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Klatsch und Tratsch » » Thema: Politikerkonten in der Schweiz, na sowas... |
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Schreiberlevel: Forenritter
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Schreiberlevel: Forenuntertertianer
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
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| Geschrieben am 17.02.2010 um 21:46 Uhr  
| auch für Zinserträge in der Schweiz müssen Steuern bezahlt werden,
alles was hier so rüberkommt sind Stammtischparolen:
Die „Europäische Richtlinie zur Zinsbesteuerung“ (auch unter der englischen Bezeichnung European Savings Tax Directive, kurz ESD, bekannt) ist ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften, welcher neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in fünf weiteren europäischen Staaten (Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra) und den sog. verbundenen Gebieten (wie z. B. den britischen Kanalinseln) gilt. Die Richtlinie ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten.
Ziel der Richtlinie ist eine ausnahmslose und gleichmäßige Besteuerung der Zinseinnahmen aller EU-Bürger mit EU-Wohnsitz, unabhängig davon, wo das Zinseinkommen erwirtschaftet wird. Dies beschränkt sich jedoch auf die Zinseinnahmen „natürlicher Personen“. Wird das Vermögen als Kapitalgesellschaft, Stiftung oder Eigentum einer sonstigen „juristischen Person“ geführt, so fällt diese Ertragssteuer nicht an. Der Steuersatz beträgt 15 % ab 1.Juli 2005, 20 % ab 1.Juli 2008 und 35 % ab 1.Juli 2011. Da die Definition des Begriffs „Zinsen“ von zentraler Bedeutung für diese Richtlinie ist, und die Definition bis zuletzt immer wieder verändert wurde, gelten folgende Bedingungen:
* Verspricht ein Papier über seine gesamte Laufzeit 2 % oder mehr Zinsen, fällt es unter die ESD.
* Verspricht ein Papier jährlich 0,25 % oder mehr Zinsen, fällt es ebenfalls unter die ESD.
Mit diesen Regelungen werden auch einige [Finanzinnovation]]en wie etwa Zerobonds erfasst. Bei Investmentfonds gilt die folgende Regelung:
* Wurde ein Fonds vor dem 1. März 2001 aufgelegt oder der Fondsprospekt vor diesem Datum genehmigt, fällt der Fonds nicht unter die ESD. Er gilt als "grandfathered". Ein Wertpapier verliert seinen "grandfathered"-Status, wenn der Emittent es nach dem 1. März 2001 aufstockt, also weitere Anteile auf den Markt bringt.
* Enthält ein Fonds weniger als 15 % zinstragende Wertpapiere, fällt er ebenfalls nicht unter die ESD.
* Enthält ein Fonds mindestens 15 % aber weniger als 40 % zinstragende Wertpapiere, fällt die ESD nur auf den Verkaufsgewinn an.
* Bei Fonds mit einem Anteil an zinstragenden Wertpapiere von 40 % oder mehr fällt die ESD sowohl auf Thesaurierung als auch auf Verkaufsgewinn an.
Zwei technische Größen bei Fonds in Zusammenhang mit der ESD sind:
* TIS (taxable income per share): Der unter die EU-Zinssteuer fallende Betrag pro Anteil beim Verkauf, also der im täglichen Rücknahmepreis akkumulierte Zinsanteil.
* TID (taxable income at distribution): Der unter die EU-Zinssteuer fallende Anteil einer Ausschüttung. Da ein Fonds verschiedene Arten an Wertpapieren enthalten kann, muss die Fondsgesellschaft für jeden Fonds berechnen, welcher Anteil einer Ausschüttung der ESD unterstellt ist.
Je nach Geltungsland müssen die Banken die EU-Zinssteuer entweder abführen ("Rückbehalt") oder der zuständigen Finanzbehörde melden ("Meldeverfahren"). Dazu müssen die Banken die Höhe des Abzugs berechnen. Sie nutzen dafür beispielsweise die o. g. Größen, die von Datenlieferanten (wie z. B. Reuters oder Bloomberg) laufend aktualisiert und bereitgestellt werden.
Die Kontoinhaber können den Einbehalt der Abgaben gemäß ESD unterbinden, wenn sie der kontoführenden Bank nachweisen, dass sie die Wertpapiere dem Wohnsitzfinanzamt erklärt haben. Andernfalls wird (Stand 2010) wie folgt verfahren:
* in den Staaten der EU außer Österreich, Belgien und Luxemburg ist die im Lauf eines Jahres angesammelte EU-Quellensteuer bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Empfänger abzuführen. Die Zahlstelle übermittelt die EU-Quellensteuer und Informationen bezüglich Identität und Wohnsitz des Kunden an das Finanzamt des Landes der Bank. Drei Viertel der einbehaltenen ESD-Abgaben werden an das Wohnsitzfinanzamt des Kunden überwiesen, den Rest erhält die Finanzverwaltung des EU-Landes, in dem die Abgabe angefallen ist.
* Österreich, Belgien und Luxemburg sowie die Schweiz melden die Zinseinkünfte nicht personenbezogen an das zuständige EU-Finanzamt. Stattdessen führen sie eine anonymisierte EU-Quellensteuer an die Finanzbehörde des EU-Heimatlandes des Kunden ab.
