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Klatsch und Tratsch » » Thema: Auto-Führerschein und Roller bis 125ccm?
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User seit 14.08.2006
 Geschrieben am 04.04.2018 um 15:36 Uhr   
Hallo an alle,

habe 1970 in den Niederlanden den rosa Autoführerschein gemacht und dieser wurde 1988 wegen Umzug nach Deutschland in einen Deutschen Führerschein in rosa, mit Stempeln bei 3, 4 und 5 getauscht.
Alle andere Klassen sind gelocht.

Würde mir gern einen Roller mit 125cc kaufen und habe "gehört" es wäre mit einem älteren Autoführerschein möglich diesen zu fahren ?????

Wer kennt sich aus ?????

Bereits jetzt im voraus vielen Dank für eure Antworten.

Mit freundlichen Grüßen aus Aachen.

Hans

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   Martin 57

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 Geschrieben am 04.04.2018 um 15:52 Uhr   
Hallo Hans,

Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980

Sie sind berechtigt, alle Kraftfahrzeuge der heutigen Fahrerlaubnisklasse A1 zu führen.
Klasse A1 schließt Klasse AM mit ein.

Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:
Klasse AM
Kleinkrafträder mit

Hubraum von maximal 50 ccm und
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.

Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).

Zur Klasse AM gehören außerdem:

Dreirädrige Kleinkrafträder

bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:

bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Klasse A1
Leichtkrafträder

mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und
einer Nennleistung von maximal 11 kW

Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge

maximale Leistung 15 kW

--
LG. Martin und Geli
-----------------------------------------------
MBSLK. - NIEDERSACHSENSTAMMTISCH
Gardasee 2012 - 2013 - 2014 - 2015 - 2016 - 2017 - 2018 - 2019 ??
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Beiträge: 3062
User seit 04.08.2009
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 04.04.2018 um 16:04 Uhr   
Hallo Hans,

ich habe mal das Orakel befragt

http://www.flvbw.de/fuehrerscheinklassen/motorradfahren-mit-dem-autofuehrerschein.html

--
Viele Grüße an die SLK-Fans

Jürgen

200K Final Edition, Autom. EZ 11/03 obsidianschwarz, GEN1, AIO-Dach-/Blinkermodul, Navi-Halter, LED red/smoke, Klarglas-Nebler, DJH-Windschott, Supersprint FL-Oval, Eibach-Federn...dazu A207 E200 04/2016 mit 7G+ Au

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 Geschrieben am 04.04.2018 um 16:27 Uhr   
Puh, gute Frage. Man müsste hier wissen, ob damit die Ausstellung des Führerscheins in D oder generell der Führerscheinerwerb gemeint ist. Ich würde eher Zweiteres vermuten.
Am Besten wirst du mit der Fragestellung mal bei der Führerscheinstelle oder einer Fahrschule vorstellig.

--
typischer "bei-dem-ersten-Staubkorn-zum-waschen-fahrer"

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   zermanik

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 Geschrieben am 04.04.2018 um 16:58 Uhr   
Ach Hans!

Soo unbeholfen bist du ganz sicher nicht.
Dabei bestimmt schon in dem Laden, wo du den Roller gesehen hast nach gefragt,Oder?

Wenn du dir das jetzt in den Kopf gesetzt hast, solltest du aber ruhig auch mal darüber Nachdenken.

Motorisierte Zweiräder sind im unserem Alter bzw.ohne Fahrpraxis nicht ungefährlich.
Auch eine 125 er.
Selber lange Motorradfahrer gewesen, zuletzt eine Kawasaki ZRX 1200 R

SG
Werner

--
200 Kompressor Pre. FL. Brillantsilber Schwarzes Leder Italien Reimport. 192 PS und Originalzustand Bauj. 99

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 Geschrieben am 04.04.2018 um 19:16 Uhr   
Das ist doch meines Wissens ans Alter gekoppelt.Meine Frau darf bis 125 und ich nicht weil ich 2 Jahre jünger bin.

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 Geschrieben am 04.04.2018 um 19:39 Uhr   


Glatze11 schrieb:
Das ist doch meines Wissens ans Alter gekoppelt.Meine Frau darf bis 125 und ich nicht, weil ich 2 Jahre jünger bin.



Das Alter bestimmt ja schließlich, ob der Führerschein vor den entsprechenden Stichtagen gemacht werden konnte. Ich sag mal so: Ein heute Dreiundfünfzigjähriger konnte vor dem 01.04.1980 gar keinen Führerschein machen, eine Fünfundfünfzigjährige aber schon.

--
Semper fidelis

Viele Grüße von Volker

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 Geschrieben am 05.04.2018 um 10:49 Uhr   
Das meinte ich ja ,es kommt auf den Stichtag an und nicht wann du den Lappen gemacht hast.
Also rein Altersabhängig.

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   mike_bu

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 Geschrieben am 05.04.2018 um 13:11 Uhr   


Glatze11 schrieb:
Das meinte ich ja ,es kommt auf den Stichtag an und nicht wann du den Lappen gemacht hast.
Also rein Altersabhängig.



Nein, das ist nicht altersabhängig sondern von der Tatsache, ob dir dein Führerschein 3 vor dem 1.4.1980 erteilt wurde. Diese Regelung gilt zudem für einen deutschen Führerschein. Wie das bei einem Führerschein aus anderen Ländern ist, müsste man mal dort erfragen. Wenn es dort eine gleiche Regelung gibt unter die du fällst, wäre es zumindest eine Anfrage wert.

Wenn du deinen Führerschein 1988 in einen deutschen getauscht hast, so besitzt du zwar den Führerschein 3, aber das Datum ist entscheidend. Das ist 8 Jahre zu spät.

--
------ mike -------
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 Geschrieben am 05.04.2018 um 17:02 Uhr   
Schau doch mal nach, welches Datum auf dem Führerschein steht.

Erteilt am.... hoffentlich vor dem 01.04.1980
Ausgestellt am.... ist dann unwichtig, denn mit Umschreibng auf die neuen Klassen A, AB usw. gibt es für das neue Dokument schließlich ein neues Ausstellungsdatum, das Datum erteilt am.... bleibt aber erhalten.

Evtl. hilft es Dir auch, den alten rosa lappen in ein aktuelles Dokument umzutauschen und dabei darauf zu achten, dass die für die 125er notwendige Klasse mit eingetragen wird.

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