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Klatsch und Tratsch » » Thema: Online Kauf bei Piecha - Rückgabe ACHTUNG Eigenanteil auf jeden Fall zahlen
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   silverstone

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 Geschrieben am 31.03.2014 um 20:03 Uhr   
Hallo zusammen,

der Betreiber eines Onlineshops hat in der Regel den Vorteile, daß er keine Miete für Verkaufsräumlichkeiten hat.
Da der Kunde keine Möglichkeit hat sich die Ware vor dem Kauf real im Onlineshop anzuschauen, hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht in der bekannten Form rechtlich vorgesehen. Der Nachteil für den Händler ist eine erhöhte Rücklaufquote.
Wenn man einen Onlineshop betreiben will, dann muß man beides akzeptieren (Vor- und Nachteile) und sich nicht nur die Rosinen heraus suchen.
Wenn ich in einen Laden gehe und mehrere Kleidungsstücke anprobiere, dann verlangt der Händler vor Ort auch keine Wegräumgebühr oder einen Heizkostenzuschuß für den Laden wenn ich nichts kaufe.

Da kann man streiten, oder wie schon gesagt, erst gar nichts dort einkaufen.

Gruß Rainer

--
SLK 280 (R 171)
Tuning: Parktronic hinten, kurze Antenne, Glaswindschott, Jet-Streaming-Performance-Flaps (mehr brauche ich nicht)

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   MyFirstSLK

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 Geschrieben am 31.03.2014 um 21:11 Uhr   
Die Antwort von Piecha
"...Als Antwort kam erstens Rückporto muss man selbst tragen es gibt keinen Retouren schein oder ähnliches. ..."
kann man aber auch anders verstehen.
Dass es halt keinen Retouranschein gibt und der Käufer daher das Porto für den Rückversand vorstrecken muss. Vielleicht hat PBerry das nur falsch verstanden.
Dass Piecha sich hier gegen seine eingenen AGB verhält, kann ich mir nicht vorstellen.

--
Beste Grüsse

Hubert

via est vita

Seit 06.08.2011 Besitzer eines SLK 200K R171, in andraditgrün-metallic und orientbeiger Leder-Innenausstattung, Bj: 03/2004.

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 Geschrieben am 31.03.2014 um 21:25 Uhr   
Das kann natürlich sein, das man das Porto erst vorstrecken muss und es dann später zurückerstattet bekommt. Ich werde es sehen, Paket ist heute rausgegangen mit einem entsprechendem Schreiben. Werde berichten ob und was die Fa. Piecha sich davon annimmt.

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   fritzi 280

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 Geschrieben am 31.03.2014 um 22:14 Uhr   

Hallo,

ich habe mir die AGBs mal angeschaut. Jeder halbwegs gute RA wird die Herrn Piecha um die Ohren hauen.

Man kann die Nr. 5 auch zum Vorteil des Kunden ausnutzen . Für speziell für den Kunden angefertigte Teile gibt es keine Wiereinlagerungsgebühr . Zurückgeben kann man sie trotzdem, siehe Satz 1 .

Bisher sind nur Andy1893 und QT auf das Thema eingegangen .

Innerhalb der zwei Wochen habe ich bei einem Onlinegeschäft immer die Möglchkeit, zu widerrufen . Da reicht auch eine Mail. Und es gibt da keine Wiedereinlagerungsgebühren oder sontiges.

Ich würde so vorgehen:
Anrufen oder Mail schreiben mit dem Hinweis was ich fordere und was mir per BGB zusteht.

Falls keine Einigung erfolgt Mahnbescheid mit Kreuz für strittiges Verfahren beantragen. Das kostet zwar erstmal was, hilft aber in 98% der Fälle. Bei 2% kommt es dann zum Verfahren vor Gericht. Habe aber noch keines verloren .

Und da gibt es für mich keinen Mindestbetrag. Denn damit rechnen die Händler.

Herzliche Grüße
Moni



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   SLK172

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 Geschrieben am 31.03.2014 um 22:30 Uhr   
N'Abend,

zu Achims Meinung möchte ich anmerken, dass m.E. der Verkäufer nicht die Kosten der Hin- UND Rücksendung trägt. Er muss zwar die Kosten der Rücksendung tragen, braucht dann aber die Kosten der Hinsendung nicht zu erstatten.

Die Praxis sieht so aus, dass man i.d.R. als Käufer für den Rückversand in Vorleistung geht und dann die Kosten der Rücksendung erstattet bekommt, indem der ursprünglich bezahlte Betrag für die Hinsendung erstattet wird. Ist zwar nicht ganz korrekt, aber zumindest halbwegs pragmatisch.

Die Masche mit der "Wiedereinlagerungsgebühr" ist natürlich ein schlechter Witz und schon mindestens 10 Jahre im "Umlauf" . Manche probieren es eben einfach und ruinieren sich ihren Ruf damit.

Gruß

Guido

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   QT

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 Geschrieben am 31.03.2014 um 22:57 Uhr   


SLK172 schrieb:

zu Achims Meinung möchte ich anmerken, dass m.E. der Verkäufer nicht die Kosten der Hin- UND Rücksendung trägt. Er muss zwar die Kosten der Rücksendung tragen, braucht dann aber die Kosten der Hinsendung nicht zu erstatten.
Guido, auch wenn man es kaum glauben mag, aber es ist geltendes Recht. Bei einem Widerruf sind sämtliche Versandkosten vom Verkäufer zu tragen.

