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Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Immer die Radbolzen kontrollieren! |
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... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenfürst
Beiträge: 4470
User seit 08.05.2005
| Geschrieben am 13.03.2015 um 07:32 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Zaskar am 13.03.2015 um 07:32 Uhr ]
das mit dem Nachziehen nach 50km stammt noch aus Zeiten der alten Stahlfelgen. Heute bei ALu nicht mehr notwendig.
(sollte sich da was lockern, müsste man ja alle 50km anhalten und nachziehen
--
Gruss, Karsten
_________________________________________
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Schreiberlevel: Forenritter
Beiträge: 3878
User seit 08.01.2015
| Geschrieben am 13.03.2015 um 11:08 Uhr  
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Zaskar schrieb:
das mit dem Nachziehen nach 50km stammt noch aus Zeiten der alten Stahlfelgen. Heute bei ALu nicht mehr notwendig.
(sollte sich da was lockern, müsste man ja alle 50km anhalten und nachziehen
--
Gruss, Karsten
_________________________________________
Scheiss auf TÜV, die haben eh keinen Geschmack!
Das kann ich so nicht unterschreiben.
Wir fahren 3 Autos. Zwei davon auch mit Winterreifen.
Bei den Winterstahlfelgen musste nichts nachgezogen werden.
Bei den Aluflegen waren fast immer 1-2 Schrauben mit dem Drehmomentschlüssel nach ca. 100 km nachziehbar - danach nicht mehr.
--
Viele Grüße
Detlef
"Hubraum ist durch nichts zu ersetzen,
außer durch noch mehr Hubraum"
............................................................
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2105
User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 13.03.2015 um 12:13 Uhr  
| Bei neuen oder neu lackierten Felgen oder neuen Naben bzw. neuen Bremsscheiben gilt die Kontrollregel auch bei Alufelgen immer noch.
Seltsamerweise fingen letzthin auch bereits mehrfach montierte Alufelgen (kein SLK) nach ca. 80 km an zu klackern und mußten nachgezogen werden.
Den Tipp mit dem Drehmomentschlüssel im Beifahrerfußraum werde ich also beherzigen.
--
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2386
User seit 19.04.2000
| Geschrieben am 13.03.2015 um 13:02 Uhr  
| Ich denke es gibt 2 Gründe für das Nachziehen.
1. Eine Rückversicherung für die Werkstatt.
2. Wenn die Auflageflächen Felge/Nabe vor der Montage nicht korrekt gereinigt sind, können Rückstände (Rost, Sand, Dreck) sich im Laufe der Zeit aufreiben und dadurch Spiel verursachen.
Mir egal ob's notwendig ist, ich machs einfach...
--
Ciao
Gerhard
*** wir sind im Auftrag des Bembels unterwegs*** | Antworten
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Schreiberlevel: Forenquartaner
Beiträge: 116
User seit 05.02.2015
| Geschrieben am 13.03.2015 um 13:18 Uhr  
| Radwechsel: Hinweispflicht - Nachziehen der Radmuttern
Auf der Rechnung einer Autowerkstatt befand sich unterhalb der Unterschriftszeile für den Kunden der Hinweis, dass Radmuttern nachgezogen werden müssen. Solch ein Hinweis ist unzureichend. Löst sich ein Rad während der Fahrt, muss die Werkstatt dafür aufkommen.
Der Sachverhalt
Ein Autoservice ist gesetzlich verpflichtet, beim Radwechsel darauf hinzuweisen, dass die Radmuttern nach 50 bis 100 km vom Kunden gegebenenfalls nachgezogen werden müssen. Versäumt die Werkstatt diesen ausdrücklichen Hinweis, hat sie für den Schaden aufzukommen, wenn sich anschließend das Rad während der Fahrt löst. Auch dann, wenn die Montage zuvor allem Anschein nach fehlerfrei ausgeführt wurde.
Nach einem Beitrag der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, können sich nach Aussage eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen selbst ordnungsgemäß befestigte Radschrauben lösen. Deshalb bestehe ja auch die nebenvertragliche Hinweispflicht auf das erforderliche Nachziehen.
Die Werkstatt behauptet, dies mit der Anmerkung "Radschrauben nach 50 - 100 km nachziehen" auf dem mit der Rechnung übergebenen Abbuchungsauftrag getan zu haben. Dieser Hinweis befand sich allerdings unterhalb der Unterschriftszeile.
