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Tipps und Technik R170 » » Thema: Supersprint ESD |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenfürst
Beiträge: 4470
User seit 08.05.2005
| Geschrieben am 19.12.2009 um 13:09 Uhr  
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Ich zitiere das mit Satiere
http://www.youtube.com/watch?v=0BxsNp6SbS8
Wer ohne Fehler ist werfe den ersten Stein
--
Viele Grüsse
Ralf
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SLK 230 K Special Edition, Brilliantsilber
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Hallo Ralf
sowie Olaf schrieb, hier in der Community kann man nur darauf hinweisen dass es nicht legal ist und u.U. Schwierigkeiten auftauchen könnten - der Hinweis muss sein.
PS: da ich den SLK ja nur bei Sonnenschein fahre, benutze ich meine TÜV geprüften Scheinis ja eh nie
--
Gruss, Karsten
_________________________________________________________
Flensburg ist wie Payback! Ab 18 Punkten bekommt man ein Fahrrad!
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenquintaner
Beiträge: 81
User seit 08.11.2008
| Geschrieben am 20.12.2009 um 10:44 Uhr  
| Ich hatte 6 Monate den PrFl SS Single Oval verbaut, vor 2 Wochen habe ich mir bei Andy die FL-Variante gekauft. Es ging mir hauptsächlich um einen etwas leiseren ESD .
Mit dem neuen bin ich soundmäßig sehr zufrieden, zudem ist er auch legal
--
bis jetzt: SLK 230 K / FL /Automatik / SS / Gen.II / CLK-Grill / DSM /
in Planung: / 18" (17") Felgen / | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenobersekundaner
Beiträge: 355
User seit 10.12.2009
| Geschrieben am 20.12.2009 um 16:22 Uhr  
| Hallo Freunde
Ein wenig Klugscheißerei am Rande: Die StVZO ist in großen Teilen nicht mehr existent.
Die Betriebsvorschriften für KFZ regelt nunmehr die FEV.
Demnach erlöscht die Beriebserlaubnis nicht, sondern der Fahrer darf sich über ein 25,- Euro Verwarngeld freuen.
Bei fleißigen Beamten gibt es dann noch -entweder eine aussterbende Mängelkarte - oder die nunmehr aktuellen Kontrollberichte mit an Hand.
Das wars dann.
Also kein weiteres Einschreiten bzw. eine Verfolgung seitens der Polizei.
Der Ahnungslose
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 20.12.2009 um 17:05 Uhr  
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Der Ahnungslose schrieb:
Hallo Freunde
Die Betriebsvorschriften für KFZ regelt nunmehr die FEV.
Der Ahnungslose
Wer Mercedes fährt hat alles erreicht - oder einen Stern braucht jeder.
Die "FEV" solltest du näher erklären!
Gruss
Manfred
--
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2350
User seit 21.01.2004
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 20.12.2009 um 18:48 Uhr  
| Hallo Andy,
ganz so einfach ist die Sache dann aber doch nicht!
§17StVZO besagt folgendes:
Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (aufgehoben)
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solche Anordnungen treffen.
____________
Dieser Fall wäre doch meiner Meinung bei einem SS ohne Zulassung fürs Fahrzeug gegeben.
Gruss
Manfred
--
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2350
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2350
User seit 21.01.2004
| Geschrieben am 20.12.2009 um 19:22 Uhr  
| Nun gut. §19 / II STVZO hat das Erlöschen der Betriebserlaub geregelt. Hier sind Katalogwerte aufgeführt, in welchen Fällen die Betriebserlaubnis erlöschen muss !
Es gibt aber noch die Möglichkeit eines Atypischen Falles, in welchem es die Möglichkeit gibt, dass auch unter anderen Voraussetzungen als den in §19 / II STVZO genannten Fällen die Betriebserlaubnis erlischt. Bestes Beispiel hierzu ist die Unterbodenbeleuchtung.
