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| Geschrieben am 23.03.2013 um 00:06 Uhr  
| Hi Florentino,
unerlaubtes Führen ist es aber nur, wenn das Teil nicht funzelt.
Sonst können m.E. gleich mehrere Straftatsbestände einschlägig sein, wie §240 StGB Nötigung und ggf. sogar §315 StGB Straßenverkehrsgefährdung, wenn man sich unberechtigterweise damit Platz verschafft und/oder Andere u.U. dadurch sogar einen Fahrfehler begehen, was ja häufig vorkommt, wenn diese ein Blaulicht sehen.
Da ist dann der eigentliche Tatbestand "Missbräuchliche Verwendung von Blaulicht" nach §38 Abs. 2 StVO und der Betrieb einer Lichtanlage ohne ECE-Zulassung nur bloses Beiwerk.
Nach einem Erlass der Landes-Innenminister ist rigeros gegen die missbräuchliche Verwendung von Blaulicht vorzugehen.
Es kann dann durch die StV-Behörde ein OWI-Verfahren mit Bussgeld bis zu Euro 1.000 eingeleitet werden oder im schlimmsten Falle gar ein Strafverfahren mit Ergebnis Gefängnisstrafe auf den Delinquenten warten.
--
Beste Grüsse
Hubert
Seit 06.08.2011 Besitzer eines SLK200K R171, in andraditgrün-metallic und orientbeiger Leder-Innenausstatung, Bj: 03/2004. | Antworten
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| Geschrieben am 23.03.2013 um 01:56 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von MW32 am 23.03.2013 um 02:53 Uhr ]
Servus,
ein paar Infos zu unerlaubten und vorsätzlichen Benutzen von
blauem oder gelbem/orangem Signallicht:
http://www.123recht.net/ Thema: "Blaulicht"
Straftatbestand!
- einige Auszüge:
§ 145 StGB Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das geschützte Rechtsgut der Strafnorm ist das Allgemeininteresse an wirkungsvoller staatlicher und privater Hilfe in plötzlichen Notsituationen. So ist ein Missbrauch von Notzeichen auch beim Einsatz von optischen Signalen anzunehmen, wenn der Täter nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht berechtigt ist, das Signal zu verwenden. Käme es außerdem noch zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, so wären zwei Straftatbestände, nämlich der des § 145 StGB und der des § 315 c StGB erfüllt.
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand wäre also bereits in dem Moment erfüllt, in dem Sie das Fahrzeug mit der von Sparfuchs empfohlenen Lichtanlage in Betrieb nehmen würden. Der Rahmen für eine zu erwartende Geldbuße bei Vorsatztaten beträgt nach §§ 24 StVG i. V. m. 17 Abs. 1 OWiG 5,00 bis
1000,00 €uro.
außerdem:
315 c Wer im Straßenverkehr
Nr. 2 grob verkehrswidrig und rücksichtslos
b.) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
------
Tja - wäre ein teurer "Spaß" --> gut so!!!
- sonst hätten wir wahrscheinlich durch diese Irren ein Dauergeblinke auf unseren Straßen und somit noch mehr Unfälle (da erhöhte Unfallgefahr) und damit weitere Staus und Schwerverletzte und, und .....
und die echten Einsätze werden über kurz oder lang nicht mehr für voll genommen, etc..
edit: sorry Hubert, hatte meinen Post vorm Versenden unterbrochen und Deinen noch nicht gelesen.
--
Schöne Grüße aus Berlin
Matthias
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| Geschrieben am 23.03.2013 um 08:46 Uhr  
| Es gab mal vor Jahren bei einer Star Wars Premiere ein kleines Lichtschwert als Goodie, welches entweder blau leuchtet oder blau blinkt.
Das am Innenspiegel montiert...
Gruß
Bernd
--
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