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Klatsch und Tratsch » » Thema: Hartes Urteil gegen Raser |
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 28.02.2017 um 12:03 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Odin am 28.02.2017 um 12:04 Uhr ]
Nun, Vorsatz sehe auch ich nicht.
Aber Fahrlässigkeit und Billigung.
5 Jahre FS und lebenslänglicher Führerscheinentzug wären Spezial-und Generalpräventive Maßnahmen gleichermaßen.
--
Gruß
Ralf, CCAA/Schäl Sick
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User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 28.02.2017 um 12:28 Uhr  
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Ramius schrieb:
Ich sehe ehr den Tatbestand eines Totschlages erfüllt, und bin auch der festen Überzeugung das bei „Tatantritt“ niemals den Fahrzeugführern bewusst war, dass sie möglicherweise einen Menschen töten könnten.
Viele Grüsse
Ralf
Sorry Ralf,
dem kann ich nicht ganz folgen!
Es müsste jedem Kfz-Besitzer und -fahrer bewusst sein, dass er eine "gefährliche Tätigkeit" ausübt.
Nicht umsonst unterliegt der Betrieb und Besitz eines Kfz der Gefährdungshaftung!
Die Gesellschaft erlaubt bestimmte Verhaltensweisen trotz ihrer Gefährlichkeit auf Grund ihrer sozialen Nützlichkeit (sozialadäquates Verhalten).
Wer z. B. an dem Straßenverkehr teilnimmt, ein Kernkraftwerk betreibt, eine Eisenbahngesellschaft unterhält oder Produkte in den Verkehr bringt, tut nichts Unrechtes, obwohl er weiß, dass sein Verhalten unter Umständen gefährlich werden kann.
Der Grundgedanke der Gefährdungshaftung liegt darin, dass derjenige, der Nutzen aus abstrakt gefährlichen Handlungen zieht, welche die Gesellschaft für nützlich erachtet und daher erlaubt, auch für die Schäden einstehen soll, die sich aus der gefährlichen Handlung ergeben.
Insoweit sollte einem immer bewusst sein, dass durch diese Tätigkeit jemand zu Schaden oder gar zu Tode kommen kann, selbst wenn man sich korrekt und den Vorschriften entsprechend verhält!
Nur deshalb gibt es den Tatbestand Gefährdungshaftung!
Gruß
Frank
--
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Beitrag von:
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User seit 04.12.2011
| Geschrieben am 28.02.2017 um 12:29 Uhr  
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Ramius schrieb:
Moin,
für mich hat dieses Urteil und die „Verurteilung“ wegen „Mordes“ generell einen Gedankenfehler.
Den Tatbestand „Mord“ sehe ich in Vollendung mit Vorsatz und dem endlichen erfolgreichen Ergebnis, einem Menschen vorsätzlich das Leben zu nehmen, auch bei diesen Rasern, nicht erfüllt, dennoch es sicherlich in der technischen Möglichkeit lag, mit der Raserei, einem Menschen das Leben zu nehmen.
Ich sehe ehr den Tatbestand eines Totschlages erfüllt, und bin auch der festen Überzeugung das bei „Tatantritt“ niemals den Fahrzeugführern bewusst war, dass sie möglicherweise einen Menschen töten könnten.
--
Viele Grüsse
Ralf
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aktuell:
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totschlag ist es nicht, da auch hier wie beim mord der vorsatz fehlt
Totschlag (Deutschland), ein vorsätzliches Tötungsdelikt ohne Mordmerkmale im Strafrecht Deutschlands
--
grüsse bruno
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Beitrag von:
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User seit 11.09.2004
| Geschrieben am 28.02.2017 um 12:46 Uhr  
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elgado schrieb:
totschlag ist es nicht, da auch hier wie beim mord der vorsatz fehlt
Also die volkstümliche Meinung, dass zu einem Mord der Vorsatz notwendig sei und es sich deshalb hier nicht um einen Mord handeln könne, wurde jetzt mehrfach in den Raum gestellt.
Tatsächlich sieht das juristisch aber anders aus, denn der bedingte Vorsatz reicht aus, wenn er durch das Gericht festgestellt wird.
Mord und Totschlag setzen Vorsatz voraus. Bedingter Vorsatz reicht aus.
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet (BGH 5 StR 419/01 v. 11.12.2001).
Dabei wurden durch den Richter die einzelnen und besonderen Umstände nur dieses einen Vorfalls betrachtet. Und das hat überhaupt nichts mit Schnellfahren auf Autobahnen, einer Alkoholfahrt oder einer allgemeinen Gefährdung zu tun.
Der BGH wird sich also damit beschäftigen, ob der bedingte Vorsatz hier wirklich festgestellt werden kann. Warten wir's mal ab.
Gruß
Guido
--
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User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 28.02.2017 um 12:54 Uhr  
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SLK172 schrieb:
Tatsächlich sieht das juristisch aber anders aus, denn der bedingte Vorsatz reicht aus, wenn er durch das Gericht festgestellt wird.
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet (BGH 5 StR 419/01 v. 11.12.2001).
Gruß
Guido
Hi Guido,
das eröffnet ganz neue Dimensionen wie ich meine.
Stelle Dir den vorsätzlich mit Sommerreifen im Winter Fahrer vor.
