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Klatsch und Tratsch » » Thema: wann ist ein Parkplatzrempler ein anzeigepflichtiger Unfallschaden? |
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 8589
User seit 17.04.2005
| Geschrieben am 06.05.2015 um 16:51 Uhr  
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Herr der Kringel schrieb:
QT schrieb:
"Weiss nicht, ob er noch fährt. Von daher verkaufe ich ihn als DEFEKT"
Bist du hauptberuflicher eBay-Verkäufer?
Nein, gottseidank nicht. Bei dem aktuellen Gebührenwucher dort, lohnt das doch eh nicht und die Ebaykäufer sind glaub die kritischsten überhaupt
--
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenfürst
Beiträge: 4798
User seit 26.09.2011
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5210
User seit 24.09.2001
| Geschrieben am 06.05.2015 um 18:03 Uhr  
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SKADI schrieb:
Er hatte allerdings in den vergangenen 10 Jahren zwei Parkplatzrempler, die jedesmal in der VW Vertragswerkstatt instand gesetzt wurden, unter anderem wurde auch eine Schiebetür erneuert. Mir war nicht bewußt, daß es sich dabei um anzeigepflichtigen Unfallschaden handeln könnte.
ÄHH etwas naiv bist schon ? Unfall bedeutet nicht immer das 2 Autos auf der Straße in der Fahrt zusammenknallen müssen...
Wenn eine Schiebetür getauscht wurde... ist da irgendwas mächtig reingeknallt und auch das ist ein UNFALL und wenn es ein vollbeladener Einkaufwagen war...
--
Gruß
Teal´C
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 9246
User seit 03.05.2004
| Geschrieben am 06.05.2015 um 20:34 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von convertible am 06.05.2015 um 20:36 Uhr ]
QT schrieb:
Beim Verkaufen übertreibt man heutzutage am besten in negativer Richtung. Da kann einem hinterher niemand vorwerfen, man habe Dinge verschwiegen. Das in-den-Himmel-loben führt zwangsläufig und zurecht zu Frust bei Käufern, wenn es raus kommt.
Am besten alles als "defekt" deklarieren
"Weiss nicht, ob er noch fährt. Von daher verkaufe ich ihn als DEFEKT"
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Sehr schön Achim, das gefällt mir !
Da die Rechtsprechung nun mal so ist wie sie ist, finde ich es um so wichtiger, die Verursacher von Parkremplern neben der Wertminderung sowie Schadensbeseitigung bei Erfüllung des Straf-Tatbestandes der Fahrerflucht mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu sanktionieren.
Edit: Die Freiheitsstrafe darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden
--
Beste Grüße
............................................................
SLC 230 PreFL
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 06.05.2015 um 21:10 Uhr  
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convertible schrieb:
...
Da die Rechtsprechung nun mal so ist wie sie ist, finde ich es um so wichtiger, die Verursacher von Parkremplern neben der Wertminderung sowie Schadensbeseitigung bei Erfüllung des Straf-Tatbestandes der Fahrerflucht mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu sanktionieren.
Edit: Die Freiheitsstrafe darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden
--
Beste Grüße
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[spaßmodus]
Was hier immer so lapidar als "Parkrempler" bezeichnet wird, geht ja viel tiefer. So ein "Rempler" (vor der zu befürchtenden Fahrerflucht) ist ein Anschlag auf meine wirtschaftlichen Verhältnisse und somit, bei meinem schlechten Gesundheitszustand, ein "gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, bei Gefahr für Leib oder Leben..." (§ 32 StGB, Notwehr), notwehrfähig und kann mit angemessener Gewaltanwendung beendet werden.
[/ spaßmodus]
--
Beste Grüße
Dietmar
nw-eng
Relevanz ist relativ. | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenobertertianer
Beiträge: 204
User seit 01.12.2013
| Geschrieben am 07.05.2015 um 14:20 Uhr  
| Ich würde mein Gebraucht-Fahrzeug NIE als unfallfrei verkaufen, es sei denn, ich habe ihn als Neuwagen gefahren und niemals (!!!) auch nur einen Kratzer beseitigen lassen.
