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Tipps und Technik R170 » » Thema: Erlöschen der Betriebserlaubnis |
Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 07.10.2003 um 18:25 Uhr  
| Grundsätzlich erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile eine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung vorliegt oder der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug genehmigt ist.
Genehmigte Teile sind an folgender Kennzeichnung zu erkennen :
a) Teile mit Allgemeiner Bauartgenehmigung haben ein Prüfzeichen, bestehend aus:
einer Wellenlinie von drei Perioden
einem oder zwei Kennbuchstaben
einer Nummer, und soweit erforderlich, zusätzliche Zeichen
b) Teile mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) haben ein Typzeichen, bestehend aus:
den Buchstaben „KBA" und
einer Ziffernfolge (Genehmigungsnummer).
c) Teile mit einer Einzelbetriebserlaubnis oder mit Einzelbauartgenehmigung haben eine Kennzeichnung, bestehend aus:
einem Unterscheidungszeichen der Prüfstelle und
einer Prüfnummer
d) Teile mit EWG-Bauartgenehmigung haben ein Genehmigungszeichen, bestehend aus:
einem Rechteck mit dem Buchstaben „e",
der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates,
einer Bauartgenehmigungsnummer und
ggf. einem zusätzlichen Zeichen:
Alles Klar ?
Hier ein paar Beispiele:
Auf meinem Supersprint Auspuff sind die Genehmigungszeichen nach Buchstabe d) zu erkennen (EWG-Bauartgenehmigung)
und mein Raid-Airbagrenkrad hat die KBA Nummer 70255 . (Genemigt nach Buchstabe b) .
An alle Ü-Bügel- und Windschottbesitzer die glauben, sie hätten eine ABE:
Welche KBA Nummer haben eure Teile ?
MFG
Jörg | Antworten
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 07.10.2003 um 19:39 Uhr  
| Moin..
Jörg..danke deiner Zeilen ..dennoch kursieren mal wieder Dinge in "Good old Germany" die nicht zu deinen geposteten Varianten passen.
Thema "getönte Rückleuchten" sind gerade brandaktuell...es werden original Rückleuchten in einem speziellen Verfahren getönt [kein Übersprühen oder dergleichen)..hierbei bleibt natürlich die Kennzeichnung erhalten.
Die Gesetzeslage ist daher mal wieder etwas knifflig...
Habe selbst solche Rückleuchten in den Händen gehalten..man kann nicht erkennen das hier nachträglich etwas "manipuliert" wurde..sieht absolut "ab Werk" aus und die Frage ist dann mal wieder: erlaubt oder verboten ???
Gruß Andreas
--
Greetz from Gifhorn Castle ! | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Diplomforenuser
Beiträge: 1455
User seit 01.06.2002
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 07.10.2003 um 20:20 Uhr  
| Moin Peter
Gut erkannt....wenn die Polizei/TÜV hier bemängelt bist du derjenige der die Beweislast hat
Andererseits weise ich dann auf das E Zeichen hin...ob das dann als Beweis genügt sei einmal dahingestellt
Gleichermaßen gibt es eine Art "Willkür" in Bezug auf Sondereintragungen bei entsprechenden Reifenbreiten in Verbindung mit Tieferlegung--hier entscheidet der TÜV Prüfer....nur zu dumm das der nächste TÜV zwei Jahren später mit dieser Kombination gar nicht einverstanden ist seinen Segen verweigert--und nun ???
Prima, der Besitzer ist wieder der "Gelackmeierte" und darf sehen wo er seinen TÜV Stempel bekommt...
Hierzulande läuft keine Sondereintragung mehr ohne das nicht ein Foto von dem Iststand gemacht wird---ab zu den Akten und im Zweifelsfall auch gut für den Besitzer selbst
Gruß Andreas
--
Greetz from Gifhorn Castle ! | Antworten
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 07.10.2003 um 21:41 Uhr  
|
Modo schrieb:
<Bei einer Änderung der Lichtzeichenanlage würde ein Gutachter im Streitfall bei einem Unfall gegen den Fahrzeughalter entscheiden, da die allgemeine Betriebserlaubnis rechtlich erloschen ist.