Die Entscheidung
[...] Der Hinweis auf der Rechnung genügte nicht. Der Unternehmer genügt seiner Hinweispflicht nur dann, wenn er den Hinweis mündlich erteilt oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Da der Kläger hier unmittelbar oberhalb des Hinweises den Abbuchungsauftrag unterschrieben hat, kommt es darauf an, ob die Beklagte annehmen durfte, dass er bei dieser Gelegenheit von dem Hinweis Kenntnis nimmt. Das ist nicht der Fall [...]
[...] Die Beklagte war gemäß §§ 631, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kläger auf die Nachziehnotwendigkeit hinzuweisen. Zwischen den Parteien kam ein Werkvertrag zustande, § 631 BGB. Den Werkunternehmer treffen nebenvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, deren Inhalt und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, insbesondere nach dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein in erforderlichem Umfang der Besteller ausgehen kann (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 631 Rn. 14 m. w. N.). Danach hatte die Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben nach 50 - 100 km hinzuweisen. [...]
Nach Unterschrift wird meist nicht weiter gelesen
Ein Kunde prüft beim Erhalt einer Rechnung nur, ob die abgerechneten Leistungen korrekt aufgeführt sind und der Betrag stimmt. Unterschreibt er dann die Rechnung, muss er nur alles gelesen haben, worauf sich seine Unterschrift bezieht. Einen Anlass, weiter zu lesen, besteht dagegen laut Gericht grundsätzlich nicht. Das Erfordernis des Schraubennachziehens stelle auch kein Jedermann-Wissen dar. Vielmehr erwartet der durchschnittliche - unbelehrte - Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht ablösen können.
Hinweis nicht optisch hervorgehoben
Der Hinweis ist des weiteren optisch nicht derart hervorgehoben, dass sie bereits beim Prüfen und Unterschreiben der Rechnung bzw. Abbuchungsermächtigung derart ins Auge springt, dass sie zur Kenntnis genommen werden müsste. Eine farbliche Hervorhebung fehlte hier.
Autofahrer hat nicht auf Geräuschveränderungen reagiert - Mithaftung
Aber auch der Autofahrer hat ein Mitverschulden, denn die allmähliche Lockerung der Radschrauben führt zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Geräuschkulisse und vor allem der Fahreigenschaften des Fahrzeuges. Diese Veränderungen im Fahrverhalten seien für einen aufmerksamen Fahrzeugführer ohne weiteres wahrnehmbar. Auf diese Veränderungen hat der Autofahrer aber nicht reagiert, z.b. durch einen Werkstattbesuch.
Themenindex:
Radwechsel, Radmutter, Radschrauben, Reifenwechsel
Gericht:
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 27.07.2011 - 1 S 9/10
Vorinstanz:
AG Heidelberg, 27.01.2010 - 29 C 393/09
Quelle: Rechtsindex, Deutsche Anwaltshotlin
so sieht die Rechtslage aus.
Gruß
Kalli | Antworten
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| Geschrieben am 13.03.2015 um 21:35 Uhr  
| moin
das Urteil wäre in jedem Falle ein Fall für`s OLG.
Davon ausgehend, dass wohl kaum jeder Autofahrer (in) diese spezifische Wahrnehmung besitzt um dies während der Fahrt zuzuordenen..dass da was klackert und dieses klackern in Verbindung zu einem sich lockerndem Rad zu bringen ist....
soll Leute geben, die wurden vom eigenen Rad überholt und ham`s nicht gemerkt..
davon ausgehend, dass wohl kaum jemand vor Fahrantritt den festen Sitz, der zu seinem Fahrzeug gehörenden Radmuttern kontrolliert, welche die Räder an seinem Fahrzeug befestigen....
davon ausgehend, dass, wenn die Chance auf ein sich lösen der Radmuttern ohne Fremdeinwirkung besteht, auch Fremdeinwirkung auf die zum Fahrzeug gehörenden Radmuttern in Betracht zu ziehen sei, diese dann sehr wohl durch Fremdeinwirkung gelöst werden können und somit vor jedem Fahrantritt auf festen Sitz zu prüfen wären.
Es sein denn, das Fahrzeug wurde vor Fahrtantritt einem verschlossenen Raum (genannt Garage) entnommen und nach Fahrtende dorthin wieder verbracht wurde, so dass Manipulation durch Andere an den Radmuttern auszuschließen sei.
...ja dann lass ich mein Auto gleich stehen, oder schweiße die Muttern fest....alles andere ist ein Fall für die Vollkasko
aber vielleicht fehlt ja auch bereits der Motor...und ich merke es erst beim Oelstand prüfen...
Gruß...vom Johann
--
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