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Klatsch und Tratsch » » Thema: Kauf eines R170 beim Händler mit Garantievereinbarung - ein Erfahrungsbericht
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   mike_bu

Schreiberlevel:
Forenprinz
Forenprinz
Beiträge: 5724
User seit 03.09.2006
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 16.03.2018 um 13:21 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von mike_bu am 16.03.2018 um 13:25 Uhr ]

Hallo

Ich bin zwar kein Jurist, habe aber doch häufig mit solchen Themen zu tun. Ich stelle immer wieder fest, dass die Themen Garantie und Gewährleistung immer durcheinander gebracht werden.

Gewährleistung: Dies ist ein Anspruch gegen den professionellen Verkäufer (Händler), den der Händler nicht ausschließen kann. Bedeutet, bei einem Sachmangel ein Anspruch des Käufers gegenüber dem Händler, den der erfüllen muss. Bei der Gewährleistung hat man aber in diesem Fall nach 1/2 Jahr die Beweisumkehr. Man muss dem Händler also nachweisen, dass der Sachmangel bereits beim Verkauf vorhanden war.

Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung vertraglich bei einem Gebrauchtwagen auf ein Jahr begrenzen

Ein privater Verkäufer kann über bestimmte Formulierungen im Kaufvertrag die Sachmangelhaftung komplett ausschließen.

Garantie: Hierbei handelt es sich beim Gebrauchtwagenkauf um eine Versicherung, die größere Schäden nach dem Kauf abdecken soll. Eigentlich sichert sich der Händler mit dieser Versicherungsleistung gegen finanzielle Risiken ab. Es wird aber als "Goodie" den Käufern untergejubelt und berechnet. Ich würde die Übernahme der Kosten hierfür ablehnen.

Entscheidender ist m.E. immer die Gewährleistung, denn dies ist ein einklagbarer Anspruch an den Händler.
Bei einer Versicherungsleistung eines Dritten bin ich darauf angewiesen das die Versicherung den Schaden, als vom Leistungskatalog abgedeckt, anerkennt.

Bei einem Gewährleistungsschaden gilt daher immer: Direkt an den Händler wenden und Nachbesserung verlangen.

--
------ mike -------
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Beitrag von:

User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 16.03.2018 um 14:16 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von SLK-M am 16.03.2018 um 14:20 Uhr ]

Also ich zumindest sprach rein von einem Garantievertrag, nicht von Leistungen der Mängelhaftung/Gewährleistung (würde hier zu kompliziert in dem Fall).

Wenn du meinen Post aufmerksam liest erkennst du das es außer den üblichen Versicherungen von Drittanbietern wohl noch andere Modelle gibt (zumindest mit "Garantie" im Namen, aber leider nicht soooo ganz vergleichbar...wenn ein Schaden auftritt ). Ich habe den Eindruck das dass Ganze Prinzip hier und da nicht so ganz umrissen wird...

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Beitrag von:

User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 16.03.2018 um 16:03 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Odin am 16.03.2018 um 16:05 Uhr ]

Nun, ich habe meine PKW stets beim Markenhändler erworben und bin bei Reklamationen stets hervorragend behandelt worden,
Obs der 230er war, der einen neuen Motor bekam,
das Sportcoupé vom Opel Händler der neue Vorschaltgeräte und Bremsscheiben(rubbelten) erhielt,
der R 170 wo das Lichtmodul getauscht wurde
oder jetzt, wo beim 172 er der vergessene Assyst nachgeholt wird.
Und wenn der Wagen länger bleiben musste, gab es stets ein kostenloses Ersatzfahrzeug.
Also ich bin zufrieden.

--
Gruß
Ralf, CCAA/Schäl Sick

SLK R172 250 CDI Palladium
CL Sportcoupe Kompressor Obsidianschwarz
R170 200K 10 Jahre bis 2017

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Beitrag von:
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   Wiesel

Schreiberlevel:
Forendoppeldoktor
Forendoppeldoktor
Beiträge: 2105
User seit 25.09.2002
 Geschrieben am 16.03.2018 um 16:11 Uhr   


mike_bu schrieb:

Hallo

Ich bin zwar kein Jurist, habe aber doch häufig mit solchen Themen zu tun. Ich stelle immer wieder fest, dass die Themen Garantie und Gewährleistung immer durcheinander gebracht werden.

Gewährleistung: Dies ist ein Anspruch gegen den professionellen Verkäufer (Händler), den der Händler nicht ausschließen kann. Bedeutet, bei einem Sachmangel ein Anspruch des Käufers gegenüber dem Händler, den der erfüllen muss. Bei der Gewährleistung hat man aber in diesem Fall nach 1/2 Jahr die Beweisumkehr. Man muss dem Händler also nachweisen, dass der Sachmangel bereits beim Verkauf vorhanden war.

Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung vertraglich bei einem Gebrauchtwagen auf ein Jahr begrenzen

Ein privater Verkäufer kann über bestimmte Formulierungen im Kaufvertrag die Sachmangelhaftung komplett ausschließen.

Garantie: Hierbei handelt es sich beim Gebrauchtwagenkauf um eine Versicherung, die größere Schäden nach dem Kauf abdecken soll. Eigentlich sichert sich der Händler mit dieser Versicherungsleistung gegen finanzielle Risiken ab. Es wird aber als "Goodie" den Käufern untergejubelt und berechnet. Ich würde die Übernahme der Kosten hierfür ablehnen.

Entscheidender ist m.E. immer die Gewährleistung, denn dies ist ein einklagbarer Anspruch an den Händler.
Bei einer Versicherungsleistung eines Dritten bin ich darauf angewiesen das die Versicherung den Schaden, als vom Leistungskatalog abgedeckt, anerkennt.

Bei einem Gewährleistungsschaden gilt daher immer: Direkt an den Händler wenden und Nachbesserung verlangen.

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Ich habe auch nicht verstanden, warum kein reiner Gewährleistungsfall vorlag. Dann wäre es auf das Garantieversprechen ja nicht angekommen. So alt kann der Wagen ja nicht sein, dass es sich um den hinzunehmenden typischen Verschleiß handelte.

Dann hätte man halt klären müssen, ob Kolbenkipper etc. bereits vor Übergabe der Sache vorlag bzw. ob die Beweislast für das Gegenteil beim Händler gelegen hätte.

Aber das ist so simpel, dass der RA vermutlich Gründe hatte, diesen einfachen Weg nicht zu gehen.

Grüße vom Willy

--
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