Du schreibst, das du den SLK geleast hast. Damit wird m.E. die Sache noch etwas schwieriger. Denn nicht du bist Eigentümer des Autos, sondern die Leasinggesellschaft. Vielmehr wurde das Auto dir lediglich, gegen Entgeld, zur Nutzung überlassen. Somit bist du lediglich im Besitz der Sache, was einen gehörigen Unterschied in der Rechtsprechung darstellt.
Du bzw. dein Anwalt sollten vielleicht mal mit der Leasinggesellschaft sprechen. Schließlich ist die geleaste Sache nicht in seiner typische Bestimmung (nämlich Autofahren) nutzbar. Eventuell ist über diese Schiene mehr möglich.
M.E. müsste auch die Leasinggesellschaft ein Interesse haben, die Rückabwicklung voranzutreiben.
das macht seit der letzten Gesetzesänderung (Rücktritt statt Wandlung) "eigentlich" keine Unterschied mehr. Auch der Leasingkunde kann bei einem "Rücktritt vom Vertrag" auf einer vollständigen Rückabwicklung bestehen. Da werden dann natürlich auch die Leasingraten gegen gerechnet.