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Klatsch und Tratsch » » Thema: Welche Fahrzeugpapiere muß ich (als Motorradfahrer) mitführen?
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Beitrag von:
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 Geschrieben am 14.04.2008 um 12:04 Uhr   
Hallo Olli
Vielleicht ist es ja in NRW anders. Ich war auch im Januar beim Tüv und da sagte man mir es gibt keine AU Bescheinigung mehr, es wäre neuerdings Bestandteil der Tüvabnahme. Auf der Tüvabname steht dann AU bestanden.
Somit habe ich zwar 2 Plaketten aber nur eine Tüv-Bescheinigung mit dem hinweis AU bestanden und grüne Umweltplakette.




Olli aus Mainhattan schrieb:
Als ich Anfang dieses Jahres mit dem PKW beim TÜV war, sagte mir der Prüfer ich müsse zu den üblichen Unterlagen lediglich die AU Prüfbescheinigung mitführen.


Gude, Olli.

--
V8 - Jage nie was Du nicht töten kannst.



--
mfG Peter

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 Geschrieben am 14.04.2008 um 19:23 Uhr   
Hallo H.P.

Im Grunde genommen mußt Du alle Papiere mitschleppen. ( TÜV, AU, EG-ABE für Zubehörteile wie Auspuff, Miniblinker, Stahlflexschläuche usw. sowie Reifenfreigabe falls nicht in den Papieren eingetragen. ) Da ich aber keine Lust habe, eine Tonne Papier mit mir rum zuschleppen, lasse ich bis auf Führerschein und Fahrzeugschein alles zu Hause. Im Falle einer Kontrolle gibt es ein Verwarnungsgeld ( wenn der Polizist sich auskennt ) oder zeigst die Papiere beim nächsten Revier.

Gruß Dieter

--
Hubraum ist durch nichts zu ersetzen.....außer durch mehr Hubraum

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 Geschrieben am 15.04.2008 um 22:07 Uhr   


Joschi schrieb:


H.-P. schrieb:

Hallo,

aber warum muß ich AU und HU-Bescheinigung beim Moped mitführen und beim Auto nicht???


Bis dahin

H.-P.

--
audaces fortuna iuvat - ICQ 325501529



Hallo H.-P.

Du bist leider auf dem Holzweg. Auch beim Pkw musst du beide Bescheinigungen mitführen und auf Verlangen aushändigen.
Nur macht das eigentlich keiner meiner Kollegen, da man ja anhand der Plaketten sehen kann wann die Fälligkeit ist.

Gruß

Jörg



Ich würde mir wünschen, wenn du und deine Kollegen doch den ein oder anderen Blick in den HU-Bericht werfen würdet. Viel zu häufig kommt es vor, daß Mängel nicht behoben werden, obwohl sie im Prüfbericht erwähnt werden. Die laufen zwar alle als "geringer" Mangel, aber sowas weitet sich ja gerne mal aus. Leider hat sich der Konkurrenzdruck unter den Prüforganisationen in ganz schwache HUs niedergeschlagen, deswegen sollte man die, wenn schon Mängel erwähnt wurden genauer prüfen.

Von 20 HUs, die ich in der Woche mitbekomme würde ich 4 nicht stempeln. Und zwar nicht zur Erhaltung meines Arbeitsplatzes, sondern weil ich keine Lust habe mir vom betroffenen Verkehrsteilnehmer einen "Fall des Falles" vorzustellen.

Ich hatte übrigens schon immer mal vor hier im Kreis ein Seminar extra für die Damen und Herren "auf Streife" zu machen, jedoch konnte ich keinen Ansprechpartner in der KPB finden. Inzischen ist das Personal sowieso so dünn, daß man kaum noch Verkehrskontrollen sieht oder selbst durchläuft.

--
Musik, Mechanik und mehr... http://www.bollich.info

Heutzutage ist man schon Individualist, wenn man sein Auto im Serienzustand beläßt.

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   H-P

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 Geschrieben am 16.04.2008 um 17:22 Uhr   


TheBiker schrieb:
Hallo H.P.

Im Grunde genommen mußt Du alle Papiere mitschleppen. ( TÜV, AU, EG-ABE für Zubehörteile wie Auspuff, Miniblinker, Stahlflexschläuche usw. sowie Reifenfreigabe falls nicht in den Papieren eingetragen. ) Da ich aber keine Lust habe, eine Tonne Papier mit mir rum zuschleppen, lasse ich bis auf Führerschein und Fahrzeugschein alles zu Hause. Im Falle einer Kontrolle gibt es ein Verwarnungsgeld ( wenn der Polizist sich auskennt ) oder zeigst die Papiere beim nächsten Revier.

Gruß Dieter

--
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Hallo Dieter,

ABE muß ich nicht mitführen.
Aber wo ist die Rechtsgrundlage fürs mitführen von AU und/oder TÜV-Bericht???


Bis dahin

H.-P.

--
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   accpralle

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 Geschrieben am 16.04.2008 um 17:31 Uhr   
Nabenz !
Ich zitiere mal:
"§ 47a Abs. 4 StVZO (AU) sagt ausdrücklich:
"Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie ... auf Verlangen zuständigen Personen ... auszuhändigen."
Daraus resultiert die Mitnahmepflicht.

Für den TÜV-Bericht gilt ähnliches (nicht ganz so zwingend).
Nach § 29 Abs. 10 StVZO mal ein bissel gestöbert:

· TÜV-Bericht muß aufbewahrt werden
Bisher war es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der TÜV-Bericht nach erfolgter Hauptuntersuchung vernichtet wurde. Nunmehr schreibt § 29 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, dass der Kfz-Halter den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufzubewahren hat. Außerdem muss der Untersuchungsbericht zuständigen Personen auf Verlangen ausgehändigt werden. "
Gerd


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   TheBiker

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 Geschrieben am 16.04.2008 um 18:47 Uhr   
Hallo H.P.

Grundsätzlich stimmen die von Gerd aufgezählten Paragraphen. Wenn ich mit dem Auto unterwegs bin, kann ich alles mitschleppen. Bei Motorrad weiß ich nicht, wohin mit dem Zeug. Obwohl hier die gleichen Gesetze gelten, riskiere ich lieber ein Verwarngeld, bevor meinr Papiere im Regen nass werden.

Gruß Dieter

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