Mal 2 Quellen (mehr kann man sicherlich finden):

http://www.heise.de/resale/artikel/Mehr-Schutz-fuer-Verbraucherrechte-Teil-2-1938201.html

http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-07/bgh-verbraucher-kosten-hinsendung-ware-widerruf-fernabsatzrecht-nicht-zahlen/

Ich habe bis dato auch noch keinen Verkäufer erlebt, der sich dagegen gesträubt hat und bisher beim Widerruf immer alles erstattet bekommen.

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   SLK172

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 Geschrieben am 01.04.2014 um 12:28 Uhr   
Hallo Achim,

im zweiten Link ist von einer Erstattung der Hinsendekosten die Rede.

Ich schicke (unabhängig von der Rechtslage) Artikel, wenn sie mir nicht gefallen, auf meine Kosten zurück und habe bisher nichts erstattet bekommen und es aber auch nicht verlangt.

Bei Versandhäusern liegt ja meistens ein Rücksendeaufkleber dabei, hier fällt dann natürlich nichts an.

Gruß

Guido

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   QT

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 Geschrieben am 01.04.2014 um 13:00 Uhr   


SLK172 schrieb:

Ich schicke (unabhängig von der Rechtslage) Artikel, wenn sie mir nicht gefallen, auf meine Kosten zurück
Ich wollte wie gesagt hier nur nochmal die aktuell gültige Rechtslage darstellen, dass ein Käufer bei einem Widerruf weder Hin- noch Rücksendekosten zu tragen hat. Das wissen einfach viele nicht, obwohl seit 2010 entsprechende Urteile gibt. Es sind höchstens Rücksendekosten zu bezahlen, sofern der Wert des Artikels unterhalb 40 EUR liegt. Im vorliegenden Fall dürften also gar keine Portokosten in Rechnung gestellt werden, sondern es wäre alles vom Verkäufer zu übernehmen.

Gerne noch weitere Verweise:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Versandhaendler-muessen-Hinsendekosten-beim-Widerruf-erstatten-978651.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Keine-Hinsendekosten-nach-Widerruf-1034917.html


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   MyFirstSLK

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 Geschrieben am 01.04.2014 um 13:21 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von MyFirstSLK am 01.04.2014 um 20:23 Uhr ]

Hi Guido,

QT hat schon recht, nach einem Urteil des EuGH vom 15. April 2010 (Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941) hat der Versandhandel die Hinsendekosten bei ordnungsgemässem Widerruf zu erstatten.

Die Rücksendekosten sind zumindest bis 13.06.14, wenn der Warenwert Euro 40.-- überschreitet, immer vom Verkäufer zu tragen. Ist der Warenwert geringer als Euro 40.-- oder die Ware noch nicht bezahlt, hat der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Ab diesem Stichtag können Versandhändler aber die Klausel in deren AGB aufnehmen, dass auch bei Warenwert von mehr als Euro 40.-- der Käufer die Rücksendekosten zu tragen hat.
Bei Warenwert von unter Euro 40.-- hat sowieso immer der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern der Händler diese nicht freiwillig übernimmt und dies in seiner AGB enthalten ist.

EDIT:
Korrektur - gerade gelesen... Die 40.- Euro-Granze fällt ab dem 13.06.14 ersatzlos weg.
http://tinyurl.com/nqxhbtz
(Abschnitt Versandkosten)

Hi Moni.
Der letzte Satz in Abschnitt 5 der AGB von Piecha:
"... Dies gilt nicht für auf speziell nach Kundenwunsch lackierte oder hergestellte Artikel. ..."
ist zwar grammatikalisch nicht ganz korrekt, richtig müsste es heissen:
"... Das Rückgaberecht gilt nicht für auf speziell nach Kundenwunsch lackierte oder hergestellte Artikel. ... "
Es dürfte nach gMV aber klar sein, was gemeint ist - und ich denke, so wird es im Zweifelsfall auch jeder Richter urteilen.
Dass eine Rückgabe eben nicht für speziell im Kundenauftrag angefertigte Waren möglich ist.
Da dies bekannter Usus im kaufmännischen Handel ist, dürfte die Kenntnis darüber als Allgemeinwissen unterstellt werden.

EDIT: Ups - too late

Übrigens, der Unterschied Widerruf - Rückgaberecht:
Beim Widerruf ist es rechtlich umstritten, ob zuerst der Verkäufer die Ware zurück erhalten haben und er dann den Kaufpreis erstatten muss oder umgekehrt.
Beim Rückgaberecht muss der Verkäufer immer zuerst die Ware zurück erhalten haben, bevor dieser den Kaufpreis zu erstatten hat.

So habe ich es zumindest in der Denkmurmel gespeichert.

--
Beste Grüsse

Hubert

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   fritzi 280

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 Geschrieben am 01.04.2014 um 20:21 Uhr   


MyFirstSLK schrieb:

Hi Moni.
Der letzte Satz in Abschnitt 5 der AGB von Piecha:
"... Dies gilt nicht für auf speziell nach Kundenwunsch lackierte oder hergestellte Artikel. ..."
ist zwar grammatikalisch nicht ganz korrekt, richtig müsste es heissen:
"... Das Rückgaberecht gilt nicht für auf speziell nach Kundenwunsch lackierte oder hergestellte Artikel. ... "

Beste Grüsse
Hubert




Hallo Hubert,

von meiner Seite war das doch nur als Scherz gemeint. Deshalb auch die Smilies .

Die Widerrufsbelehrung von Piecha entspricht ja auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Da ist Ärger vorprogammiert, falls bei der Kaufabwicklung was nicht so ganz passt.

Liebe Grüße
Moni


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