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 Geschrieben am 31.07.2011 um 09:12 Uhr   


R172-Red schrieb:

....Ich kenne bisher trotz der vielen Fahrzeuge die damit rum fahren keinen Forenbeitrag wo tatsächlich eine "Nichtzulassung" festgestellt wurde. Und meistens sind die Foren die ersten die darüber berichten....


und mir ist kein Modul bekannt, dass eine allgemeine Betriebserlaubnis hat.
Da fragt man sich, warum nicht?

Eigentlich einfach.

Wenn man aktiv (=man fährt) am Verkehr teilnimmt und das Modul bewegt das Dach,
ist weder Nummerschild, Rückleuchten und Bremslicht in der richtigen Position.

MfG
Pkaba


--
Immer gute Fahrt mit SLK200, E200T, F800ST & F650GS

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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 31.07.2011 um 09:24 Uhr   
Hallo

Ja, so sind viele Deutsche, wenn nicht alles durch Gesetze und Verordnungen abgesegnet ist, kommt gleich der erhobene Zeigefinger "das darfst du nicht " weil....

Ich hatte auch in meinem R 171 das Modul eingebaut und war hochzufrieden damit. Natürlich hätte ich das nicht betätigt wenn spielende Kinder in der Nähe gewesen wären und die Gefahr des Einklemmens bestanden hätte, auch habe ich es nie während der Fahrt genutzt.

Also wo sollte hier ein Problem auftreten?

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   Olli aus Mainhattan



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 Geschrieben am 31.07.2011 um 09:36 Uhr   


Pkaba schrieb:

Wenn man aktiv (=man fährt) am Verkehr teilnimmt und das Modul bewegt das Dach,
ist weder Nummerschild, Rückleuchten und Bremslicht in der richtigen Position.

MfG
Pkaba


--
Immer gute Fahrt mit SLK200, E200T, F800ST & F650GS



Klares veto. An der Position der Rückleuchten ändert sich durch den Dachbetrieb nichts. Lediglich am Nummernschild, der dritten Bremsleuchte und der Kennzeichenbeleuchtung.
Letztendlich muss das eben jeder für sich entscheiden. Ein echtes Kontra konnte aber in knapp 10 Jahren Dachsteuermodule keiner bringen, so lange fahre ich nun schon SLK mit Dachsteuermodulen.


Gude, Olli.

--
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   R172-Red

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 Geschrieben am 31.07.2011 um 10:40 Uhr   


Pkaba schrieb:
...und mir ist kein Modul bekannt, dass eine allgemeine Betriebserlaubnis hat.
Da fragt man sich, warum nicht?
...MfG
Pkaba


Hast Du schon mal ein Radio mit ABE gesehen, oder eine Verstärkeranlage. Diese hat je nach enormen Energieverbrauch sogar Auswikungen auf den Co2 Ausstoß.
Anderes Beispiel: Auch bei Freisprecheinrichtungen hat der Gesetzgeber nur die Funktion beschrieben, damit es kein Verstoß ist, aber fordert keine ABE.

Übrigens ist der SLK sogar bei Fahrt und sich öffnenden Kofferraumdeckel zugelassen (allerdings von Mercedes freiwillig auf 6 oder 8 km/h) begrenzt, soger mit offenen Kofferraumdeckel, denn was machst Du denn wenn Du Dein Dach im Stau öffnest - wie mir vor 1 Monat - und plötzlich geht es weiter.
Entfällt dann die Zulassung weil du mit gekippten Kofferraum bis an die nächste Ampel fährst!?

Hier sollte man nicht päpstlicher sein als der Papst!

Die Begrenzung 6 km/h ist nach meiner Meinung eine reine Vorsichtsmaßnahme von Mercedes um Reparaturen zu vermeiden (bei allgemeiner Erlaubnis bis z.B. 60 km/h würde es sicher Spezialisten geben die auf der Schotterpiste bei 60 km/h das Dach aufmachen und sich dann wundern das es Schäden gibt)

Gruß

--
R172-Red

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   SLK172

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 Geschrieben am 31.07.2011 um 22:53 Uhr   
N'abend,

die 6km/h Grenze ergibt sich bei MB aus der Straßenverkehrzulassungsordnung und ist auch genau die Abgrenzung zu Planwagen-Cabrios, bei denen während der Dachöffnung das Kennzeichen sichtbar bleibt.

