| Linkblock
| |
|
|
Die MBSLK.de-Foren » » Tipps und Technik R170
Tipps und Technik R170 » » Thema: News! Klarglas Scheinwerfer 2te Generation |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 8176
User seit 17.07.2004
| | |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenfürst
Beiträge: 4912
User seit 23.03.2004
| Geschrieben am 08.05.2007 um 12:20 Uhr  
|
Itzak schrieb:
Nun, da stellt sich dann die Frage, ob ich es dem Sachverständigen dann auf die Nase binde. Wenn er das E-Zeichen sieht und die Funktion der LWR positiv testet. sollte es keine Probleme geben. Eingetragen werden müssen die Teile ja nicht.
Auch auf die Gefahr hin, mir durch die "Belehrung" erneut Feinde zu machen:
Wenn ein TÜV-Ing. eine nicht legale oder eintragungspflichtige Modifikation bei der TÜV-Prüfung entweder übersieht oder sogar bewußt ignoriert, ist dieses nach Erhalt der TÜV-Plakette keinesfalls dadurch "legalisiert".
Das Problem ist auch nicht die TÜV-Untersuchung, sondern der Verlust der Betriebserlaubnis durch die auf den ersten Blick und jederzeit für jeden Laien erkennbaren Scheinwerfer.
Gruß,
Harald | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an HarryB Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| | Affiliate-Anzeigen:
|
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2119
User seit 22.05.2002
| Geschrieben am 08.05.2007 um 14:09 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Markus N am 13.05.2007 um 19:24 Uhr ]
HarryB schrieb:
Itzak schrieb:
Nun, da stellt sich dann die Frage, ob ich es dem Sachverständigen dann auf die Nase binde. Wenn er das E-Zeichen sieht und die Funktion der LWR positiv testet. sollte es keine Probleme geben. Eingetragen werden müssen die Teile ja nicht.
Auch auf die Gefahr hin, mir durch die "Belehrung" erneut Feinde zu machen:
Wenn ein TÜV-Ing. eine nicht legale oder eintragungspflichtige Modifikation bei der TÜV-Prüfung entweder übersieht oder sogar bewußt ignoriert, ist dieses nach Erhalt der TÜV-Plakette keinesfalls dadurch "legalisiert".
Das Problem ist auch nicht die TÜV-Untersuchung, sondern der Verlust der Betriebserlaubnis durch die auf den ersten Blick und jederzeit für jeden Laien erkennbaren Scheinwerfer.
Gruß,
Harald
EDIT!!!!!
--
Gruß Markus N vom SLK-Bodensee-Oberschwaben-Stammtisch!
Supersprintorchester Ravensburg | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an Markus N Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoktor
Beiträge: 1760
User seit 05.08.2004
| Geschrieben am 08.05.2007 um 14:23 Uhr  
|
HarryB schrieb:
Auch auf die Gefahr hin, mir durch die "Belehrung" erneut Feinde zu machen:
Wenn ein TÜV-Ing. eine nicht legale oder eintragungspflichtige Modifikation bei der TÜV-Prüfung entweder übersieht oder sogar bewußt ignoriert, ist dieses nach Erhalt der TÜV-Plakette keinesfalls dadurch "legalisiert".
Das Problem ist auch nicht die TÜV-Untersuchung, sondern der Verlust der Betriebserlaubnis durch die auf den ersten Blick und jederzeit für jeden Laien erkennbaren Scheinwerfer.
Gruß,
Harald
Moin Harald,
deinen Ausführungen kann ich nicht ganz folgen.
Der Scheinwerfer hat eine E-Zulassung. Diese stellst du wegen fehlender LWR in Frage.
Wenn nun diese LWR per Anschluss der originalen Unterdruckdose funktionsfähig nachgerüstet wird, so sollten doch die Bedenken aller Bedenkenträger aus dem Weg geräumt sein.
Wo ist denn jetzt noch das Problem?
Mit einem fragenden Blick...
--
Grüße aus Stade-Wiepenkathen
Bernd
Sundern, wir kommen...
http://www.MBSLK-NiNo.de | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an Wiepenkathen Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| | Affiliate-Anzeigen:
|
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 9246
User seit 03.05.2004
| Geschrieben am 08.05.2007 um 14:55 Uhr  
| HarryB schrieb:
--------------------------------------------------------------------------------
Itzak schrieb:
Nun, da stellt sich dann die Frage, ob ich es dem Sachverständigen dann auf die Nase binde. Wenn er das E-Zeichen sieht und die Funktion der LWR positiv testet. sollte es keine Probleme geben. Eingetragen werden müssen die Teile ja nicht.
