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Klatsch und Tratsch » » Thema: Online Kauf bei Piecha - Rückgabe ACHTUNG Eigenanteil auf jeden Fall zahlen |
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... ist OFFLINE
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Beiträge: 8658
User seit 02.03.2006
| Geschrieben am 31.03.2014 um 11:49 Uhr  
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TonyDom schrieb:
Ramius schrieb:
Diese Mentalität hat sich mittlerweile im Internet extrem breit macht, denn es sind Kosten die „Wir / Ihr“ dann in Umlage wieder tragen müssen und die Waren sich verteuern.
Der oftmalige Preisvorteil durch den Kauf der Waren im Internet sinkt und somit auch die preisliche Attraktivität.
Das mag ja sein, aber Piecha ist nicht gerade eine Adresse, wo Schnäppchenjäger Schlange stehen.
Moin,
widerfährt mir das als Händler zwei Mal mit einem Produkt, habe ich vier Mal die Versandkosten zu tragen, als Beispiel DHL 5,99 € mal vier gleich 23,96 € für „taube Nüsse“ in den Sand gesetzt, plus Arbeit, plus Zeit, plus Gewinnausfall.
Auch wenn Piecha kein Schnäppchenmarkt ist möge man das auch mal bedenken. Oftmals sind im Onlinehandel die Margen gerade bei den kleinen und mittelständigen Händlern enger kalkuliert, um den entsprechenden Preisvorteil anzubieten, und solche Vorkommnisse machen diese dann zu Nichte.
Gegenbeispiel:
Freier KFZ Händler hat einen AMG oder M oder S von Mercedes, BMW und Audi zum Verkauf auf dem Platz stehen.
5 vermeidliche Kunden kommen vorbei, hinterlegen eine Sicherheit und junkeln à 200Km bei Probefahrten auf den Tachometer des Kraftprotz, also in Summe 1000Km. Entschuldigen sich, tolles Auto sei aber nicht innerhalb deren finanzieller Rahmen, sagen Dankeschön und sind weg. Insgeheim wollten sie nur mal den Boliden zur Probe fahren und zwei Stunden Spass haben.
Der Händler steht da mit seinem dummen Gesicht, Auto ist pauschal 250-500€ weniger Wert, aber die Welt ist für König Kunde in Ordnung, aber der Händler zahlt drauf.
Ich möchte Dich mal als Händler sehen, mit welchem Gesicht Du dann aus der „Wäsche“ schaust…
Daher kann ich auch die Wiedereinlagerungsgebühr von 15% vom Warenwert nachvollziehen, wenn man viele Rückläufer hat, meiner Meinung nur fair.
--
Viele Grüsse
Ralf
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 8591
User seit 17.04.2005
| Geschrieben am 31.03.2014 um 13:14 Uhr  
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Ramius schrieb:
Oftmals sind im Onlinehandel die Margen gerade bei den kleinen und mittelständigen Händlern enger kalkuliert, um den entsprechenden Preisvorteil anzubieten, und solche Vorkommnisse machen diese dann zu Nichte.
Die Gesetze sind zum Verbraucherschutz gemacht und nicht zur Gewinnmaximierung von Onlinehändlern. Kalkuliere bitte alle Deine Kosten in Deine Preise und dann musst Du auch nicht drauf sitzen bleiben. Bei der aktuellen Gesetzeslage muss man mit Retouren halt einfach rechnen. Deswegen aber gegen geltendes Recht zu verstoßen ist doch sicherlich nicht der richtige Weg.
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Beiträge: 8658
User seit 02.03.2006
| Geschrieben am 31.03.2014 um 13:57 Uhr  
| Mahlzeit,
Achim, es geht hier nicht um mich und meinen Onlineshop sondern um den von der Fa. Piecha.
Solche Beugungen gelten als nichtig...und ich habe dafür auch kein Verständnis, aber dennoch ich zitiere ich mich noch selber zuvor von 8:11Uhr:
(…)dass man sich als Händler über gesetzliche Vorgaben hinwegsetzten will, ist ein absolutes NoGo!
Und klar in Piecha’s AGBs steht u.a. auch der Passus der „Wiedereinlagerungsgebühr“ …
Als Kunde habe ich die AGB’s zu lesen und erst DANN bei Akzeptanz zu bestellen oder bei Nichtakzeptanz es zu lassen…und folgende Schutzbehauptungen kann man dann nicht gelten lassen:
pberry schrieb:
Und bitte keine dummen Sprüche man muss sich auch die AGBs durchlesen. Hand auf Herz bei einem "normalen" Händler bin ich bislang immer davon ausgegangen, das eine Rücksendung bei keiner Beschädigung, Beeinträchtigung der Ware Kosten für den Käufer verursacht, oder?
AGB’s sind zum Lesen und Einhalten da und nicht um weißes Papier zu bedrucken…denn auch als Kunde hat man Rechte und Pflichten bei einem Kaufvertrag, die im Allgemeinen in den AGB’s geregelt sind.