Hab leider die Erfahrung vor Gericht machen müssen. Hatte ein Mini-Teil an der Corvette nachlackieren lassen weil es gesprungen war... kein Blechteil
Der Käufer hatte einen Gutachter der das festgestellt hat. Ging alles vor Gericht, wollte mir die Corvette wieder vor die Tür stellen. An sich kein Problem, aber sie hatte während der Zeit beim Käufer einen kapitalen Motorschaden... Das war der Hammer und nur das hat mir letztendlich den A.... vor Gericht gerettet, da dies nichts mehr mit dem eigentlichen "unfallfrei" zu tun hatte. Musste 10 % vom Kaufpreis zahlen, Anwaltskosten von mir selbst und den Ärger....
daher nie mehr wieder "unfallfrei" ankreuzen...
Wünsche viel Erfolg,
Manuela | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 9246
User seit 03.05.2004
| Geschrieben am 07.05.2015 um 15:43 Uhr  
| Der Kauf eines Lackstiftes beim Autohändler auf Rechnung, so das neue Rechtsprechungsanpassungsgesetz, genügt den Gerichten zukünftig von einem potentiell beilackierten Unfallschaden des Fahrzeugs auszugehen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich mit dem Stift nachlackiert wurde.
Stellt ein Gutachter nach dem Verkauf des Fahrzeugs einen ausgebesserten stecknadelkopfgroßen Steinschlagschaden am Fahrzeug fest, so hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs einen erheblichen Unfallschaden. Die Beweislage ist durch den Kauf des Lackstiftes eindeutig erbracht........
--
Beste Grüße
............................................................
SLC 230 PreFL
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forengrundschüler
Beiträge: 42
User seit 23.04.2014
| Geschrieben am 07.05.2015 um 19:04 Uhr  
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Black Beauty 888 schrieb:
Ich würde mein Gebraucht-Fahrzeug NIE als unfallfrei verkaufen, es sei denn, ich habe ihn als Neuwagen gefahren und niemals (!!!) auch nur einen Kratzer beseitigen lassen.
Hab leider die Erfahrung vor Gericht machen müssen. Hatte ein Mini-Teil an der Corvette nachlackieren lassen weil es gesprungen war... kein Blechteil
Der Käufer hatte einen Gutachter der das festgestellt hat. Ging alles vor Gericht, wollte mir die Corvette wieder vor die Tür stellen. An sich kein Problem, aber sie hatte während der Zeit beim Käufer einen kapitalen Motorschaden... Das war der Hammer und nur das hat mir letztendlich den A.... vor Gericht gerettet, da dies nichts mehr mit dem eigentlichen "unfallfrei" zu tun hatte. Musste 10 % vom Kaufpreis zahlen, Anwaltskosten von mir selbst und den Ärger....
daher nie mehr wieder "unfallfrei" ankreuzen...
Wünsche viel Erfolg,
Manuela
hallo Manuela,
ich habe mittlerweile einen Rechtsanwalt kontaktiert, demnach wird mein Fall ähnlich wie Dein oben geschilderter ablaufen, da der Käufer ja den Wagen jetzt selbst verunfallt hat.
Gruß Hubert
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenoberprimaner
Beiträge: 564
User seit 29.06.2009
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Schreiberlevel: Forenabiturient
Beiträge: 759
User seit 29.12.2011
| Geschrieben am 08.05.2015 um 08:59 Uhr  
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SLK172 schrieb:
Bzgl. der verlangten Rückgabe würde ich versuchen maximal eine Minderung des damaligen Kaufpreises anzubieten. Üblich sind ja ca. 10% des Reparaturwertes als Wertminderung.
So kenne ich das auch aus meiner Tätigkeit als Autoverkäufer. Ist allerdings schon 25 Jahre her, und es hat sich viel seither geändert.
Mein Fall mal kurz als Beispiel: Ich hatte mit meinem 350er vor 2 Wochen einen Bumms (die andere war schuld). Was anfangs als nicht ganz so schlimm aussah/anhörte (ich fuhr nicht schnell), stellt sich später als knapper Totalschaden raus.
Zu den Daten:
SLK 350 Sportmotor
Bj 2008
KM 65.000
Gute Ausstattung
Wiederbeschaffungswert 23.000 Euro lt. Gutachter
Schaden 20.000 Euro lt Gutachter. (Rahmenteile vorne müssen erneuert werden)
So, nun haltet euch fest! Die Versicherung wird mir höchstwahrscheinlich NICHT mehr als 1000 Euro Wertminderung geben.
Das ist meiner Meinung nach ein völlig unrealistischer Wert, würde ich das Fahrzeug jetzt oder auch später verkaufen wollen, ohne den Schaden zu verschweigen (was ich niemals täte). | Antworten
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