--------------------------------------------------------------------------------
Auch auf die Gefahr hin, mir durch die "Belehrung" erneut Feinde zu machen:
Wenn ein TÜV-Ing. eine nicht legale oder eintragungspflichtige Modifikation bei der TÜV-Prüfung entweder übersieht oder sogar bewußt ignoriert, ist dieses nach Erhalt der TÜV-Plakette keinesfalls dadurch "legalisiert".
Das Problem ist auch nicht die TÜV-Untersuchung, sondern der Verlust der Betriebserlaubnis durch die auf den ersten Blick und jederzeit für jeden Laien erkennbaren Scheinwerfer.
Gruß,
Harald
--------------------------------------------------------------------------------
... und Dummschwärtzer bleibt Dummschwärtzer, auch wenn er Smilies setzt!
--
Gruß Markus N vom SLK-Bodensee-Oberschwaben-Stammtisch!
Supersprintorchester Ravensburg
Wiepenkathen schrieb:
HarryB schrieb:
Auch auf die Gefahr hin, mir durch die "Belehrung" erneut Feinde zu machen:
Wenn ein TÜV-Ing. eine nicht legale oder eintragungspflichtige Modifikation bei der TÜV-Prüfung entweder übersieht oder sogar bewußt ignoriert, ist dieses nach Erhalt der TÜV-Plakette keinesfalls dadurch "legalisiert".
Das Problem ist auch nicht die TÜV-Untersuchung, sondern der Verlust der Betriebserlaubnis durch die auf den ersten Blick und jederzeit für jeden Laien erkennbaren Scheinwerfer.
Gruß,
Harald
Moin Harald,
deinen Ausführungen kann ich nicht ganz folgen.
Der Scheinwerfer hat eine E-Zulassung. Diese stellst du wegen fehlender LWR in Frage.
Wenn nun diese LWR per Anschluss der originalen Unterdruckdose funktionsfähig nachgerüstet wird, so sollten doch die Bedenken aller Bedenkenträger aus dem Weg geräumt sein.
Wo ist denn jetzt noch das Problem?
Mit einem fragenden Blick...
--
Grüße aus Stade-Wiepenkathen
Bernd
<font color='#AB2929'>Sundern, wir kommen...</font>
http://www.MBSLK-NiNo.de
Moin,
denke auch, wenn die LWR denn ordnungsgemäß angebaut ist, sollte es doch wohl gehen.
brgds
Convertible
--
FLY LIKE AN EAGLE | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an convertible Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoktor
Beiträge: 1551
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 08.05.2007 um 15:40 Uhr  
| Hi,
ist doch nicht so schwer.
Einfach mal jemanden fragen der nicht "irgendwas vermutet" oder "dessen Schwager mal was erzählt hat" sondern einen der sich auskennt.
Es gibt doch ganz klare Fragen bei der Sache:
1: Ist die E-Nummer in Deutschland (!) gültig?
Wenn Frage 1 = "Nein" lautet Frage 2:
Wird ein Scheinwerfer mit so einer Nummer legal durch den Anbau einer LWR?
Wenn Frage 1 = "Ja" lautet (Doppel-)Frage 2:
Wie geht sowas ohne LWR und bleibt das Teil legal nach Anbau einer LWR?
Kennt hier niemand jemanden beim TÜV mit richtig Ahnung?
Wenn ja dann mal los!
--
Gruß
Olaf
_______________________________
| Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an trox Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| | Affiliate-Anzeigen:
|
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoktor
Beiträge: 1551
User seit vor Apr. 03
| | |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoktor
Beiträge: 1760
User seit 05.08.2004
| Geschrieben am 08.05.2007 um 16:28 Uhr  
|
trox schrieb:
Hi,
ist doch nicht so schwer.
Einfach mal jemanden fragen der nicht "irgendwas vermutet" oder "dessen Schwager mal was erzählt hat" sondern einen der sich auskennt.
Es gibt doch ganz klare Fragen bei der Sache:
1: Ist die E-Nummer in Deutschland (!) gültig?
Ja! ALLE Ein-/Anbauteile mit E-Nummer sind in Deutschland gültig (für die jeweils im Prüfprotokoll aufgeführten Fahrzeuge).
Wenn Frage 1 = "Nein" lautet Frage 2:
Wird ein Scheinwerfer mit so einer Nummer legal durch den Anbau einer LWR?
Entfällt. Siehe oben.
Wenn Frage 1 = "Ja" lautet (Doppel-)Frage 2:
Wie geht sowas ohne LWR und bleibt das Teil legal nach Anbau einer LWR?
Es gibt diese Zulassung, weil die Scheinwerfer eine LWR haben.
Diese LWR ist nur nicht ohne Zusatzarbeiten zu betreiben.
