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Die MBSLK.de-Foren » » Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend

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Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Kind mit Fahrrad hinten ins Auto gefahren.
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   Joy Division

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User seit 13.05.2010
 Geschrieben am 10.09.2012 um 13:45 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Joy Division am 10.09.2012 um 13:47 Uhr ]

Moin ,

ich sehe das ähnlich wie meine letzten Vorschreiber.
Mir ist vor einigen Jahren ebenfalls ein 4 jähriger in die Autotür gefahren
(hat geheult wie ein Schloßhund der Kleine)
Da war ich auch noch der Meinung das regelt die Versicherung - ebenso wie seine Eltern, bis uns deren HP eines "Besseren" belehrt hat.

"Eltern haften für ihre Kinder" gilt es nicht - und eine Verletzung der Aufsichtspflicht wird von Gerichten nur schwer unterstellt.


Ich wohne in einer Sackgasse einer kleinen Siedlung , mit einem Fahrrad und Fußweg als Vernbindung zum anderen Teil des Wohngebietes ohne PKW Durchgangsverkehr..
Da ist es normal und o.k. daß kleine Kinder dort mit dem Fahrrad, Kettcar, oder Rollschuhen fahren.

Wir haben uns gütlich verständigt, weil wir miteinenader vernünftig gesprochen und keiner auf seinem - vermeintlichen - Recht bestanden hat.

Besser als jegliche Eskalation wegen ein bisschen Farbe oder Blech.

Geld für Reparatur ausgegeben - aber Nerven und Seelenfrieden gespart (trotz RSV)

--
beste Grüße

Birgit

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Frontantrieb ist Teufelswerk !


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   MartinHH

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Beiträge: 83
User seit 04.01.2010
 Geschrieben am 10.09.2012 um 14:43 Uhr   
In Bezug auf Nachbarschaft wäre es eine ganz andere Sichtweise, das ist klar.
Ich kenne die Eltern nicht, die Fam. wohnt in einem anderen Stadtteil.
Ich habe nicht zu Hause geparkt.

Ich habe heute vormittag bei deren Versicherung angerufen, die wussten noch nichts von dem Vorfall, obwohl die Mutter sagte, Sie würde heute morgen direkt dort anrufen. Bei mir hat Sie sich noch nicht gemeldet.

Kostenvoranschlag 1600 Euro.

Mal abwarten, was deren Versicherung schreibt.

Danke für die Antworten!

--
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Gruß
Martin

SLK 200 K Facelift, Baujahr 2002

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   Joy Division

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Beiträge: 148
User seit 13.05.2010
 Geschrieben am 10.09.2012 um 15:16 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Joy Division am 10.09.2012 um 15:22 Uhr ]

1600 Euro ??!!

Respekt - mir hat in der Silvesternacht eine Betrunkene die Kofferraumklappe
mit 'nem Schlüssel mutwillig bis auf das Blech zerkratzt.

Komplette Lackierung des Heckdeckels in einer Fachwerkstatt mit excellentem Ergebnis. inkl. Vorbereitung , Primer etc .... - 250 Euro (obsidian) schwarz.

--
beste Grüße

Birgit

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   MartinHH

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Beiträge: 83
User seit 04.01.2010
 Geschrieben am 10.09.2012 um 15:41 Uhr   
Im Kostenvoranschlag ist die Heckklappe zu lackieren, linkes Rücklicht neu, Nummernschild, etc.

--
-----
Gruß
Martin

SLK 200 K Facelift, Baujahr 2002

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   lennon



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Beiträge: 8859
User seit 26.09.2002

User fördert mbslk.de
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 Geschrieben am 10.09.2012 um 15:41 Uhr   
Hi,

sucht einfach mal im Netz nach "Deckung für deliktunfähige Kinder". Eine gute Versicherung sollte sowas anbieten und verantwortungsvollen Eltern sollte das den eventuellen Mehrpreis (bei der HUK sogar kostenfrei, Deckung 100.000 EUR) wert sein. Es gibt übrigens auch "Forderungsausfall"-Bausteine für die eigene Versicherung, die dann greifen, wenn berechtigte Forderungen durch die Gegenseite nicht erfüllt werden können.


sG, Andy

--
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"Life is what happens to you while you are busy making other plans."