Das würde mir im Zweifelsfall aber weniger Kopfschmerzen machen als die Berichte über aufgetretene Elektronikprobleme in Verbindung mit DSMs wie sie in den ersten 171er Tagen hier im Forum immer wieder zu lesen waren.

Ich kann mich da bisher noch nicht durchringen...

Gruß

Guido

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   HerbertHuber

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 Geschrieben am 01.08.2011 um 10:58 Uhr   
Hallo,

Hat sich jemand schon mal das hintere Kennzeichen beim Öffnen/Schließen des Daches angesehen?

Meiner Meinung nach bleibt dieses trotz gekippten Heckdeckels (geschätzt ca. 30°) durchaus gut ablesbar.

Und wenn ich < 6 Stundenkilometer schnell fahre dann geht es ja auch mit dem Dachöffnen.

-> Daher "meine" Schlußfolgerung: An dem vermeindlich nicht ablesbaren hinteren Kennzeichen kann es nicht liegen!


Grüße
Herbert

--
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 Geschrieben am 01.08.2011 um 11:21 Uhr   


HerbertHuber schrieb:
.....
Meiner Meinung nach bleibt dieses trotz gekippten Heckdeckels (geschätzt ca. 30°) durchaus gut ablesbar.......

-> Daher "meine" Schlußfolgerung: An dem vermeindlich nicht ablesbaren hinteren Kennzeichen kann es nicht liegen!....


Huhu,

Auszug aus der EU-Richtlinie Richtlinie 70/222/EWG:
----------------------
2.3 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Senkrechten

Das Kennzeichen steht senkrecht ; Abweichungen bis zu 5 * sind zulässig. Soweit es auf Grund der Fahrzeugform erforderlich ist , kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein , und zwar :

2.3.1 . um höchstens 30 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn nicht mehr als 1,20 m beträgt .

2.3.2 .um höchstens 15 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn mehr als 1,20 m beträgt .
----------------------

Max. 5° werden beim Öffnen weit überschritten.

MfG
Pkaba

--
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   SLK172

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 Geschrieben am 01.08.2011 um 11:31 Uhr   


HerbertHuber schrieb:
-> Daher "meine" Schlußfolgerung: An dem vermeindlich nicht ablesbaren hinteren Kennzeichen kann es nicht liegen!


Hm, also dass das jetzt auch wieder angezweifelt wird...?

Der Gesetzgeber erlaubt am hinteren Kennzeichen maximal 5° Abweichung von der ebenen Fläche. Wenn man "bauartbedingt" noch auf das sich öffnende Dach eines Roadsters beziehen könnte, wären es 15°. In jedem Fall wird dieser Wert aber überschritten.

Und die 6km/h ergeben sich wohl aus §18 STVZO. Fahrzeuge, die mehr als 6km/h fahren, müssen zugelassen werden und ein Kennzeichen haben. So hat MB vermutlich das Recht auf die Sichtbarkeit des Kennzeichens unter 6km/h Geschwindigkeit zu verzichten.

Gruß

Guido


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   lennon



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 Geschrieben am 01.08.2011 um 11:43 Uhr   
Mahlzeit,

die 6 km/h aus der StVZO beziehen sich auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und sind daher als Argument beim SLK ungeeignet.


sG, Andy

--
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"Life is what happens to you while you are busy making other plans."

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 Geschrieben am 01.08.2011 um 13:18 Uhr   
Hal.lo,

wenn man die Vorgaben der Eurokratenköpfe tatsächlich ernst nehmen und erfüllen wollte, könnte man ja das Schild oben mit 2 stabilen, leichtgängigen Scharnieren befestigen und unten Bleigewichte anbringen.

Beim Öffnen der Vedeckabdeckungwürde das Nummernschild dann - Isaak Newton sei's gedankt! - der Schwerkaft folgen und bliebe - zur nicht enden wollenden Beglückung der I-Düpfelesscheißer - weiterhin senkrecht...

Aber bestimmt findet sich irgendwo eine Verwaltungsvorschrift , die eine starre Befestigung des Nummernschilds vorschreibt...

Mir jedenfalls ist das so lang wie breit!

--
Herzliche Grüße!

Hal

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"No surrender, no retreat!" (B5 - IV/15)

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