen Haftpflichtgesetzen
Vielleicht solltest du aufpassen, dass man dir keine 6 gibt.
Grüße Michael
--
"Wahre Worte sind nicht angenehm,
angenehme Worte sind nicht wahr." ( Lao Tse )
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Schreiberlevel: Forenritter
Beiträge: 3062
User seit 04.08.2009
| Geschrieben am 15.05.2019 um 22:55 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von jw61 am 15.05.2019 um 22:59 Uhr ]
Ja, das BGB ist Zivilrecht und interessiert die lt. Odin einzuschaltende Polizei, ausser der Personalienfeststellung zum Schutz privater Rechte Dritter nach dem jeweils geltenden Polizeirecht, herzlich wenig, wird dies vorsätzlich unterlassen, greift dann die Amtshaftung, ist auch im BGB geregelt...
Mit der Benzinklausel liegt Frank richtig, ändert aber nix daran, das dies in der Regel ein Fall für die Versicherung/Zivilgerichte bleibt und keiner für die Polizei/Staatsanwaltschaft.
PS: Ich habe alle meine Laufbahnprüfungen mit 2+ bestanden, beschäftige mich momentan aber nicht mehr mit dieser Thematik.
Schwarz-Leistung-Kabrio | Antworten
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Schreiberlevel: Forenoberprimaner
Beiträge: 616
User seit 27.01.2018
| Geschrieben am 16.05.2019 um 09:07 Uhr  
| Hi,
BGB und STGB etc. sind ja nicht so schlecht. Aber viel interessanter sind doch ähnliche Erlebnisse der Forianer oder Kommentierende Links.
Am SLK ist doch auch das Fahren das schönste und weniger die Konstruktionsbeschreibung, oder? Na gut, da laufen die Meinungen vielleicht auch auseinander.
Aber zurück zum Garagenproblem.... ich finde den Gedankenansatz, mein Hauptaugenmerk auf den Nachbarparkplatz zu legen, solange er leer war, zwar nicht schlecht. Aber trotzdem doch ziemlich weit her geholt. Und nur, weil mir jetzt Mist passiert, deshalb ein Versagen zuschustern ... ich weiß nicht... schmeckt fade...
Bisher war ja alles gut. Bis der Vermieter, ohne Prüfung des Fahrzeugs und der Parkplatzabmessung, mir so'n Bollermann da an die Seite stellte. Natürlich könnte ich kündigen... aber das ist jetzt nicht wirklich mein Sinnen. Wie wäre es denn mal so : Wer hat denn die älteren Vertragsrechte?
Und ob ich nach Mama schreie?...bißchen blöde, oder? Was ist denn mit den Einzelhausbesitzern die einen riesen Wohnblock vor die Grundstücksgrenze gesetzt kriegen? Sind das auch Mamaschreier?
Natürlich kann ich nicht verhindern, daß der Vermieter den nachbarschaftlichen Platz vermietet. Dennoch finde ich es dreist mir so'n Kaliber nebenan zu stellen der mich, bedingt durch die Fahrzeuggröße, der Parkplatzgröße und der Beschaffenheit des Nachbarparkplatzes (Wand und Stützsäulen), zwangsläufig anparken/zuparken muß, weil er selbst nicht anders kann. Oder darf der neue Mieter den Parkplatz dann eben nicht nutzen wenn er weiß das er mich einschränkt?
Gruß
Gerdi
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Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5353
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 16.05.2019 um 09:17 Uhr  
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Special Agent schrieb:
Cool wäre auch noch, wenn er aufgrund seiner Rechtskenntnis das BGB erwähnen würde, dann könnte auch ein Laie vielleicht was damit anfangen.
Grüße Michael
UPS !
Da hast Du natürlich recht! Im Eifer des Gefechtes leider vergessen!
Zum Glück keine Doktorarbeit, sonst würde mir der nicht vorhandene Dr.-Titel möglicher Weise wegen Zitierfehler entzogen !
Mich ärgert einfach wenn nur hingerotzt Halbwahrheiten oder Blödsinn erzählt wird.
Auch wenn hier wieder das BGB, was Basis des Zivilrechts ist, als Strafgesetzt bezeichnet wird, sträubt sich etwas in mir!
Und es gilt der alte Grundsatz: Recht haben bedeutet noch lange nicht das man Recht bekommt!
Solche Nachbarschaftstreitigkeiten sind wirklich ein Graus und schlussendlich gibt es in aller Regel nur Verlierer!
Gruß
Frank
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Michael Ringier, Schweizer Verleger | Antworten
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