Die EU-Zinssteuer setzte eine neue Steuerflucht in Länder wie Norwegen, Island, Bermudas, Dubai, Singapur und Hongkong in Bewegung, da diese der ESD nicht beigetreten sind und selbst keine oder nur geringe Zinssteuern erheben.
Die Zinsbesteuerung betrifft weiterhin Dividendenausschüttungen von Investmentfonds (Geldmarktfonds und reine Anleihefonds) und Mischfonds unter bestimmten Bedingungen, jedoch nicht Dividenden aus direkten Unternehmensbeteiligungen.
--
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Schreiberlevel: Forenuntertertianer
 Beiträge: 193
User seit 09.12.2009
| Geschrieben am 17.02.2010 um 22:42 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Eismann am 17.02.2010 um 22:46 Uhr ]
patster schrieb:
alles was hier so rüberkommt sind Stammtischparolen:
Und die siehst du wo ?
Wenn das Alles so gut klappt können wir uns doch die Zollkontrollen mit Bargeldspürhunden klemmen und die CD braucht auch Niemand.
Fragt sich auch warum es dann so viele Selbstanzeigen gibt ... | Antworten
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
 Beiträge: 493
User seit 11.05.2007
| Geschrieben am 17.02.2010 um 22:52 Uhr  
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Eismann schrieb:
Du kannst so viel mitnehmen wie du willst. Must es halt an der Grenze anmelden. Ist reine Formsache.
Das Problem ist, dass man wenn man die Zinsen normal versteuert, kein Geschäft in der Schweiz macht. Dann kann man sein Geld auch hier anlegen.
Eismann schrieb:
Du kannst so viel mitnehmen wie du willst. Must es halt an der Grenze anmelden. Ist reine Formsache.
Das Problem ist, dass man wenn man die Zinsen normal versteuert, kein Geschäft in der Schweiz macht. Dann kann man sein Geld auch hier anlegen.
die seh ich hier, es wird suggeriert das man,. wenn man in der Schweiz Geld anlegt am deutschen Finanzamt vorbei kommt, ist aber aufgrund des Besteuerungsabkommens nicht möglich
--
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Schreiberlevel: Forenuntertertianer
 Beiträge: 193
User seit 09.12.2009
| Geschrieben am 17.02.2010 um 23:02 Uhr  
| Schön wäre es aber ich muss widersprechen.
Es ist leider möglich!
Mehr schreib ich dazu hier nicht. Wir wollen ja keine Anleitung geben.
Aber vielleicht kannst Du ja mal drauf eingehen warum es dann Sinn macht eine CD mit Kundendaten zu kaufen und woher die Selbstanzeigen (übrigends zu einem erheblichen Teil über Fachanwälte für Steuerrecht) kommen.
Gruß Jörg | Antworten
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
 Beiträge: 493
User seit 11.05.2007
| Geschrieben am 17.02.2010 um 23:25 Uhr  
| ich habe auch Geld auf einer Schweizer Bank (offiziell angelegt), einfach weil es in
der Schweiz bessere Banken gibt.
ich schildere mal einen Fall:
ein befreundeter Autohändler hat vor 2 Jahren einen Auftrag für eine grössere Menge Fahrzeuge aus dem Ausland erhalten (nicht EU)
Der vom Finanzamt zu ersattende Betrag (Ust) war im hohen sechstelligen Bereich, das FA ordnete eine ausserordentliche Betriebsprüfung an.
Gleichzeitig wurden alle seine Konten (VOBA, Deutsche Bank) gesperrt.
Der Bekannte musste sich, da auch Privatkonten gesperrt waden, Geld von Freunden leihen, um laufende Kosten zu decken.
Die Prüfung dauerte 6 Wochen, kein Befund, Konten wurden wieder freigegeben.
Am nächsten Tag hat er bei der Credit Suiss in Zürich ein Konto eröffnet, legal alle Gelder dorthin transferiert und die deutschen Konten aufgelöst.
Fazit: Gut gemacht Deutscher Staat!!!
Kein Zugriff mehr aber auch kein Geschäft für die hiesigen Banken, und das alles legal und ohne die Absicht Steuern zu hinterziehen
Also ist nicht jeder gleich ein Steuerhinterzieher weil er ein Konto in der Schweiz hat
--
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Schreiberlevel: Forenuntertertianer
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User seit 09.12.2009
| Geschrieben am 17.02.2010 um 23:50 Uhr  
| Also ich glaub Dir die Geschichte aber das ist untypisch.
Im Normalfall gibts dann lediglich eine Umsatzsteuersonderprüfung. Ggf- wird die Erstattung der Steuer zurückgehalten aber das Konten gesperrt werden hab ich noch nier erlebt. Auch keine komplette Betriebsprüfung.
Allerdings war ich früher beim FA für Körperschaften. Mag sein, dass das bei Personengesellschaften etwas strikter gehandhabt wird. Für die Sperrung der Konten sollte es aber dennoch keine rechtliche Grundlage geben.
Das jeder der Geld in der Schweiz hat gleich ein Steuerhinterzieher ist sagt ja Keiner. Soll Jeder sein Geld anlegen wo er mag.
Die, die es heimlich dort haben ohne die Zinserträge zu versteuern sind das Problem.
Gruß Jörg | Antworten
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