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   Artur

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Beiträge: 864
User seit vor Apr. 03
 Geschrieben am 10.09.2012 um 17:07 Uhr   
bei der Geburt unserer Tochter habe ich unsere Haftpflichversicherung extra umstellen lassen. Im Standardtarif wurden - wie schon - erwähnt die Schäden, die die Kleinen verursachen nicht reguliert, weil die Kinder nicht haftbar gemacht werden können. Gegen einen minimalen Aufpreis können verantwortungsbewußte Eltern solche Schäden in der Haftpflicht expliozit mitversichern lassen, auch wenn sie eigentlich für die Regulierung des Schadens nicht verantwortlich sind.

Stellt Euch nur mal die Situation vor, wenn der Sprössling versehentlich des Nachbars neues Schmuckstück vor der Garage beschädigt und Ihr dem Nachbarn sagt: "Dein Problem"...

--
Viele Grüße,
Artur

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   syltfan

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Beiträge: 415
User seit 24.09.2011
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 10.09.2012 um 20:08 Uhr   


MartinHH schrieb:

Heute ist mir ein 4 jähriger mit dem Fahrrad hinten in mein geparktes Auto reingefahren. Der Kofferraumdeckel muss lackiert werden.

Mir hat mal jemand erzählt, das bei Kindern in dem Alter keine Versicherung bezahlt, auch nicht die Haftpflicht der Eltern.

Dem Kind ist nichts passiert.

Wer weiss dazu mehr?

--
-----
Gruß
Martin

SLK 200 K Facelift, Baujahr 2002



sowas ist richtig blöd.
Mir fuhr mal ein 10-jähriger beim anfahren an der(für mich grünen) Ampel rechts von hinten kommend freihändig über die Kreuzung und landete auf der Motorhaube.
Die herbeigeeilten Fußgänger hätten mich fast gelyncht.
Ich konnte den Bengel wirklich nicht sehen und bei der folgenden Verhandlung wegen "gefährlicher Körperverletzung" wurde ich nur freigesprochen,weil eine Lehrerin und eine Kindergärtnerin als Zeuginnen ausgesagt hatten.
Der Berufsstand der Zeuginnen wurde im übrigen vom Richter damals noch besonders hervorgehoben und deswegen waren sie besonders glaubwürdig.
Meinen Schaden konnte ich aber dennoch allein tragen.
Gerecht war das nicht.

--
180D (mein erstes Auto)
200 Dc
200/8
300SE (Heckflosse)
230T
S420 (mein erster Neuwagen)
SL320
ML320
SLK 230K
CLK 230K cab.
SLK 200K
SLK 250CDI
(Fahrzeuge anderer Hersteller waren Ausrutscher)


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   mm-slk

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Beiträge: 775
User seit 08.04.2011
 Geschrieben am 12.09.2012 um 10:59 Uhr   
Ich halte die Rechtssprechung auch für äußerst bedenklich. Wofür hat man eine Haftplichtversicherung, wenn diese nicht zahlt. Für Schäden von Vierjährigen wurde ja auch früher nicht gehaftet, da begann aber die Grenze wenigstens ab dem siebten Lebensjahr. Dies wurde ja leider dahingehend geändert, dass für Schäden im Strassenverkehr erst ab 10 Jahre gehaftet wird. Gestritten wird aber, ob die Beschädigung eines parkenden Autos ein "Verkehrsunfall" ist. Vielleicht hilft der Artikel ja weiter: http://www.n-tv.de/ratgeber/Wann-Kinder-fuer-Schaeden-haften-article459338.html

Auf jeden Fall ist die Rechtssprechung pervers, eine Cousine hat einen Unfall mit einem radfahrenden Kind vermieden, in dem sie in ein geparktes Auto gefahren ist. Zeugen lobten sie noch ob ihrer tollen Reaktion. Am Ende des Tages blieb sie auf dem hohen Schaden sitzen. Hätte sie das Kind geplättet, wäre der Schaden am Auto definitiv geringer gewesen. Absicht hätte man trotzdem nicht unterstellen können, das Kind ist ohne zu schauen vom Bürgersteig auf die Strasse gefahren. Ein Schelm der böses dabei denkt, dass man aus wirtschaftlichen Gründen lieber den Personenschaden in Kauf nimmt. Ich kann mir auch nicht vorstellen (mit Ausnahme der Eltern, die keine Haftpflichtversicherung haben, aber die haben vermutlich eh keine Kohle um für Schäden aufzukommen), dass die Rechtssprechung von verantwortlichen Eltern gutgeheissen wird.

