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Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Zulassungsstempel abkratzen beim Autoverkauf. Bitte um Hilfe! |
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkaiser
Beiträge: 16795
User seit 11.09.2004
| Geschrieben am 31.03.2010 um 19:31 Uhr  
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jw61 schrieb:
IMHO wird durch den (Ver-)Kaufvertrag kein Vertragsverhältnis zwischen der Versicherung und dem Käufer begründet, die Versicherungs- und Steuerpflicht des Verkäufers endet somit erst mit der Ab- bzw. Ummeldung; gegebenenfalls von Amts wegen.
Ab der Minute der Übergabe bis dahin hätte der Verkäufer aufgrund des hoffentlich vernünftigen Kaufvertrages gegenüber dem Käufer lediglich einen Anspruch auf zivilrechtlichen Schadensersatz zb. bei Unfall (durch Höherstufung der Versicherung) oder im Rahmen der Halterhaftung (für Parkverstöße pp.).
Hallo Jürgen,
du hast zum großen Teil Recht, ich habe mich schlecht ausgedrückt:
Ab der Übergabe wird der Verkäufer nicht mehr zurückgestuft, falls es zu einem vom Käufer verursachten Unfall kommt. Soweit ich weiß muss der Verkäufer aber im Schadensfall keinen Schadenersatz zivilrechtlich einklagen, sondern der Käufer wird bei seiner Versicherung einfach anstelle des Verkäufers hochgestuft.
Gruß
Guido
--
*** E-Klasse Avantgarde schwarz/schwarz *** | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2212
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 01.04.2010 um 12:53 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von coco am 01.04.2010 um 12:55 Uhr ]
Das bloße Ausbessern einer unleserlichen Kennzeichenkombination (nachmalen) ohne Änderung derselben ist m.E. nicht strafbar, da ja der beurkundete inhaltliche Wille nicht verändert wird.
--
Viele Grüße an die SLK-Fans
Jürgen
Hallo Jürgen,
dem ist leider nicht so, es ist absolut jede Veränderung an einem amtlichen Dokument streng genommen als Urkundenfälschung zu betrachten.
Wenn sicherlich auch nur minderschwer.
Auch Nachmalen ist eine nachträgliche Veränderung.
Aber verfolgen wird das wohl keiner.
--
Grüsse
Coco
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
Beiträge: 466
User seit 03.02.2010
| Geschrieben am 01.04.2010 um 13:12 Uhr  
| ein KfZ-Kennzeichen ist eine Urkunde!
eine urkunde darf nach gültigkeitsbeginn, also z.b. durch besiegelung, nicht mehr verändert werden.
wenn ich z.b. ein beurkundetes dokument in der sonne liegen lasse und es verbleicht, darf ich den text auch nicht nachmalen, auch wenn es den willen der urkunde nicht schadet. jede nachträgliche bemalung ist eine veränderung des originalzustandes die nach der besiegelung erfolgt und ist somit eine straftat.
als motorradfahrer kann ich dir sagen, dass schon leute mit geknickten nummernschildern wegen urkundenfälschung agezeigt wurden. und ich rede nicht von gefaltet bis zur unleserlichkeit, sondern von einem 30° knick. | Antworten
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 01.04.2010 um 14:10 Uhr  
| @coco
so rigoros ist das Wiederauffrischen der Kennzeichenbuchstaben nicht zu sehen. Ansonsten müssten auch die Sonne bzw. die Waschanlagenbürsten wegen zig-facher Urkundenfälschung belangt werden, da sie für die Unleserlichkeit der Nummernschilder verantwortlich sind.
@jw61
sicherlich wird durch den Kaufvertrag kein Versicherungsvertrag mit dem Käufer begründet. ABER in jedem Standardkaufvertrag eigen sich die Vertragsparteien darauf, dass der Käufer das Fz. innerhalb einer festgelegten Frist ab- oder umzumelden hat. Der Verkäufer wird dadurch vor Regressforderungen geschützt.
Beste Grüße
Peter
--
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenquintaner
Beiträge: 84
User seit 19.01.2010
| Geschrieben am 01.04.2010 um 17:34 Uhr  
| Moin,
wer zahlt aber, wenn es bei der Überführung zu einem Unfall kommt. Die Versicherung hat doch nur einen Vertrag mit dem Verkäufer, nicht mit dem Käufer. Da will die Versicherung doch sicher nicht den Schaden einer fremden Person regulieren. Und was ist mit meinen Prozenten? Werde ich dann hochgestuft?
Bin mir nicht sicher, ob durch einen Kaufvertrag meine Versicherung auf eine andere Person übertragen wird. Und wenn ja, mit meinen Bedingungen (Vollkasko)?
Mein Auto ist nur für männliche Personen über 23 Jahre aus der Familie versichert. Da engt einen ja die Versicherung schon stark ein und jetzt soll der Käufer trotzdem versichert sein?
Was meint Ihr?
LG
--
SLK 230, EZ 04/1998, ca. 11.000 KM
C 180 Limousine, EZ 01/1996, ca. 215.000 KM | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenuntertertianer
Beiträge: 193
User seit 09.12.2009
| Geschrieben am 01.04.2010 um 19:09 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Eismann am 01.04.2010 um 19:15 Uhr ]
Moin
Das Stickwort heißt Versicherungspflicht bei Kraftfahrzeugen.
Ein Fahrzeug was zugelassen ist, ist immer Haftpflichversichert. Die Übernahme des Versicherungsschutz wird durch die EVB-Nummer (früher Doppelkarte) durch die Versicherung garantiert.
Der Vertrag kommt zwar zwischen Halter und Versicherungsnehmer zustande, der Versicherungsschutz (Haftpflicht) endet jedoch erst mit der Ab-/Ummeldung des Fahrzeugs, im Zweifelsfall auch durch Abmeldung und Enstempelung von Amt wegen.
Das Risiko liegt also bei Haftpflichtversicherer bis zu der o.g. Maßnahme.
Verursacht der Käufer also einen Unfall, muss der Haftpflichtversicherer den Schaden gegenüber dem geschädigten regulieren. Zivilrechtliche Ansprüche des Versicherers gegenüber dem Käufen und/oder zwischen Käufer und Verkäufer bleiben davon unberührt.
Gruß Jörg | Antworten
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