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Klatsch und Tratsch » » Thema: Mithaftung bei Parkschaden? |
Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 11.08.2003 um 07:50 Uhr  
| Hallo,
hab da mal ne Laien Frage.
Auf unserem Firmenparkplatz befinden sich, entlang einer nichtöffenlichen Strasse, links und rechts Parkbuchten. Ich habe nun, in Fahrtrichtung gesehen rechts, 2 meiner Kollegen zugeparkt. Also auf der Fahrbahn. Machen wir immer so, wir arrangieren uns schon.
Nun ist beim rückwärts ausparken aus einer der LINKEN Parkbuchten jemand leicht an meine Fahrertür gefahren. Die Versicherung des Unfallverursachers sagt nun ich hätte "nicht ordnungsgemäß" geparkt. Daher träfe mich nach herrschender Rechtssprechung eine Mithaftung im Schadensfall. Die würden sie mit 20% ansetzen.
Was meint ihr dazu?
Danke
Matt | Antworten
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Beitrag von:
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Beiträge: 5210
User seit 24.09.2001
| Geschrieben am 11.08.2003 um 08:42 Uhr  
| Hi !
Das sieht wirklich schlecht für dich aus, da Du wirklich verhehrswiedrig geparkt hast, nämlich in zweiter Reihe, wodurch der andere Behindert wurde, denn er hatte nicht mehr den nötigen Platz um ordnungsgemäß auszuparken. Da ändert auch die Tatsache der Privatstraße nix drann, den die Straße ist doch öffentlich zugänglich oder ??? Wenn sie das ist gilt die StVO auch in der Privatstraße, Außnahme, die Straße wird durch einen Schlagbaum, Kette oder ähnliches so zugänglich gemacht, das nur Personen mit einer Zugangberechtigung dieses öffnen können !
Also hast Du mit dem Parken in zweiter Reihe eine Ordnungswiedrigkeit begangen, wodurch die gegnerische Versicherung berechtigt ist zu dem Schritt.
Hatte so einen ähnlichen Fall mal auch auf einem Hinterhof mit Privatweg und einem Unfall, da dieser Hof öffentlich zugänglich war, mußte die Gegnerin den vollen Schaden zahlen, weil sie beim Rückwärtsfahren mir die Vorfahrt nahm !
Gruß Teal´C
(außerdem war mein Vater mal im Grünen Verein mit den weißen Mützen...)
--
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 11.08.2003 um 12:22 Uhr  
| Stimmt!
Nur auf Privatgeländen mit Absperrung gilt die STVO nicht.
Dort wäre auch eine Fahrerflucht mit Schaden nur Sachbeschädigung.
Hier käme noch nicht mal die Polizei.
Bei verkehrswidrigem Parken trägt der Falschparker eine Mitschuld.
Ist nun leider mal so.
--
Gruß Jürgen
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5388
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 11.08.2003 um 13:46 Uhr  
| Das Stichwort heißt "bedingt öffentliche Verkehrsfläche".
Da gibt es sicherlich einen gewissen Verhandlungsspielraum, z.B. Reduzierung des Verschuldensanteil auf 10%. Das hängt aber ganz vom konkreten Einzelfall ab.
Also wenn der Schädiger einfach nur "zu blöd" zum ausparken war, wird der Grad nach unten, ggf. auf 0% gehen. War hier wirklich nur mit großer Kunst auszuparken, dann sieht es schon schwieriger aus.
Bei der Haftung ist man mit 10 bis 20% immer im Boot, wenn der Andere Ahnung oder einen kleveren Rechtsanwalt hat.
Viel Erfolg!!
Frank Peter | Antworten
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