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Tipps und Technik R171 » » Thema: Typenklasse bei der Versicherung
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Beitrag von:

User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 16.09.2004 um 14:08 Uhr   
Hallo Gerd,

also ich möchte jetzt wirklich nicht rechthaberisch erscheinen und würde Deinen Kompromiss gerne annehmen, nur das Problem ist, dass ich meine zwei Fahrzeuge bei huk24 versichert und meine Infos direkt aus den Versicherungsbedingungen habe.

Das mit dem Marderbiss musste ich am eigenen Leib, sorry Fahrzeug, schon erleben, Schadensregulierung über TK ohne SB verlief reibungslos und ohne jede Rückfragen. Also, wie bereits gesagt, ich kann bisher nicht klagen und hoffe das bleibt so, bzw. ich brauch die Versicherung am besten gar nicht.

In einem geb ich Dir aber absolut recht: eine Versicherung die 24 Monate den Neuwert ersetzt ist schon was wert. Mich würde nur interessieren, ob das auch für Diebstahl gilt, nach meinen Infos aus dem Internet nämlich nicht. Hast Du da nähere Infos ?

Gruß
Stardreamer

--
C 200K T-Modell Avantgarde, das ideale Auto für den sportlichen Familienvater

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Beitrag von:

User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 18.09.2004 um 19:16 Uhr   
Danke für die Hilfe. Habe leider erst jetzt wieder Zeit gehabt und bin doch angenehm überrascht, wie viele Antworten ich bekommen habe. Danke nochmals.

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Beitrag von:

User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 19.09.2004 um 08:15 Uhr   


Stardreamer schrieb:

Hallo Gerd,

also ich möchte jetzt wirklich nicht rechthaberisch erscheinen und würde Deinen Kompromiss gerne annehmen, nur das Problem ist, dass ich meine zwei Fahrzeuge bei huk24 versichert und meine Infos direkt aus den Versicherungsbedingungen habe.

Das mit dem Marderbiss musste ich am eigenen Leib, sorry Fahrzeug, schon erleben, Schadensregulierung über TK ohne SB verlief reibungslos und ohne jede Rückfragen. Also, wie bereits gesagt, ich kann bisher nicht klagen und hoffe das bleibt so, bzw. ich brauch die Versicherung am besten gar nicht.

In einem geb ich Dir aber absolut recht: eine Versicherung die 24 Monate den Neuwert ersetzt ist schon was wert. Mich würde nur interessieren, ob das auch für Diebstahl gilt, nach meinen Infos aus dem Internet nämlich nicht. Hast Du da nähere Infos ?

Gruß
Stardreamer

--
C 200K T-Modell Avantgarde, das ideale Auto für den sportlichen Familienvater



Und hier nochmals Einzelheiten, wie sie mir vorliegen, zur Itzehoer Top Drive Tarif:
Besondere Bedingungen für KFZ PLUS (Stand 01.09.2002)
Ergänzend zu den Verbraucherinformationen gelten folgende Besonderen Bedingungen:

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Bonussystem
Hat der Vertrag ein vollständiges Versicherungsjahr mindestens in Schadenfreiheitsklasse 5 bestanden, ohne dass der Versicherer eine Leistung erbringen musste, erhält der Versicherungsnehmer einen Bonus in Höhe von 10 % des Jahresbeitrages.
Mitversicherung von Krankenhaustagegeld
1. Hat der Fahrer (versicherte Person) eines bei der Itzehoer Versicherung Kraftfahrt-Haftpflicht versicherten Personenkraftwagens (TB 7 Absatz (2)) einen Unfall im Sinne des § 18 II AKB erlitten, wird ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 10 € für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet. Das Krankenhaustagegeld wird maximal für 14 Tage gezahlt.
2. Bei mehreren vollstationären Krankenhausaufenthalten in einem Kalenderjahr hat jeder Versicherte insgesamt für maximal 14 Tage Anspruch auf das Krankenhaustagegeld. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausaufenthalte wegen unterschiedlicher Unfälle stattfinden.
SFR-Retter
a) In Änderung zur TB 18 (Rückstufung im Schadenfall) erfolgt bei einem Schaden keine Rückstufung, wenn der Vertrag in den drei vorangegangenen Versicherungsjahren vollständig und ununterbrochen schadenfrei nach den Besonderen Bedingungen KFZ PLUS bestanden hat.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder ist mehr als ein Schaden in einem Versicherungsjahr eingetreten, erfolgt die Rückstufung im Schadenfall wie in TB 18 vereinbart.

b) Bei Beendigung eines Vertrages, bei dem der SFR-Retter zum Tragen gekommen ist, wird keine Versichererwechselbescheinigung ausgestellt, die den mittels dieses SFR-Retters erreichten Schadenfreiheitsrabatt ausweist.
Vielmehr wird eine Versichererwechselbescheinigung über denjenigen Schadenfreiheitsrabatt erstellt, der sich ohne den SFR-Retter ergeben hätte. Das gleiche gilt, wenn bei der Itzehoer in einen Tarif ohne diesen SFR-Retter gewechselt wird.

