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Klatsch und Tratsch » » Thema: Es ist passiert - Merkel kandidiert für 2017 |
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... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenritter
Beiträge: 3062
User seit 04.08.2009
| Geschrieben am 27.11.2016 um 18:39 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von jw61 am 27.11.2016 um 18:43 Uhr ]
mike_bu schrieb:
...Es geht eigentlich darum, ob eine Kanzlerin sich wieder zur Wahl stellt, die mehrfach gegen Gesetze verstoßen hat...
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Es bleibt dir unbenommen Frau Merkel anzuzeigen!
Wer oder was hindert dich daran?
Klar, nur wie hier einfach was behaupten wird da nicht reichen und du musst dann Roß und Reiter nennen, aber das dürfte dir doch mit deiner Überzeugung und Empörung nicht schwerfallen.
Ich bin gespannt.
--
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Jürgen
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... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkaiser
Beiträge: 16769
User seit 11.09.2004
| Geschrieben am 27.11.2016 um 18:53 Uhr  
| Warum meinst du, dass das noch keiner gemacht hat? Sie hat über 1.000 Anzeigen wegen Hochverrat und Schleuserei bekommen. Die Aussicht auf Erfolg einer solchen Klage ist allerdings nicht gegeben.
Gruß
Guido
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Schreiberlevel: Forensextaner
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User seit 19.06.2016
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... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5719
User seit 03.09.2006
| Geschrieben am 27.11.2016 um 19:07 Uhr  
|
jw61 schrieb:
mike_bu schrieb:
...Es geht eigentlich darum, ob eine Kanzlerin sich wieder zur Wahl stellt, die mehrfach gegen Gesetze verstoßen hat...
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Es bleibt dir unbenommen Frau Merkel anzuzeigen!
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Klar, nur wie hier einfach was behaupten wird da nicht reichen und du musst dann Roß und Reiter nennen, aber das dürfte dir doch mit deiner Überzeugung und Empörung nicht schwerfallen.
Ich bin gespannt.
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Jürgen
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Hallo Jürgen
Der einfach Blick in unser GG reicht. Hier der Text:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden
Ich möchte hier nochmals klarstellen: Wenn unsere Regierung die anders handhaben will, dann sollen sie gefälligst eie Gesetz verabschieden. Dies ist die rechtmäßige Vorgehensweise.
Aber solange ein Gesetz bzw. unser GG gültig ist, hat sich die Kanzlerin genauso dran zu halten wie der Arbeitslose, oder Herr Höneß oder irgendein anderer Bürger sowie du und ich. Wenn wir es zulassen, dass sich eine Regierung oder die Bürger nicht mehr an unsere Gesetze hält, dann haben wir eine Diktatur bzw. Anarchie. Das wäre das Ende des Rechtsstaats.
Nebenbei. Natürlich ist mir bekannt, dass eine BK und auch die Minister und Abgeordneten der Immunität im Amt unterliegen (was auch gut so ist). Dies verhindert natürlich, dass die eingereichten Anzeigen gegen Merkel und ihre Adalaten aktuell zur Rechenschaft gezogen würde. Aber die Zeit wirds richten. So oder so.
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 27.11.2016 um 19:21 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von SLK-M am 27.11.2016 um 19:28 Uhr ]
Bleibt mir die Frage warum wir eigentlich ein GG haben, wenn sich eine Regierung darüber hinwegsetzt? Und warum juckt das niemand? Und warum werden politisch andersdenkende als verfassungsfeindlich deklariert...?
Alles sehr verwirrend..... | Antworten
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 27.11.2016 um 19:44 Uhr  
| @Mike Bu
hi, der Art. 16 (2) GG ist, so wie es formuliert ist, meiner Meinug nach eine sog. " Kann-Bestimmung ", d.h. dass es Ermessensspielräume gibt, um die Bestimmung anzuwenden.
Gruss
Michael
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"Die wirklich guten Fahrer haben die Fliegen auf den Seitenscheiben"
Walter Röhrl | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5719
User seit 03.09.2006
| Geschrieben am 27.11.2016 um 20:07 Uhr  
|
special-agent schrieb:
@Mike Bu
hi, der Art. 16 (2) GG ist, so wie es formuliert ist, meiner Meinug nach eine sog. " Kann-Bestimmung ", d.h. dass es Ermessensspielräume gibt, um die Bestimmung anzuwenden.
Gruss
Michael
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"Die wirklich guten Fahrer haben die Fliegen auf den Seitenscheiben"
Walter Röhrl
Hallo Michael
Da steht nicht drin das dieser Passus von der Regierung oder gar vom Asylsuchenden nach Belieben ausgelegt werden darf.
Im Artikel 2 wird das Asylgesuchen aus 16.1 eingeschränkt, wenn die genannten Punkte zutreffen. Die Einschränkung zur Berufung eines Asylbegehrens nach §16.1 ist damit eindeutig. Dies wurde auch von Herrn Papier oder de Fabio, beides ehemalige Verfassungsrichter, so in einem Gutachten beschrieben.
Die Verfassungsklagen hierzu sind beim BVG anhängig, werden aber scheinbar nicht mit besonderer Eile bearbeitet.
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 27.11.2016 um 20:17 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von special-agent am 27.11.2016 um 20:36 Uhr ]
Jo, es wird eingeschränkt, aber es wird dadurch nicht zu einer Muss-Bestimmung.
Es wird immer der Einzelfall beurteilt und nicht generell entschieden und nix anderes machen die deutschen Behörden.
Zuerst muss ja mal überprüft werden, ob ein Asylantrag genehmigt werden kann, so lange haben die Asylanträger auch keinen Status in Deutschland, sondern sind trotzdem immer noch illegal hier und werden, wenn es sich bewahrheitet auch dementsprechend sanktioniert und auch abgeschoben.
Gruss
Michael
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"Die wirklich guten Fahrer haben die Fliegen auf den Seitenscheiben"
Walter Röhrl
Edit: Ich nehme an, dass sich die beiden Verfassungsrichter möglicherweise auch politische Gedanken machen. | Antworten
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