Lange Rede kurzer Sinn: Gepennt und nicht gelesen...
--
Viele Grüsse
Ralf
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 8591
User seit 17.04.2005
| Geschrieben am 31.03.2014 um 14:18 Uhr  
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Ramius schrieb:
AGB’s sind zum Lesen und Einhalten da und nicht um weißes Papier zu bedrucken…denn auch als Kunde hat man Rechte und Pflichten bei einem Kaufvertrag, die im Allgemeinen in den AGB’s geregelt sind.
Ok, sorry, dann war das ein Misverständniss Ralf
Aber man kann auch nicht einfach x-beliebiges in AGBs schreiben und es dazu als "gültig" festlegen. Solche Paragraphen werden in AGBs werden dann idR als nicht vorhanden ignoriert
--
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Schreiberlevel: Forenuntertertianer
Beiträge: 189
User seit 25.11.2012
| Geschrieben am 31.03.2014 um 14:22 Uhr  
| Ist schon sehr interessant welche Statements hier zu diesem Post kommen. Also von meiner Seite kann ich nur sagen, es war die erste Bestellung und die AGBs wurden nicht gelesen. Ich finde es aber lustig, die Sprüche AGBs nicht gelesen Pech gehabt und der "arme" Onlinehändler. Mir geht es nicht um das Porto. Das wäre ich bereit als qausi Betrachtungsgebühr zu zahlen. Und ich würde eine weiter Gebühr für Vielbesteller bzw. Vielrücksender (tolles Wort) verstehen, aber wenn jemand das erste Mal ein Teil bestellt und das UNVERSEHRT wieder zurücksendet, ne no Way. So bindet man keine Kunden.
Und für die Leute, die immer die AGBs komplett lesen, seid froh, dann seid ihr immer auf der sicheren Seite und so ewtas wie hier geschrieben kann Euch dann nicht mehr überraschen.
Meine Meinung ist halt, das ich solch ein Verhalten von einem Händler nicht ok finde. Und für die Leute, die nicht die AGBs bis zum Ende lesen, wissen worauf sie sich im Falle einer Rücksendung bei der Fa. Piecha einstellen müssen.
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Schreiberlevel: Forenkaiser
Beiträge: 11905
User seit 05.03.2008
| Geschrieben am 31.03.2014 um 14:24 Uhr  
| Hi,
ich gehe nicht davon aus, daß diese Praxis (Wiedereinlagerungsgebühr in den AGB's) vor einem deutschen Gericht eine Chance hätte, aber...........
wer läßt es schon wegen 20 oder 30 Euro darauf ankommen?
Und somit hätte der Händler wieder gute Chancen auf das Geld (allerdings einen Kunden weniger)
Gruß aus Meenz / Werner | Antworten
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Schreiberlevel: Forenfürst
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User seit 02.08.2011
| Geschrieben am 31.03.2014 um 14:50 Uhr  
| Hi,
Inwieweit die "Wiedereinlagerngsgebühr" eine unerwartete Klausel darstellt und somit nicht rechtskräftig ist oder sich hingegen stillschweigend etabliert hat, wüsste ich nicht zu beantworten.
Aber anscheinend gilt, wenn diese Klausel beim Vertragsschluss dem Käufer bekannt ist(bekannt sein kann), diese auch zulässig ist.
--
Beste Grüsse
Hubert
via est vita
Seit 06.08.2011 Besitzer eines SLK 200K R171, in andraditgrün-metallic und orientbeiger Leder-Innenausstattung, Bj: 03/2004. | Antworten
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Beiträge: 697
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| Geschrieben am 31.03.2014 um 17:57 Uhr  
| Hallo,
ich würde den Händler mal auf sein eigenes Widerrufsrecht ansprechen.
Das lese ich als potenzieller Käufer nämlich als erstes. Zumindest wenn ich nicht sicher bin, ob ich die Ware eventuell zurücksenden muss.
Und der Händler hat extra auf seiner Seite einen Menüpunkt dazu! Und da würde ich zuerst gucken wenn es schon angeboten ist.
Und exakt dort steht etwas ganz anderes!
http://shop.piecha.com/consumer.php
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. “
[B]ss
--
Gruß
Chris
SLK 280: Bisherige Nachrüstungen: CupHolder; kleine Antenne, Reinhold Dachmodul, Sportluftfilter ... | Antworten
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Schreiberlevel: Forenfürst
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User seit 02.08.2011
| Geschrieben am 31.03.2014 um 19:05 Uhr  
| Hi Chris,
nur ist "kostenlose Rücksendung" nicht gleich der "Wiedereinlagerungsgebühr" und includiert diese auch nicht..
Die Wiedereinlagerungsgebühr tritt erst nach Rücksendung der Ware an den Verkäufer und dem Erhalt durch diesen in Kraft und ist damit eine ganz andere Baustelle.
--
Beste Grüsse
Hubert
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