Heisst das, daß wenn jemand an der Ampel rumgemacht hat, meine Betriebserlaubnis weg ist??
Nichts für ungut, ich denke insgesamt ein sehr informativer Beitrag.
Gruß
Thomas
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 08.10.2003 um 00:46 Uhr  
| Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt gem. § 19 Abs. 2 StVZO, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die :
a.) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart verändert wird,
b ) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist .
c ) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Problemdarstellung
Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis wurde die Gefährdungserwartung im Gegensatz zu Möglichkeit einer Gefährdung neu eingefügt. Ziel war es, den formaljuristischen Verstoß ohne jegliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu entschärfen, da die Rechtsfolge als unangemessen angesehen wurde.
Es besteht zwar eine Eintragungspflicht, die Nichtbeachtung führt aber nicht direkt zum erlöschen der Betriebserlaubnis (BE), sonder stellt in der Regel einen geringfügigen Owi-Verstöße dar.
Es sei denn, es greifen die o.g. Tatbestände.
A) Es wird zum Beispiel ein Lkw zum Pkw umgebaut oder umgekehrt (ehemalige Pkw- Postfahrzeuge ohne Rückbank, die laut Zulassung eine Lkw-Zulassung haben, bei dem das Gitter herausgenommen und eine hintere Sitzbank eingesetzt wird.)
B) Z.B.: die Rad/Reifenkombination die offensichtlich am Kotflügel schleift und droht den Reifen zu beschädigen. Hier geht offensichtlich eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmen vom Fahrzeugteil aus.
Die Gefährdung muss also konkret und nachvollziehbar sein, eine rein abstrakte Gefahr ist nicht ausreichend. // Oder das Fahrzeug liegt so tief, dass es am fast jedem Kanaldeckel hängen bleibt >> nachvollziehbar und konkrete Gefährdung // Beleuchtungseinheiten, die von anderen VT nicht mehr wahrgenommen werden können, weil man irgendein Lack benutzt hat, um eine Tönung zu erreichen.
C) Fast jede Veränderung an der Abgasanlage führt zum Erlöschen der BE >> außer Blenden, die nur der Verschönerung dienen. > VORSICHT >> nichts verändern ohne ABE oder Abnahme.
Also, was hier so theoretisiert wird, ist fast alles falsch. Der Überrollbügel der keine ABE hat führt nicht zum erlöschen der BE , auch nicht das Plexiglaswindschott. Es ist aber richtig, dass es eintragungspflichtig ist, wobei das Windschott ein Streitfall wäre > siehe STVZO Fahrzeugteile.
Praxis:
TÜV >> die meisten Prüfer werden es nicht feststellen oder drücken ein Auge zu, es sei denn, sie kennen das Fahrzeug aus eigener Erfahrung oder haben den Prüfling zum fressen gern und schauen besonders genau hin. Im Notfall halt ausbauen und wiedervorführen.
Polizei >> die Kollegen in Grün schauen auf die schnell überprüfbaren Dinge. >> Auspuff / Reifen/ Beleuchtung etc., meistens unter dem Aspekt der Gefährdungsmöglichkeit. Es gibt natürlich auch hier Kleinkrämer, die alles ganz genau betrachten> sehr selten.
Und solange man nicht aus seinem SLK ein Traktor gemacht hat und konkret kein Gefährdungsmoment für andere VT von meinem Fahrzeug ausgeht ist alles im grünen Bereich.
Ach ja, die Abgasanlage würde ich tunlichst nur mit erlaubten Teilen ändern. Also keine Kats leerräumen oder ganz ersetzen// Endschaldämpfer manipulieren etc., so was wird teuer Gutachter usw.+ Anzeige
Schadensfall: Wenn es zum Unfall kommt, dann gilt auch hier das Kausalitätsprinzip.
Das heiß, ist der Umbau des Fahrzeugteils/Teile maßgeblich Auslöser oder Verursacher des Unfalles?
