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Tipps und Technik R172 » » Thema: Lage des Rückwärtsganges / Handhabung Parkbremse |
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User seit 29.06.2009
| Geschrieben am 29.05.2013 um 08:13 Uhr  
| Moin, Taunusboy
technisch gebe ich Dir Recht, ich betätige auch immer zusätzlich die Feststellbremse.
Versicherungstechnisch sieht's anders aus. Wenn das Auto wegen eines gebrochenen Sperrbolzens wegrollt, hat der Fahrer keinerlei Schuld. Der Versicherer wird die Regulierung wegen grober Fahrlässigkeit daher nicht ablehnen können, da das KFZ durch die Parksperre ausreichend gesichert war.
--
Semper fidelis
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User seit 17.07.2011
| Geschrieben am 30.05.2013 um 12:48 Uhr  
| Hi,
Die Betriebsanleitung lässt diesbezüglich kaum interpretations spielraum
Parkstellung
Sichert das abgestellte Fahrzeug gegen Wegrollen. Bringen Sie das Getriebe nur bei stehendem Fahrzeug in Stellung P.
Die Parksperre dient nicht als Bremse beim Parken. Um das Fahrzeug zu sichern, muss zusätzlich zum Einlegen der Parksperre immer die elektrische Feststellbremse festgestellt werden.
Nur wenn sich das Getriebe in Stellung P befindet, können Sie den Schlüssel abziehen. Bei abgezogenem Schlüssel ist der Wählhebel blockiert.
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Beiträge: 566
User seit 29.06.2009
| Geschrieben am 02.06.2013 um 17:15 Uhr  
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sudiste schrieb:
Hi,
Die Betriebsanleitung lässt diesbezüglich kaum Interpretationsspielraum
Parkstellung
Sichert das abgestellte Fahrzeug gegen Wegrollen. Bringen Sie das Getriebe nur bei stehendem Fahrzeug in Stellung P.
Die Parksperre dient nicht als Bremse beim Parken. Um das Fahrzeug zu sichern, muss zusätzlich zum Einlegen der Parksperre immer die elektrische Feststellbremse festgestellt werden.
Moin,
siehste, in der Betriebsanleitung steht, dass die Parkstellung das Fahrzeug gegen Wegrollen sichert. Somit hat der Fahrer keine Schuld, wenn das KFZ wegen eines gebrochenen Bolzens wegrollt.
Es wird ja höchstens fahrlässig gehandelt durch das Nichtbetätigen der Feststellbremse, und dann besteht immer Versicherungsschutz. Erst bei grober Fahrlässigkeit kann die Vollkaskoversicherung (und das auch nur bei älteren Bedingungen) den Versicherungsschutz versagen, die Haftpflicht zahlt immer auch bei grober Fahrlässigkeit den Fremdschaden.
--
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