--
mm-slk

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   PeterG

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 Geschrieben am 15.09.2012 um 12:13 Uhr   
Hi,
Die Rechtslage ist insgesamt nicht ganz einfach und kann hier nicht umfassend dargestellt werden (na gut, kann schon, aber ich will jetzt hier nicht mehrere Seiten schreiben), ist für Geschädigte auch nicht immer nachvollziehbar. Nur ein paar Grundlagen zum Verständnis:

1. Nicht bei jedem Schaden gibt es einen anderen, der dafür haftet; darauf gibt es auch keinen Anspruch.
2. Nicht die Rechtsprechung entscheidet, wann eine Haftung grundsätzlich besteht sondern der Gesetzgeber; die Klagen über die bösen Gerichte gehen völlig an die falsche Adresse.
3. Hunde werden keineswegs besser gestellt, ganz im Gegenteil. Der Hundehalter haftet für jeden Schaden, den sein Tier verursacht und zwar aus der Gefährdungshaftung (von Nutztieren mal abgesehen), Kinder haften abhängig vom Alter zunächst mal gar nicht, dann nur unter Einschränkungen und auch dann - natürlich nur bei Verschulden, sind also erheblich besser gestellt als Hunde, im übrigen auch als Erwachsene.
4. Kinder bis 7 Jahren sind deliktsunfähig, haften also schon mal für keinerlei Schäden, das ist schon seit Inkrafttreten des BGB so. Ggf. kommt lediglich eine Haftung der Eltern in Frage bei Verletzung der Aufsichtspflicht, da kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Klassiker: Während Muttern Kaffeebesuch hat, beschließt der draußen spielende Dreijährige, den langweiligen Lack des PKW des Nachbarn mit der Gartenharke mit kreativen Mustern zu versehen. Haftung des Kindes: 0, s. o. Haftung der Mutter: Hat sie nur gerade mal nicht hingesehen: 0, ununterbrochene Aufsicht ist nicht geschuldet. Hat sie sich beim Kaffeeschnack länger nicht gekümmert: Volle Haftung aus Aufsichtsverschulden, Zahlung durch eine private HPV, wenn vorhanden. Bei fehlendem Aufsichtsverschulden dann ggf. Zahlung durch HPV, wenn solche Handlungen besonders versichert sind, das hat aber rechtlich nichts mit Haftung zu tun sondern ist in der Sache eine Schadenversicherung, einen gesetzlichen Anspruch des Geschädigten gibt es nicht. Die HPV haben diese Option vor allem wegen solcher Nachbarfälle und des Interesses der Eltern aufgenommen, dass auch ohne gesetzlichen Anspruch solche Schäden reguliert werden.
5. Seit der letzten Reform gilt bei Unfällen im Straßenverkehr eine gesonderte Grenze. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen (aufgrund entsprechende Gutachten), dass Kinder bis 10 im Straßenverkehr grundsätzlich soweit überfordert sind, dass insoweit Deliktsunfähigkieit besteht, also für diesen Bereich das oben Geschriebene bis 10 Jahren gilt.
6. Soweit nicht eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen sollte, wobei mit zunehmendem Alter die Anforderungen deutlich sinken, hat der Geschädigte Pech gehabt, wie bei einem Naturereignis oder wenn ihm ein Wildschwein ins Auto rennt; dafür haftet dann eben niemand, sowas muss man ggf. eben mit einer eigenen Sachversicherung abdecken (Kasko).

Gruß

Peter


--
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   PeterG

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 Geschrieben am 15.09.2012 um 12:24 Uhr   


mm-slk schrieb:
Ich halte die Rechtssprechung auch für äußerst bedenklich.



Die Rechtsprechung hat mit diesen Punkten gar nichts zu tun. Sie hat die - hinsichtlich der prinzipiellen Frage im übrigen seit über 100 Jahren unveränderte - gesetzliche Regelung anzuwenden.



Wofür hat man eine Haftplichtversicherung, wenn diese nicht zahlt.



Offenbar ein prinzipielles Unverständnis. Es geht doch zunächst einmal überhaupt nicht um Fragen der HPV, diese zählt nur und immer genau dann, wenn eine Haftung des VN/Mitversicherten besteht, sie nimmt diesem nur das wirtschaftliche Risiko ab. Das Bestehen einer HPV beim Schädigers ändert an der grundlegenden Haftungsfrage nichts, die HPV zahlt dann, wenn eigentlich der Schädiger selbst zahlen müsste.
Haftet also der 4-Jährige nach der gesetzlichen Regelung nicht, gibt es nichts zu zahlen, ob eine HPV vorhanden ist oder nicht, ist dabei völlig egal. Mal abgesehen von der Option des Eintritts auch für Handlungen Schuldunfähiger, was dann aber "nur" ein versicherungsvertraglicher Anspruch des VN und nicht ein gesetzlicher des Geschädigte ist.

Gruß

Peter

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