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Klatsch und Tratsch » » Thema: Frage an die Feuerwehrleute zu Treppenhäusern |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenprofessor
Beiträge: 2735
User seit 01.01.2008
| Geschrieben am 05.02.2008 um 19:08 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von das Sülzkotlett am 05.02.2008 um 19:10 Uhr ]
Hallo Guido,
vielleicht hilft Dir eine Info aus der aktuellen Ausgabe der 'MieterZeitung' des Deutschen Mieterschutzbundes, die Sache noch aus einem anderen Winkel anzugehen, nämlich der Zumutbarkeit für die Hausgemeinschaft.
Frage: "Bei uns im Hausflur stehen Schuhe, ein Kinderwagen und ein Rollstuhl. Ist das zulässig?"
Antwort vom (so vorgestellten) 'Mietrechtsexperten des DMB, Norbert Eisenschmid': "Erlaubt ist nach der Rechtsprechung das zeitweilige Abstellen von Schuhen auf einer Fußmatte vor der Wohnungstür sowie das Abstellen eines Kinderwagens und eines Rollstuhls im unteren Hausflur, sofern ein Transport in die Wohnung und den Keller nicht zumutbar ist und Fluchtwege nicht versperrt werden." (leider ohne Aktenzeichen, Anmerkung von mir)
In Deutschland wird ja offenbar alles geregelt, und hier werden nach obigem Text bezüglich der Zumutbarkeit enge Grenzen gezogen. Müll- und Sperrmülldeponierung im Hausflur scheint mir angesichts der Tatsache, daß selbst Schuhe nur auf die Fußmatte vor der Tür dürfen, tendenziell weit ausserhalb des Zumutbaren zu liegen.
Gruß
Michael | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenobersekundaner
Beiträge: 331
User seit 04.11.2003
| Geschrieben am 06.02.2008 um 11:37 Uhr  
|
SLK171 schrieb:
Hallo Moni,
nö, es gibt keine Zufahrt im Garten, ich hatte jetzt eher an eine einfache Steckleiter gedacht, die im Garten angelehnt wird. Also nochmals Danke für den Hinweis, du scheinst ja vom Fach zu sein.
Gruß
Hi Guido,
ja bin ich , guck mal den Usernamen an.
Wenn du weitere Fragen dazu hast, gerne.
Gruß
Moni
Guido
--
*** SLK280 schwarz/schwarz ***
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkaiser
Beiträge: 16799
User seit 11.09.2004
| Geschrieben am 06.02.2008 um 12:27 Uhr  
| Hier die offizielle Antwort vom Baurechtsamt:
[...]
mit diesem Problem werden die Baurechtsbehörden häufig konfrontiert.
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Doppelhaus geringer Höhe, mit jeweils 3 Wohnungen. Es gibt erst bei Gebäuden nicht geringer Höhe Vorschriften, die Einbauten aus bennbaren Stoffen verbieten. Soweit also, wie Sie angeben, der lichte Fluchtweg von 1 m freigehalten ist, kann eine Beseitigung der Gegenstände nicht gefordert werden. Ein Beschluß der WEG wäre wohl die einzige Möglichkeit. Von hier aus bestehen auch keine
Bedenken.
Mit freundlichen Grüssen
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