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Klatsch und Tratsch » » Thema: Online Kauf bei Piecha - Rückgabe ACHTUNG Eigenanteil auf jeden Fall zahlen |
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| Geschrieben am 10.04.2014 um 15:36 Uhr  
| Hi Guido,
ich habe nach entsprechenden vergleichbaren Urteilen zu den Wiedereinlagerungsgebühren gesucht, bin aber leider nicht fündig geworden.
Auch im BGB finde ich nichts wirklich aussagekräftiges dazu.
Kannst mir vielleicht eine Stelle im BGB nennen, nach welcher eindeutigzu entnehmen ist, dass diese Gebühr bei Rücksendung/Widerruf nicht zulässig ist?
Könnte ich u.U. für meine Kunden brauchen.
--
Beste Grüsse
Hubert
via est vita
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| Geschrieben am 10.04.2014 um 21:19 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von MyFirstSLK am 10.04.2014 um 21:19 Uhr ]
Hi Guido,
danke Dir, den Paragraphen kenne ich bereits.
Aber ich kann meinerseits keine Verbindung dieser Vorschriften zu den Wiedereinlagerungsgebühren erkennen.
Hierzu würde mich tatsächlich eine rechtssichere Aussage interessieren.
Ich für meinen Teil kann in diesem Paragraphen keinerlei Verbot für die Wiedereinlagerungsgebühr erkennen.
M.E. gilt immer noch, was nicht explizit verboten ist, ist erlaubt.
--
Beste Grüsse
Hubert
via est vita
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| Geschrieben am 10.04.2014 um 22:27 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von MyFirstSLK am 10.04.2014 um 22:41 Uhr ]
Hi Moni,
ich dachte, das HGB ist nur beim Handel unter Gewerbetreibenden einschlägig.
EDIT: Aus diesem Grund habe ich bei Benzens auch kein Geschäfts- sondern nur ein Privat-Kundenkonto anlegen lassen
Und mein kleiner Blechbomber läuft auch nicht über die Buchhaltung, sondern als Privat-Rutsche.
--
Beste Grüsse
Hubert
via est vita
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| Geschrieben am 11.04.2014 um 11:15 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von MyFirstSLK am 11.04.2014 um 11:17 Uhr ]
Morschä Guido,
aha, jetzt kommen wir der Sache schon näher.
Der BGB §312i ist erste §, welchen ich mit meinem Verständnis - wenigstens auch nur näherungsweise - mit der Wiedereinlagerungsgebühr in Korrellation bringen kann.
Danke Dir.
Allerdings beziehen sich die Vorschriften des Untertitels 2 "Besondere Vertriebsformen", auf welche sich der 312i beruft, m.E. ausschliesslich auf die Bestimmungen über Widerruf, Rücktritt, Kündigung und Wertersatz - aber nicht auf die übrige Vertragsgestaltung und davon unabhängige Verklausulierungen an sich - oder irre ich?
Der 312i soll m.E. doch lediglich sicherstellen, dass das Widerrufs-/Rücktrittsrecht bzw. die Kündigungsmöglichkeit an sich nicht durch andere Klauseln im Vertrag oder den AGB ausgehebelt werden können.
Durch die Wiedereinlagerungsklausel wird m.E. aber gegen keine der Bestimmungen des Untertitels verstossen, auf welche sich BGB 312i offensichtlich bezieht.
Daher dürfte dieser nach meinen bescheidenen Rechtskenntnissen auch nicht als Argument gegen eine Wiedereinlagerungsgebühr heranziehbar sein.
Leider scheint es, als ob generell noch keine Grundsatzentscheidung zu dem Thema Wiedereinlagerungsgebühr gefallen ist - oder ist Dir eine solche bekannt?
Anscheinend hat noch keine Handels-Seite die gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit dieses Pasus bei Privatkäufen veranlasst - obwohl es nach Allem, was ich inzwischen recherchiert und gelesen habe, z.T. um recht hohe geforderte Summen ging.
--
Beste Grüsse
Hubert
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| Geschrieben am 11.04.2014 um 13:18 Uhr  
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MyFirstSLK schrieb:
Allerdings beziehen sich die Vorschriften des Untertitels 2 "Besondere Vertriebsformen", auf welche sich der 312i beruft, m.E. ausschliesslich auf die Bestimmungen über Widerruf, Rücktritt, Kündigung und Wertersatz - aber nicht auf die übrige Vertragsgestaltung und davon unabhängige Verklausulierungen an sich - oder irre ich?
Der 312i soll m.E. doch lediglich sicherstellen, dass das Widerrufs-/Rücktrittsrecht bzw. die Kündigungsmöglichkeit an sich nicht durch andere Klauseln im Vertrag oder den AGB ausgehebelt werden können.
Durch die Wiedereinlagerungsklausel wird m.E. aber gegen keine der Bestimmungen des Untertitels verstossen, auf welche sich BGB 312i offensichtlich bezieht.
Hallo Hubert,
§312 regelt u.a. den Widerruf bei Fernsatzverträgen. Von daher sind wir hier im richtigen Paragraphen, und es ist m.E. alles geregelt. Ich verstehe noch nicht ganz warum du immer noch denkst, dass zusätzliche Regelungen getroffen werden können, die sich dann doch zum Nachteil auswirken (?). Genau das sollte doch mit Umsetzung der EU Richtlinie dazu verhindert werden.
Die Anbieter können auf ihren Webseiten und in den AGB schreiben was sie wollen, es ist nichtig. Das Widerrufsrecht kann nicht beschnitten werden, nicht mal dann, wenn der Käufer gegensätzlichen Regelungen zustimmt oder wenn er auf sein Widerrufsrecht verzichtet (!).
Als Beispiels mal ein Urteil dazu:
http://rechtsanwaltsteffen.wordpress.com/2012/10/31/olg-hamm-widerspruchliche-belehrungen-sowie-ausschlussfristen-im-onlinehandel/
Und jetzt bitte nicht das Wort "Wiedereinlagerungsgebühr" suchen . Es geht hier um prinzipielle Einschränkungen, die nicht zulässig sind. Dazu muss es keinen Präzedenzfall geben.
In der Urteilsbegründung zu folgendem Urteil ist z.B. klargestellt worden, dass es sich beim Widerrufsrecht um ein "nicht abdingbares Recht" handelt und dass gegensätzliche AGB somit nichtig sind (ist z.B. bei Fa. P. der Fall):
http://openjur.de/u/31005.html
Gruß
Guido
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