Die Scheinwerfer erfüllen also das Kriterium des Vorhandenseins einer LWR.
Muss sie anschlussfertig vorliegen?
Scheinbar nicht, da sonst keine Zulassung (E-Nummer).
Kennt hier niemand jemanden beim TÜV mit richtig Ahnung?
Wenn ja dann mal los!
Scheinbar gibt es hier genügend gutes Halbwissen - da braucht niemand "richtig Ahnung" zu haben.
Der Schreiber dieser Zeilen bezieht sich da mit ein.
--
Gruß
Olaf
_______________________________
Moin Olaf,
in Deutschland muss(te) ein Auto seinen Auspuff auf der linken Fahrzeugseite, der dem Fußgänger-/Radfahrer-Verkehr abgewandten Seite, haben.
Durch die massive asiatische Fahrzeug-Invasion ist das nicht mehr der Fall (bis auf LKW, die haben ihren Auspuff links oder oben).
Ein (echtes) deutsches Auto hat seinen Tankeinfüllstutzen rechts, die Heckklappe öffnet, wenn sie seitlich öffnet, nach links, ...
Die Nebelschlussleuchte muss(te) links sein. Durch die ganzen Japaner und Co. sind jetzt vermehrt zwei NSL zu sehen.
DAS ist wirklich gefährlich (da mit den Bremslichtern zu verwechseln).
Vieles an Vorschriften ist im Laufe der Zeit aufgeweicht worden.
Warum sollte dann nicht auch ein Scheinwerfer mit "versteckter" Leuchtweitenregulierung plötzlich erlaubt sein?
So, schau'n wir mal, ob wir hier mal eine "richtige" Experten-Aussage lesen können.
In diesem Sinne...
--
Grüße aus Stade-Wiepenkathen
Bernd
Sundern, wir kommen...
http://www.MBSLK-NiNo.de | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an Wiepenkathen Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| | Affiliate-Anzeigen:
|
| |
Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 08.05.2007 um 17:11 Uhr  
| Moin...
Fahrt mal zum TÜV, die Scheinwerfer im Gepäck und berichtet Eure Wünsche-- die Antwort solltet Ihr Euch doch schon selbst geben können
Hier möchte man einen fehlende LWR an einem E geprüften Scheinwerfer anbringen--ergo Manipulation an einem geprüften Bauteil-Erlöschen der Betriebserlaubnis !
Für Deutschland ist eine LWR für unseren Fahrzeugtyp vorgeschrieben--diese haben die Scheinwerfer nicht (ach' ist das neu ?) und somit auch --Erlöschen der Betrieberlaubnis !
...ergo, eine Fusion macht die Sache keineswegs legaler ....der Grundsatz stimmt zwar, ein E geprüfter Scheinwerfer mit LWR....diese LWR wurde aber nachträglich angebracht und umfasste nicht den Prüfumfang im Rahmen des E Zeichens. Der Hersteller ist fein raus, Garantie futsch und Ihr seit im Fall des Falles genauso im Pech.
Versetzt Euch doch mal in die Lage eines Sachverständigen...wer hier auf einen "Eintrag" hofft dürfte bitter enttäuscht werden..beim TÜV Termin werden die Scheinwerfer locker durchgehen, kein Problem..doch was bleibt ist die eigene Gewissensfrage mit einem nicht "legalen" Scheinwerfer zu fahren
--
Gräfliche Grüße vom Grafen
----------------------------------
Ick bün all hier - Grüße aus der Stadt mit Has' & Igel !
mbslk EVENT 2007 - da simmer dabei !!!
| Antworten
Antworten mit Zitat
Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoktor
Beiträge: 1551
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 08.05.2007 um 17:14 Uhr  
| Moin,
die Aussage
"Es gibt diese Zulassung, weil die Scheinwerfer eine LWR haben.
Diese LWR ist nur nicht ohne Zusatzarbeiten zu betreiben.
Die Scheinwerfer erfüllen also das Kriterium des Vorhandenseins einer LWR.
Muss sie anschlussfertig vorliegen?
Scheinbar nicht, da sonst keine Zulassung (E-Nummer). "
finde ich sehr mutig.
Die LWR ist vorhanden??
Man muss dremeln, feilen und drehen um die originale Druckdose an die Scheinwerfer zu bekommen.
Es ist auch keine Anleitung dafür vorhanden.
Vorhandensein würde ich anders definieren.
--
Gruß
Olaf
_______________________________
| Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an trox Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| |
|
|
| Wer ist online?
| | Anonym :1190 Mitglieder: 6 Im Chat : 0
|
| Google@MBSLK
| | |
| affil_r_u
| |
|
| google 160
| | |
|