Den § 19 STVZO gibt es jedoch nicht mehr, da er zu dem Teil der STVZO gehört, welcher abgeschafft wurde und durch die FZV übernommen wurde.
Nun gilt folgendes:
In § 3 Abs. 1 FZV wird ausgeführt:
„Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.“
Der Begriff Betriebserlaubnis wird in § 3 FZV nicht mehr verwendet. Es werden die Begriffe „genehmigten Typ“ und „Einzelgenehmigung“ angeführt. Das bedeutet aber nicht, dass es sich nicht mehr um Betriebserlaubnisse i. S. d. § 19 StVZO handelt. Dies ergibt sich nunmehr aus § 2 Nr. 4 bis 6 FZV und dem Wortlaut der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG.
Aus dem veränderten Wortlaut der FZV geht hervor, dass sich die Zulassung eines Fahrzeugs nunmehr als Verwaltungsakt aus
• der Zuteilung eines Kennzeichens und
• der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung
darstellt.
Das Vorhandensein einer BE ist „lediglich“ eine Voraussetzung. Dies hat in einigen Bundesländern dazu geführt, dass das Erlöschen der BE Kraft Gesetz, nicht mehr als eine auflösende Bedingung den Bestand der Zulassung berührt. Um die Zulassung aufzuheben bedarf es nach dieser Rechtsmeinung daher eines eigenständigen Verwaltungsaktes.
Offensichtlich wurde bei der Ausformulierung des § 3 Abs. 1 FZV diese, i. S. d. VwVfG maßgebliche Wortbedeutung nicht erkannt, was zur derzeitigen Rechtslage geführt hat. Allein eine rechtstheoretische und insbesondere historische Analyse der Vorschriftenlage ließe erkennen, dass der Verordnungsgeber tatsächlich nicht gewollt haben kann, dass es zur Aufhebung einer Zulassung eines weiteren Verwaltungsaktes bedarf. Wenn dem so wäre, wäre auch der Sinn des § 19 StVZO in Frage zu stellen.
Was dies unterstreicht ist die Tatsache, dass bei betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen weiterhin die Betriebserlaubnis erlischt und somit ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis geführt wird, was einen Verstoß gegen § 4 i. V. m. § 48 Nr. 1 a) (Fahrer) oder 2 (Halter) FZV darstellt, der ebenfalls unter der Nr. 175 BKat subsumiert wird. Ergo, schlagen hier dann 50 € und drei Punkte zu Buche und wären als A-Verstoß*** zu werten.
Das bedeutet in der Praxis, dass z. B. der Anbau eines nicht zugelassenen Auspuffs (Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO) an einem Kleinkraftrad, das betriebserlaubnispflichtig ist, zum Erlöschen der BE führt und damit 50 € und 3 Pkt. fällig sind was zudem einen A-Verstoß darstellen würde und bei einem Kraftrad, das zulassungspflichtig ist, nur 25 € wegen einer Unvorschriftsmäßigkeit, was zudem nur als B-Verstoß zu ahnden wäre. Der Tatbestand der „wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ als abstraktes Gefährdungsdelikt, der als Rechtsfolge 50 € und 3 Pkt. vorsieht, käme hier nicht zur Anwendung, da dies nur bei Änderungen i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO (Gefährdungsvariante) der Fall wäre.
Drei Ungleichbehandlungen beim Eintreten des Tatbestandes nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 treffen somit aufeinander, die nicht aus sachlichen Gründen zu vertreten sind.
1. unterschiedliche Geldbußen zulassungspflichtig = 25 € ------------- betriebserlaubnispflichtig = 50 €
2. Punkteintragungen -----------zulassungspflichtig = keine ------------ betriebserlaubnispflichtig = 3
3. FS auf Probe -------------------zulassungspflichtig = B-Verstoß ------- betriebserlaubnispflichtig = A-Verstoß
--
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