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Tipps und Technik R171 » » Thema: Xenon Scheinwerfer Alterserscheinungen |
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Beitrag von:
... ist ONLINE
Schreiberlevel: Forenritter
Beiträge: 3651
User seit 31.05.2006
| Geschrieben am 04.10.2021 um 13:03 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von psr-slk am 04.10.2021 um 13:23 Uhr ]
nun Henning,
ich kann ja nur wiedergeben was halt berichtet wurde.
Entweder der berichtende Fernsehsender, der TÜV oder der ADAC sind falsch oder es ist tatsächlich so.
Und wenn die Scheinwerferklinik in die Aufträge z. B. schreibt.
Die Aufarbeitung geschieht auf Wunsch des Kunden, der Scheinwerfer kann nur noch zu Vorführzwecken verwendet werden, da die Zulassung erlischt, so ist das halt nach geltendem Recht.
Es gibt ja schließlich genug renommierte Tuner, die machen erstklassiges Tuning, nur auf der Straße fahren darf man mit vielem, was da Top gemacht wurde, hinterher auch nicht. Steht nicht unbedingt auf der Webseite.
Ähnlich wird ja auch im Internet mit vielen anderen Artikeln geworben. Z. B. den diversen LED Birnchen. Manche schreiben „nur für Showzwecke“, viele jedoch nicht und es entsteht halt der Eindruck „Wenn es da nicht als - verboten nach StZVO - deklariert ist, dann ist es wohl erlaubt. Mitnichten.
Aber, zumindest Bewegung scheint ja in der Sache zu sein, so war zumindest nach meiner Erinnerung der Abschlusstenor des Fernsehberichtes.
Und wir können hier Meinungen hin und her schreiben, nützt und hilft nicht und ich bin, um dies abzuschließen, sicherlich auch für ein preiswerteres fachgerechtes Aufarbeiten. Die Vorschrift ist halt bisher zum Aufzeigen des Gegenteils halt so wie sie ist.
Hier übrigens noch ein detaillierter Artikel dazu.
https://www.allianzdirect.de/kfz-versicherung/scheinwerfer-polieren-ratgeber/
Deine allgemeine Aussage hier „es ist zulässig“ würde ich also überdenken oder präzisieren.
--
Gruß Peter | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenritter
Beiträge: 3730
User seit 31.08.2014
| Geschrieben am 04.10.2021 um 13:52 Uhr  
| Die Aufbereitung von Scheinwerfern ist nicht grundsätzlich verboten / unzulässig.
Afaik gibt es da eine recht schwammige / dehnbare und allgemein gehaltene Formulierung in den Bestimmungen, dass die Eigenschaften des Scheinwerfers im Hinblick auf Lichtgüte, Streuung, etc. nicht verändert werden dürfen.
Wenn man das nun extrem streng auslegt, dann schließt das auch jede (mechanische) Bearbeitung eines Scheinwerfers ein weil dort z.B. bei einer Politur Material im Mikrometerbereich abgetragen wird und damit die Eigenschaften verändert werden.
Bei einer solchen Auslegung wäre u.U. schon das Auftragen einer (Sprüh-)Versiegelung auf einen Scheinwerfer unzulässig.
In der Praxis spielt das aber mMn kaum eine Rolle, denn es wird niemand zweifelsfrei belegen können ob die evt. veränderten Eigenschaften des Scheinwerfers durch eine Aufbereitung, Fertigungstoleranzen oder normalen Gebrauch bzw. "Verschleiß" zustande gekommen sind - denn auch Mikrosteinschläge durch Sandkörner, etc. stellen eine Veränderung der o.g. Eigenschaften dar.
Wer nun päpstlicher als der Papst sein will, bitteschön, jedem das Seine.
--
Gruß
chris_slk
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenritter
Beiträge: 3651
User seit 31.05.2006
| Geschrieben am 04.10.2021 um 14:50 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von psr-slk am 04.10.2021 um 16:31 Uhr ]
nun Chris, ich bin ja durchaus bei Dir und der Fragwürdigkeit der Vorschrift.
Und Du schreibst ja selber den Grund des Verbots
——
Afaik gibt es da eine recht schwammige / dehnbare und allgemein gehaltene Formulierung in den Bestimmungen, dass die Eigenschaften des Scheinwerfers im Hinblick auf Lichtgüte, Streuung, etc. nicht verändert werden dürfen.