Schadenbeispiele für den SFR-Retter.

Fahrzeugversicherung
Direktregulierung und Mietwagenkosten.
a) Wenn das vollkaskoversicherte Fahrzeug als Folge eines Unfalls beschädigt oder zerstört wird, ersetzt die Itzehoer den Schaden des Versicherungsnehmers, einschließlich aller in Betracht kommenden Schaden-Nebenpositionen unter Verzicht auf die Berücksichtigung der vom Versicherten ggf. zu vertretenden Mithaftung, so als ob ein Unfallgegner oder anderer Dritter hierzu nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtvorschriften verpflichtet wäre.
Davon ausgenommen sind Personenschäden.
Über die nach § 24 Absatz 1.6 AKB vorgesehene Leistung hinaus wird bei Unfällen eine Nutzungsausfallentschädigung oder der Ersatz von Mietwagenkosten für maximal 14 Tage vom Unfallzeitpunkt an gezahlt. Die Kosten für einen dem versicherten Fahrzeug vergleichbaren Mietwagen werden innerhalb dieses Zeitraums für die Dauer der unfallbedingten Reparatur des versicherten Fahrzeugs bzw. seiner erforderlichen Ersatzbeschaffung berücksichtigt, sofern zuvor die von der Itzehoer angebotenen Vermittlungsdienste in Anspruch genommen worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Unfallort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmer entfernt liegt.

b) Leistungen eines Dritten, insbesondere die des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers eines Unfallgegners, werden auf die Leistung angerechnet.
c) Soweit die Itzehoer mindestens 75% ihres Aufwandes von dem Unfallgegner bzw. einem für ihn eintretenden Versicherer zurückerhält, erfolgt keine Belastung der Schadenfreiheitsklasse nach TB 18 Absatz (1) 2.
Erweiterung des Versicherungsschutzes bezüglich
unmittelbarer Einwirkung von Lawinen,
Folgeschäden bei Marderbiss,
Schäden durch Kurzschluss an Verkabelung einschl. der angrenzenden Aggregate und
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit.
AKB § 12 Umfang der Versicherung
In Erweiterung von Ziffer (1) I Absatz c) besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen entstehen. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Im Fall von Ziffer (1) I Absatz e) sind auch weitergehende Schäden am Fahrzeug bis 1.000 € mitversichert.Ergänzend zu Ziffer (2) sind bei reinen Kurzschlussschäden an der Verkabelung auch Schäden an den angrenzenden Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis 1.000 € mitversichert.
Zusätzliche Ziffer (5) für KFZ PLUS
(5) Der Versicherer verzichtet in der Voll- und Teilversicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Versicherungsschutz
Neuwertentschädigung in den ersten 24 Monaten nach Erstzulassung,
Wertminderung bei Reparaturschäden,
Verzicht auf Selbstbeteiligung ( bis 500 € ), wenn Vertrag drei Jahre schadenfrei verlaufen ist und
Neuwert für Autoradios.
AKB § 13 Ersatzleistung
In Erweiterung von Ziffer (5) wird bei Personenkraftwagen in den ersten 24 Monaten nach der Erstzulassung der Neupreis entschädigt.
Zusätzliche Ziffer (5a) für KFZ PLUS
(5a) Wenn nicht im Rahmen der Direktregulierung Ansprüche auf Wertminderung ersetzt wurden, erstattet der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeuges (Schadenhöhe mind. 750 € ) eine 10%ige Wertminderung. Die Wertminderung errechnet sich aus den im Rahmen des Vertrages erstattungsfähigen Reparaturkosten des Fahrzeuges. Schäden im Sinne von § 12 Absatz (2) und (3) werden bei der Ermittlung der Wertminderung nur berücksichtigt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgen, das gleichzeitig auch andere versicherungspflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
Ergänzend zu Ziffer (10) wird auf den Abzug der Selbstbeteiligung bis zu 500 € verzichtet, wenn der Vertrag in den letzten drei Jahren ununterbrochen bei dem Versicherer bestanden hat und keine Leistung zur Fahrzeugversicherung erbracht werden musste.
Zusätzliche Ziffer (11) für KFZ PLUS
(11) Bei Zerstörung oder Verlust eines Autoradios ersetzt der Versicherer den Neuwert für ein gleichwertiges Gerät, sofern das Gerät nicht älter als zwei Jahre ist und der Versicherungsnehmer die ursprüngliche Anschaffungsrechnung des Radios einreicht.
Sonderausstattung bis 3.000 €
Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile
In Erweiterung von Ziffer (2) sind die aufgeführten Sonderausstattungen ohne Beitragszuschlag bis zu einem Neuwert von 3.000 € mitversichert.
GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge (PKW)
Versicherungsschutz besteht, wenn
das versicherte Fahrzeug einen Totaldiebstahl oder einen Totalschaden erleidet und aufgrund dessen aus der Fahrzeugversicherung der Wiederbeschaffungswert ersetzt wird,
der Leasingrestbetrag größer als der Wiederbeschaffungswert ist,
die Regulierung des Fahrzeugschadens abgeschlossen und dessen Ersatzleistung ausbezahlt wurde und
das Fahrzeug nur wie vereinbart verwendet wurde.
Der Leasingrestbetrag ergibt sich aus der abgezinsten Summe der ausstehenden Leasingraten zuzüglich des abgezinsten Restwertes und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung nach linearer Verteilung über die Vertragsmonate.
Die Versicherungsleistung aus der GAP-Deckung ergibt sich aus dem Leasingrestbetrag, abzüglich dem Verkaufserlös, abzüglich der Versicherungsleistung aus der Fahrzeugversicherung und abzüglich der Selbstbeteiligung im Rahmen der Fahrzeugversicherung. Die Erstattung der Mehrwertsteuer wird auf die Verhältnisse des Versicherungsnehmers abgestellt.
Übersteigt bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung die tatsächlich gefahrene Kilometerleistung im Schadenmonat die vertraglich vereinbarte, auf den Monat umgerechnete Kilometerleistung um mehr als 10 % (erlaubte Mehrleistung), wird der Leasingrestbetrag um den rechnerischen Aufwand (Netto-Anschaffungswert x 0,0003 % x (tatsächliche Kilometerleistung - erlaubte Mehrleistung)) für die Mehrkilometerleistung gekürzt.
Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich die Einkaufsrechnung des Fahrzeugs und den Leasingvertrag einzureichen.
SFR-Retter
a) In Änderung zur TB 18 (Rückstufung im Schadenfall) erfolgt bei einem Schaden keine Rückstufung, wenn der Vertrag in den drei vorangegangenen Versicherungsjahren vollständig und ununterbrochen schadenfrei nach den Besonderen Bedingungen KFZ PLUS bestanden hat.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder ist mehr als ein Schaden in einem Versicherungsjahr eingetreten, erfolgt die Rückstufung im Schadenfall wie in TB 18 vereinbart.