Wenn dies mit ja beantwortet werden kann, ist der Halter des Fahrzeuges/Lenker in der Pflicht und wird sich, wenn es denn aufgeklärt wird, den Regressansprüchen der Versicherung stellen müssen.
Aufgrund der grobfahrlässigen Handlungsweise wird sich dies auf das Urteil niederschlagen bezüglich der Strafzumessung.
Praxis: Es werden zu Unfällen so gut wie nie Gutachter herangezogen(in NRW). Jedenfalls nicht bei der polizeilichen Aufnahme des Unfalles. Ausnahmen sind tödliche Verkehrsunfälle oder mit Schwerverletzen. Und solange die Veränderung des Fahrzeuges nicht der Grund des Unfalles ist, bleibt dies unrelevant.
Ich will hier nicht dazu aufrufen Veränderungen am Fahrzeug ohne TÜV vorzunehmen.
Im Gegenteil, die TÜV-Eintragung hat seine Berechtigung und ist auch sinnvoll und richtig.
Nur, man muss die Kirche im Dorf lassen und nicht zu abstrakt, mögliche Umstände konstruieren.
Das führt nämlich dazu, dass wir zum Schluss unseren Coladosenhalter eintragen lassen sollten.
Man sollte Veränderungen am Fahrzeug immer mit gesundem Menschenverstand und vor allem Verantwortlichkeit sich selbst, seinen mitfahrern und den anderen VT gegenüber durchführen. Und lieber mal auf eine Veränderung verzichten.
Und abschließend>> die Eintragung eines Bauteils im Fahrzeugschein durch den TÜV oder die Dekra , ist kein Freifahrtschein für den Halter/Führer. Wenn dieser beim Gebrauch feststellen sollte, dass trotz Eintragung das Fahrverhalten des Fahrzeuges fehlerhaft ist, wird man ihm, wenn dies Grund eines möglichen Unfalles war und dies durch einen Gutachter festgestellt wird, grobe Fahrlässigkeit und eine Mitschuld einräumen.
(20 Zoll-Bereifung etc.)
Take it easy
Euer Luftikus.
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 08.10.2003 um 15:11 Uhr  
| Alles gut und richtig, aber wo sind denn die geprüften Bügel mit Schutzfunktion ( mit ABE nach §22 und der KBA Nummer ) ?
Gruß Jörg
Modo schrieb:
Bezogen auf die Bügel würde es nach meiner Ansicht auch nur "Probleme" geben, wenn es zu einem Unfall mit Todesfolge kommt (Wagen auf dem Dach gelandet) und man feststellt, daß die Schutzfunktion durch Zubehörbügel micht mehr gegeben war.
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 09.10.2003 um 20:01 Uhr  
| Vorab: die Beiträge von Modo und Luftikus fand ich sehr informativ und prima. Und zur Frage von Jörg M.: Laut deren Internet-Seite sind die Bügel von Väth TÜV-abgenommen. Bei xtc wollte ich auch nachschauen, aber da weigert sich leider mein Interent-Browser, die Seite darzustellen (=Server nicht gefunden). Vom Preis her müssten die eigentlich auch TÜV-abgenommen sein oder eine ABE haben. Aber das weiß ich halt nicht.
Schönen Gruß noch, Johannes | Antworten
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 09.10.2003 um 23:40 Uhr  
| Zu den Väth-Bügeln kann ich leider nichts sagen, aber vielleicht stellt ja ein Community Mitglied das Gutachten in die Tips & Tricks.
Gruß
Jörg
giovanni184 schrieb:
Vorab: die Beiträge von Modo und Luftikus fand ich sehr informativ und prima. Und zur Frage von Jörg M.: Laut deren Internet-Seite sind die Bügel von Väth TÜV-abgenommen. Bei xtc wollte ich auch nachschauen, aber da weigert sich leider mein Interent-Browser, die Seite darzustellen (=Server nicht gefunden). Vom Preis her müssten die eigentlich auch TÜV-abgenommen sein oder eine ABE haben. Aber das weiß ich halt nicht.
Schönen Gruß noch, Johannes
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