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Ausfahrten und Treffen » » Thema: Die Gesetzeslage: Kolonnenfahrten und Juxrallyes |
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
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User seit 20.06.1999
| Geschrieben am 17.09.2003 um 10:12 Uhr   [als Veranstaltung im Kalender eintragen]
| Da steht nirgends, dass eine Veranstaltung kommerziell oder gewerblich sein muss, damit diese Regeln gelten.
Die Auslegungssache ist, ab wann man von einer "übermäßigen Belastung des Straßenverkehrs" reden kann.
Bei einem EVENT oder einer Ausfahrt mit 20 Autos trifft dies mit Sicherheit zu.
Natürlich stehen diese Vorschriften im Verhältnis zu Risko, Aufwand oder Machbarkeit. Bisher gab es meines Wissens noch nie Probleme mit der Polizei. Außerdem: Könnt ihr euch vorstellen wie viele Ordnungsämter wir kontaktieren müssten für die Deutschlandrundfahrt? Ich denke, wir sollten uns alle nur bewusst sein, dass wir uns in einer gesetzlichen Grauzone bewegen und irgendwann mal mit einem derartigen Problem rechnen müssen. Bei Großveranstaltungen wie ein EVENT sollte man dieses Thema auf jeden Fall mit den Behörden diskutieren.
Viele Grüße
Torsten | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
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| Geschrieben am 17.09.2003 um 10:17 Uhr   [als Veranstaltung im Kalender eintragen]
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Marcus am 17.09.2003 um 10:18 Uhr ]
[Bezug: 1. Posting]
Mein lieber Torsten,
meiner Meinung nach legst Du das alles falsch aus.
Nur mal ein Beispiel: Der Einheitsführer beim Deutschen Roten Kreuz kann bei einer Kolonnenfahrt eine Route vorschreiben. Ich dagegen kann bei einer SLK-Tour aber keinem eine Route (oder sonstwas) vorschreiben. Wenn jemand meint er müßte irgendwo abbiegen oder 2x um den Kreisverkehr fahren - so ist das seine Sache. Beim DRK gäbe es hingegen vom Chef eins auf die Mütze. Die Kolonnenfahrt beim DRK (oder auch Bundeswehr) wird auch in der Tat angemeldet. Die Fahrzeuge fahren beflaggt. Weiterhin gibt's Sonderrechte, d.h. ggf. über Rot fahren und keine Autos dazwischen lassen. Wir SLKler fahren nicht über rot und lassen Autos dazwischen.
Erst wenn bei unseren Touren mehr als 29 SLKs hintereinander fahren - dann wird's anmeldepflichtig. Aber unsere Kolonnen sind i.d.R. nicht größer als 18 SLKs pro Kolonne. Bei mehr als 15 macht's eh keinen Spaß mehr.
Ein Fachmann unserer Kreisverwaltung sagte mir vor ein paar Jahren auf meine Anfrage zu §29 StVO hin: Wenn wir andere Autos dazwischen lassen geht das in Ordnung. Wir sollen den Kreis am besten erst gar nicht fragen.
Hier sind doch auch Polizisten im Forum. Was sagen die zu diesem Thread? Wie oft habt ihr eine Kolonne diesbezüglich schon ausgebremst und die Fahrer verhaftet?
Gruß
Marcus | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
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| Geschrieben am 17.09.2003 um 10:20 Uhr   [als Veranstaltung im Kalender eintragen]
| Hi,
die rechtliche Situation ist noch nicht abschließend geklärt; ich bin noch dran ...
Die hiesige Verwaltungsbehörde war auf Anhieb auch überfragt ...
Ergänzend: Wirklich private Fahrten sind wohl kein Problem; die geschilderte Rechtslage bezieht sich auf Veranstaltungen. Das setzt ein gewisses Maß an Organisation etc. voraus; bei den Community-Veranstaltungen dürfte das aber in der Regel wohl gegeben sein, wenn man sich den Aufwand mal anschaut ...
Zweiter Knackpunkt dürfte die Frage sein, ob es sich bei Kolonnen um einen geschlossenen Verband handelt. Nach der Definition in § 27 StVO ist das in der Regel nicht der Fall; das bedarf nämlich u. a. vorgeschriebener Abstände, vor allem aber einheitlicher Kennzeichnung; dann könnten Sonderrechte in Anspruch genommen werden, deshalb auch die Genehmigungspflicht. Baugleichheit der Fahrzeuge reicht nicht aus, auch nicht gemeinsames Abblendlicht oder so. Startnummern, Wimpel etc. wären ausreichend; dergl. haben wir ja aber in der Regel nicht.
