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(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 15.02.2013 um 12:14 Uhr  
| Auch wieder wahr wenn es denn dazu kommt... aber die Erstberatung kann er sich ja holen. Vielleicht zeigt einem der Anwalt einen Weg da raus zu kommen - was ich (aus Laiensicht) allerdings nicht sehe. Außer viel Donuts bei der Polizei spenden
MFG - Ingo
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... ist OFFLINE
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| Geschrieben am 15.02.2013 um 14:25 Uhr  
| Tach auch
Ganz sicher dumm Gelaufen,das Närrische treiben....
ab zum Anwalt und retten wenn noch was zu retten ist.
wenn beide vergehen voll gewährtet werden ist ganz sicher
auch ein Fahrverbot von einen Monat Dabei.....
viel Glück finn
--
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| Geschrieben am 15.02.2013 um 16:37 Uhr  
| hui,
also m.E. hast du sogar Glück gehabt, das du nur eine Anzeige für das Überfahren der 2 roten Ampeln bekommen hast. Die hätten dir evtl. auch noch einen reinwürgen können, das du im gesperrten Bereich rumfährst, und das sogar vorsätzlich.
Gruß
Gerhard
--
cubanitsilberne Hubraumflunder
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die schönste Verbindung von zwei Geraden ist eine Kurve
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| Geschrieben am 15.02.2013 um 18:56 Uhr  
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Icke04 schrieb:
margarit schrieb:
Die Einwendung von mir wir befinden uns in einem für den öffentliche Verkehr gesperrten Bereich lies diesen Beamten kalt.
Moin Uwe,
m. E. hättest Du zumindest eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung benötigt um bei der Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen oder des öffentlichen Straßenraumes zu Karneval ( u.a. Gehwegflächen, Parkstreifen, Fahrbahnflächen oder Fußgängerzonen) fahren zu können. Ich glaube aber nicht, dass Dich diese Genehmigung von der Mißachtung der Zeichenanlage befreit ...
--
Gruß
Bernd
"Und die Hunde hast du alle im Haus??!! Riecht das nicht??!!
"Klar riecht das, aber daran müssen sich die Hunde gewöhnen."
---
R 171, S 211, W 166
Hallo Bernd
Erst einmal danke für die antworten,
selbstverständlich war ich für den Karnevalzug angemeldet.
STVO
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur STVO
§1 Absatz 2
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt.......
Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese zum Beispiel wegen Bauarbeiten,durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
MFG
Uwe | Antworten
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