b) Bei Beendigung eines Vertrages, bei dem der SFR-Retter zum Tragen gekommen ist, wird keine Versichererwechselbescheinigung ausgestellt, die den mittels dieses SFR-Retters erreichten Schadenfreiheitsrabatt ausweist.
Vielmehr wird eine Versichererwechselbescheinigung über denjenigen Schadenfreiheitsrabatt erstellt, der sich ohne den SFR-Retter ergeben hätte. Das gleiche gilt, wenn bei der Itzehoer in einen Tarif ohne diesen SFR-Retter gewechselt wird.

Schadenbeispiele KFZ PLUS für den SFR- Retter:
Beispiel 1:
Versicherungsbeginn nach KFZ PLUS: 01.09.2002
1. Schaden / Schadentag: 05.09.2005
SF- Klasse am Schadentag: SF 7
SF- Klasse per 01.01.2006: SF 3
Der SFR- Retter kommt nicht zum Tragen, da der Vertrag keine drei vorangegangene volle Versicherungsjahre bestanden hat.
Beispiel 2:
Versicherungsbeginn nach KFZ PLUS: 01.09.2002
1. Schaden / Schadentag: 05.01.2006
SF- Klasse am Schadentag: SF 7
SF- Klasse per 01.01.2007: SF 8
Der SFR- Retter kommt zum Tragen, der Vertrag hat drei vorangegangene volle Versicherungsjahre (2003, 2004 und 2005) bestanden.
Beispiel 3:
Versicherungsbeginn nach KFZ PLUS: 01.09.2002
1. Schaden / Schadentag: 05.01.2006
SF- Klasse am Schadentag: SF 7
SF- Klasse per 01.01.2007: SF 8
Der SFR- Retter kommt zum Tragen, der Vertrag hat drei vorangegangene volle Versicherungsjahre (2003, 2004 und 2005) bestanden
2. Schaden / Schadentag: 01.02.07
SF- Klasse am Schadentag: SF 8
SF- Klasse per 01.01.2008: SF 4
Der SFR- Retter kommt nicht zum Tragen, der Vertrag hat keine drei vorangegangene volle Versicherungsjahre schadenfrei bestanden.
Beispiel 4:
Versicherungsbeginn nach KFZ PLUS: 01.09.02
1. Schaden / Schadentag: 01.01.06
2. Schaden / Schadentag: 05.05.06
SF- Klasse am Schadentag: SF 7
SF- Klasse per 01.01.2007: SF½
Der SFR- Retter kommt nicht zum Tragen, da zwei Schäden in einem Versicherungsjahr vorliegen. Es erfolgt eine Rückstufung gemäß TB 18.


Ich hoffe, das hilft dir weiter.

Gruß

Gerd


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ab 23.09.04 350er Driver

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   coco

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User seit vor Apr. 03
 Geschrieben am 19.09.2004 um 16:08 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von coco am 19.09.2004 um 16:08 Uhr ]

Hey Gerd S,

schluck!
Das ist ja umfangreicher als die Bedingungen meines Vertrages

--
Grüsse
Matthias (Coco)


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