Dritter Punkt ist die leider nicht vorhandene Definitin "motorsportliche Veranstaltung"; das taucht in der Vwv auf mit der Zahl von 30 Fahrzeugen. Mal abgesehen von der Trophy paßt das auf Ausfahrten etc. eigentlich nicht; andere Veranstaltungen mit KFZ werden aber gar nicht erwähnt.
Die hiesige Behörde neigte zu der Ansicht, solange keine gemeinsame Kennzeichnung etc. vorhanden wäre (=geschlossener Verband) sei das als Individualfahrt anzusehen, also keine Genehmigungspflicht; das ist aber eine mt großer Vorsicht zu genießende, nur mündlich und mit deutlichen Vorbehalten geäußerte Ansicht ohne Verallgemeinerungsmöglichkeit.
Bisher habe ich keinerlei Entscheidungen zu ungenehmigten Ausfahrten gefunden; zu illegalen Rennen etc. gibt es natürlich reichlich, aber das ist für uns ja nicht relevant.
Ich bleibe dran ...
Bye
Peter
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Beitrag von:
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| Geschrieben am 17.09.2003 um 10:29 Uhr   [als Veranstaltung im Kalender eintragen]
|
Marcus schrieb:
<font color='#AB2929'>[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Marcus am 17.09.2003 um 10:18 Uhr ]</font>
[Bezug: 1. Posting]
Mein lieber Torsten,
Mein lieber Marcus,
meiner Meinung nach legst Du das alles falsch aus.
Nur mal ein Beispiel: Der Einheitsführer beim Deutschen Roten Kreuz kann bei einer Kolonnenfahrt eine Route vorschreiben. Ich dagegen kann bei einer SLK-Tour aber keinem eine Route (oder sonstwas) vorschreiben.
Wenn du ein Roadbook aushändigst oder vorgibst, hinterherzufahren, schreibst du eine Route vor. Ob du hinterher die Kolonnenteilnehmer dafür bestrafen kannst oder ob sich jemand daran hält oder nicht, ist meines Erachten irrelevant.
Wenn jemand meint er müßte irgendwo abbiegen oder 2x um den Kreisverkehr fahren - so ist das seine Sache. Beim DRK gäbe es hingegen vom Chef eins auf die Mütze. Die Kolonnenfahrt beim DRK (oder auch Bundeswehr) wird auch in der Tat angemeldet. Die Fahrzeuge fahren beflaggt. Weiterhin gibt's Sonderrechte, d.h. ggf. über Rot fahren und keine Autos dazwischen lassen. Wir SLKler fahren nicht über rot und lassen Autos dazwischen.
Das ist laut Verwaltungsvorschrift eindeutig unerheblich, da der von dir angesprochene geschlossene Verband nur eines von vielen möglichen Kriterien für eine Genehmigungspflicht ist. Auch ohne geschlossenen Verband sind Kolonnen gem. VV erlaubnispflichtig.
Erst wenn bei unseren Touren mehr als 29 SLKs hintereinander fahren - dann wird's anmeldepflichtig.
Eindeutig falsch. Siehe VV.
Aber unsere Kolonnen sind i.d.R. nicht größer als 18 SLKs pro Kolonne. Bei mehr als 15 macht's eh keinen Spaß mehr.
Deine Meinung, die ich nicht teile.
Ein Fachmann unserer Kreisverwaltung sagte mir vor ein paar Jahren auf meine Anfrage zu §29 StVO hin: Wenn wir andere Autos dazwischen lassen geht das in Ordnung. Wir sollen den Kreis am besten erst gar nicht fragen.
Das Ordnungsamit in Eckernförde war da anderer Meinung.
Hier sind doch auch Polizisten im Forum. Was sagen die zu diesem Thread? Wie oft habt ihr eine Kolonne diesbezüglich schon ausgebremst und die Fahrer verhaftet?
Ich will hier niemandem vorschreiben, jetzt alles anmelden zu müssen. Ich pesönlich will nur alle sensibel machen, dass Probleme dieser Art irgendwann mal auftreten könnten. Man kann sich alles zu seinen Gunsten auslegen. Wenn's dann hart auf hart kommt, könnte es aber auch anders ausgelegt werden. Das will ich damit nur verdeutlichen.