Da würde "Deine" Definition auch greifen und im Falle eines tödlichen Unfalles wäre mit einer Mordanklage zu rechen.
Gleiches würde dann auch für Fälle greifen, wo das Fahrzeug erkennbar oder wissentlich mit Mängeln betrieben wird und das zu einem Unfall führt!
Oder fahren mit Handy am Ohr oder in Benutzung?!
Gruß
Frank
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| Geschrieben am 28.02.2017 um 13:01 Uhr  
|
S - FP 230 schrieb:
das eröffnet ganz neue Dimensionen wie ich meine.
Hallo Frank,
das tut es m.E. genau nicht, weil die besonderen Umstände in diesem Fall völlig anders und vom Risiko her in keinster Weise vergleichbar sind. Man kann doch nicht sämtliche Gefährdungen immer in einen Topf werfen.
Oder um es anders rum zu sagen: dann könnte ich auch mit einem Fahrzeug durch eine Menschenmenge fahren und hinter sagen, dass ich versucht habe jedem auszuweichen, es aber dummerweise in einem Fall nicht geklappt hat. Das wäre dann auch kein Mord.
Gruß
Guido
--
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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 28.02.2017 um 13:07 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von SLK-M am 28.02.2017 um 13:11 Uhr ]
SLK172 schrieb:
SLK-M schrieb:
2. Hast du kein Problem damit, wenn du auf der Autobahn mit 200 fährst (erlaubt) und einer rechts rauszieht, du reinkrachst und jemand stirbt, 12 Jahre in den Knast zu gehen?
Der Vergleich passt hier gar nicht.
Einerseits geht es um verbotenes, illegales Rasen, und andererseits geht es um erlaubtes Schnellfahren.
Entschuldigung, der Vergelich passt so lange wie man fordert "Raser" "12" Jahre in den Knast zu stecken, solange man nicht definiert ist was ein "Raser" eigentlich ist. Genau das wollt ich damit sagen.... Wo zieht man bei so einer Meinung denn die Grenze? Begrifflich? Mein Beispiel passt nicht zu Stadt-Rennen, aber zum Post mit der Bezeichnung "Raser" in den Knast, dies wird nämlich explizit unterschieden. | Antworten
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| Geschrieben am 28.02.2017 um 14:22 Uhr  
| Ein Raser ist jemand, der der vorgegebene zulässige Geschwindigkeit überschreitet, auf welcher Bahn auch immer
Ich finde es immer lustig wenn gefordert wird das Auto einzuziehen, da es sich ja oft um Mietwagen handelt werde die Vermieter ja Spaß haben wenn ihr Leihwagen eingezogen ist
--
„Es wurde schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem.“
Karl Valentin | Antworten
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User seit 04.12.2011
| Geschrieben am 28.02.2017 um 17:23 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von elgado am 28.02.2017 um 17:26 Uhr ]
U WE 55 schrieb:
Ein Raser ist jemand, der der vorgegebene zulässige Geschwindigkeit überschreitet, auf welcher Bahn auch immer
Ich finde es immer lustig wenn gefordert wird das Auto einzuziehen, da es sich ja oft um Mietwagen handelt werde die Vermieter ja Spaß haben wenn ihr Leihwagen eingezogen ist
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„Es wurde schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem.“
Karl Valentin
ersteres ist voll meine meinung,
zu letzterem:
bei zweifelhaften unfällen mit personenschäden werden fahrzeuge schon immer sichergestellt, hier spielt es keine rolle wem es gehört - hierzu ergänzend sollten meiner meinung die noch verwendbaren fahrzeuge, die als besitz/eigentum zugeordnet werden können der schrottpresse zugeführt werden - das tut diesem klientel weher als alles andere - man stelle sich vor so jemand spart sich jeden euro vom mund ab, macht vielleicht noch schulden um sein auto optisch und technisch zu tunen und dann marschiert so was in die presse
--
grüsse bruno
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| Geschrieben am 28.02.2017 um 18:25 Uhr  
| Ob das Urteil nun die Revision übersteht oder nicht ändert doch nix daran, dass die beiden Raser sich immer darauf einstellen dürfen zu Recht für viele Jahre ins Gefängnis gehen zu müssen.
Da ein Freispruch ausscheidet geht es nur noch um die juristische Frage Mord, Totschlag, fahrl. Tötung oder Gefährd. d. Straßenverkehrs und das Strafmaß und das wird der BGH schon -unabhängig wie wir das hier finden- urteilen.
Dazu kommen beträchtliche finanzielle Summen.
Deren Autos sind Schrott und das ersetzt ihnen keine Versicherung.
Wer weiß, ob die Kisten schon abbezahlt waren.
Ansprüche von Seiten des getöteten Rentners wollen auch befriedigt werden und diese werden sich nicht nur auf seinen Jeep beziehen.
Gerichts- und Anwaltskosten usw...
Man kann nur Hoffen, das dies zukünftig eine wirksame Abschreckungswirkung auf solche Raser hat.
--
Viele Grüße an die SLK-Fans
Jürgen
200K Final Edition, Autom. EZ 11/03 obsidianschwarz, GEN1, AIO-Dach-/Blinkermodul, Navi-Halter, LED red/smoke, Klarglas-Nebler, DJH-Windschott, Supersprint FL-Oval, Eibach-Federn...das H-Kennzeichen muss noch etwas | Antworten
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