Wenn man das nun extrem streng auslegt, dann schließt das auch jede (mechanische) Bearbeitung eines Scheinwerfers ein weil dort z.B. bei einer Politur Material im Mikrometerbereich abgetragen wird und damit die Eigenschaften verändert werden
——
Die „extreme“ Auslegung wir nun in den Darstellungen, die ich mit den Berichten aufgezeigt habe, angewendet,
Da können wir auch seitenweise hier weiter drüber schreiben und auch argumentieren, „Nicht päpstlicher sein als der Papst“
Aber wenn der Papst nun solche Vorschriften erläßt, dann erwartet man auch das er sie selber befolgt und solange man sie befolgt ist man auch nicht päpstlicher.
Also, ein Jeder, auch ich, war schon beim Polieren des Autos mit den auch Schleifmittel enthaltenen Polierwachsen für matte Lacke auf den Scheinwerfern, bin also auch nicht päpstlicher.
Wenn man aber schreibt -es ist zulässig- obwohl es nicht der Fall ist, dann ist es, sagen wir mal, rechtlich „schwierig“.
Das wäre vergleichbar mit der Behauptung „Containern ist erlaubt“ weil es gemacht wird und einen guten Zweck dient, ist es aber trotzdem nicht.
Auch oft nicht verstanden, war aber aktuell in der Hochwasserkatastrophe zu lesen.
Auf der Straße deponiertes Sperrmüll ist kein „herrenlose“ Gut, wo ein Jeder sich noch was ziehen darf.
Verstehen tut das keiner, ist aber so. Es bleibt Eigentum des „Besitzers“ bis zur Übergabe bzw. Einsammeln des an die durch die Entsorgungsverträge beauftragten Unternehmen.
Trotzdem, hier im Ort ist am ersten Montag des Monats Sperrmüll und Sonntags am späten Nachmittag fahren hier die Sprinter und Transits, meist gar mit Länderkennung PL, CZ oder RO, durch die Straßen zum „picken“.
Nochmal Recht und Meinung oder gesunder Menschenverstand sind nicht immer auf einer Linie, das wissen wir doch alle, ändert am am Recht nichts, bis selbiges geändert wird.
--
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| Geschrieben am 09.11.2021 um 04:00 Uhr  
| psr-slk schrieb:
Praktisch dürfe man zwar jeden Autolack bis auf die Grundierung polieren, aber schon das Entfernen von Insektenblut mit Autopolitur auf den Gläsern ist nicht erlaubt, wird jedoch sicher von vielen und auch mir gemacht. Man bemerke den Widersinn.
Auf der anderen Seite bist Du als Fahrzeugführer ja verpflichtet, die lichttechnischen Einrichtungen im Sinne der Verkehrssicherheit sauber zu halten. Ich stelle mir das besonders ulkig vor, wenn Du nach vielen Kilometern mit Steinschlag und Kratzern auf dem Glas in die Waschstraße fährst und direkt beim Herausfahren von der Polizei angehalten wirst, weil auf dem Glas das Sprühwachs von der Waschanlage haftet. Im Prinzip ist das nämlich genauso ein (durch die Fahrt) Abtragen von Material und Neuaufbringen einer Schicht wie beim Polieren und Neuaufbringen einer Beschichtung.
Das erinnert mich ein wenig an die Reparatur von z.B. CB-Funkgeräten. Diese dürfen einerseits bautechnisch nicht verändert werden, andererseits altern natürlich deren Bauteile und müssen ab und zu ersetzt werden. Wenn dann z.B. ein Elko von einem anderen Hersteller ist oder z.B. eine höhere zulässige Spannung hat, müßte eigentlich die Zulassung des kompletten Geräts erlöschen. Mir ist kein einziger Fall bekannt, wo ein technisch ordentliches Funkgerät von der BNetzA stillgelegt wurde. Und daher bin ich mir ziemlich sicher, daß auch im Fall eines restaurierten Scheinwerferglases Dich niemand irgendwie belangen wird, wenn Du lediglich versuchst, den einstigen Originalzustand funktionell wiederherzustellen.
Daniel
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| Geschrieben am 09.11.2021 um 14:31 Uhr  
| Nun, Daniel, ich schrieb doch wir können hier hin und her schreiben, die aktuelle Vorschriftenlage ist so wie sie ist und wird ja auch aktuell wohl hinterfragt.
Ich bin mir auch im Klaren, dass wohl inzwischen mehr Scheinwerfer „aufgefrischt“ statt ausgetauscht wurden. Von daher, ich hatte nur aufgezeigt was Sache ist, ich bin nicht die Polizei.
--
Gruß Peter | Antworten
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