Gruß
Marcus
Gruß
Torsten | Antworten
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| Geschrieben am 17.09.2003 um 10:34 Uhr   [als Veranstaltung im Kalender eintragen]
| Hi,
noch eine Ergänzung: Ob das Vorliegen einer ungenehmigten Veranstaltung im Einzelfall beweisbar ist oder nicht, ist eine ganz andere Frage. Allerdings sind weder Verwaltung noch Gerichte mit dem Klammerbeutel gepudert; wer also in einer Kolonne von 40 Fahrzeugen erzählen will, die "fahren alle ganz zufällig hintereinander" wird allenfalls auf Gelächter stoßen, aber nicht ernstgenommen werden.
In der Praxis halte ich kleinere Ausfahrten für wenig kritisch; Großveranstaltungen allerdings sollten in jedem Fall mit der zuständigen Behörde abgesprochen sein; die Trophy ist sicherlich ein Sonderfall. Bei der Deutschlandrundreise z. B. dürfte das praktisch einige Probleme machen, denn es müßten - wenn genehmigungspflichtig - die obersten Landesbehörden aller beteiligten Bundesländer eingeschaltet werden. Letztlich bleibt da nur, von Genehmigungsfreiheit auszugehen oder es sein zu lassen ...
Natürlich könnte man auch mal um eine Negativbescheinigung bitten, also Bestätigung, daß Genehmigungsfreiheit besteht. Aber wer will schon schlafende Hunde wecken...?
Bye
Peter
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| Geschrieben am 17.09.2003 um 10:54 Uhr   [als Veranstaltung im Kalender eintragen]
| Hi,
kurz zur Trophy; da dürfte es auf die Fahrzeugzahl nicht unbedingt ankommen, soweit ich die Durchführung mitbekommen habe. Bereits die Einrichtung von Kontrollstellen auch bei freier Streckenwahl soll unabhängig von der Fahrzeuganzahl zur Erlaubnispflicht führen. Es dürfte dabei auch nicht auf die Gruppengröße ankommen sondern auf die Gesamtzahl (es geht dabei ja nicht um die Frage des geschlossenen Verbands...).
Zu dem Thema hab ich sogar eine Entscheidung gefunden, allerdings uralt (das und der Umstand, daß es so gut wie keine Rechtsprechung zu geben scheint deutet i. ü. darauf hin, daß es in der Praxis kein bedeutendes Problem zu sein scheint):
OLG Düsseldorf von 1976: Danach ist eine Orientierungsfahrt von 6 Fahrzeugen bei Verbot des Zuschnellfahrens unter Zeitkontrolle, ohne daß es auf die Geschwindigkeit ankommt, genehmigungspflichtig. Wird in der Literatur wegen mangelnder Begründung kritisiert, ist auch schon uralt; sonst hab ich bisher nix gefunden...
Bye
Peter
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| Geschrieben am 17.09.2003 um 11:05 Uhr   [als Veranstaltung im Kalender eintragen]
| Ja, genehmigungspflichtig ist sie gem. Vwv sicherlich, aber das Risiko, in eine Polizeikontrolle zu gerate ist doch äußerst gering.
Gruß
Torsten
PeterG schrieb:
Hi,
kurz zur Trophy; da dürfte es auf die Fahrzeugzahl nicht unbedingt ankommen, soweit ich die Durchführung mitbekommen habe. Bereits die Einrichtung von Kontrollstellen auch bei freier Streckenwahl soll unabhängig von der Fahrzeuganzahl zur Erlaubnispflicht führen. Es dürfte dabei auch nicht auf die Gruppengröße ankommen sondern auf die Gesamtzahl (es geht dabei ja nicht um die Frage des geschlossenen Verbands...).
Zu dem Thema hab ich sogar eine Entscheidung gefunden, allerdings uralt (das und der Umstand, daß es so gut wie keine Rechtsprechung zu geben scheint deutet i. ü. darauf hin, daß es in der Praxis kein bedeutendes Problem zu sein scheint):
OLG Düsseldorf von 1976: Danach ist eine Orientierungsfahrt von 6 Fahrzeugen bei Verbot des Zuschnellfahrens unter Zeitkontrolle, ohne daß es auf die Geschwindigkeit ankommt, genehmigungspflichtig. Wird in der Literatur wegen mangelnder Begründung kritisiert, ist auch schon uralt; sonst hab ich bisher nix gefunden...
Bye
Peter
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