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Klatsch und Tratsch » » Thema: Redundante Verkehrsschilder "Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung" |
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Schreiberlevel: Forenuntersekundaner
 Beiträge: 269
User seit 26.05.2003
 | Geschrieben am 22.12.2019 um 16:52 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von rab am 22.12.2019 um 16:53 Uhr ]
Könnte als "Rätsel" auch in der ADAC-Zeitschrift stehen - war aber nicht der Fall, deshalb meine Frage an dieser Stelle:
Bundesstraße außerorts, Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h (Nr. 274), eine Einmündung/Querstraße von rechts in Fahrtrichtung, Geschwindikeitsbegrenzung Ende (Nr. 282) steht ca. 200 m nach dieser Einmündung. Dieses Schild ist m.E. überflüssig, da die Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Einmündung aufgehoben ist. Was gilt?
Hintergrund der Frage. Wenn auf den ca. 200 m nach der Einmündung geblitzt wird, ist man dann dran, nach dem Motto "Sie haben doch gesehen, dass das Schild Nr. 282 erst ein ganzes Stück nach der Einmündung steht."?
Variante zu dieser Situation: Die Einmündung liegt auf der Gegenseite der Fahrtrichtung. Was gilt?
Der (mir inzwischen vorliegende) Text der StVO nennt die Einmündung oder Autobahnauffahrt nicht als mögliches Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern ausschließlich Schilder mit oder ohne Zusatz (Details an dieser Stelle unwichtig).
Grüße
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Beitrag von:
 User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 23.12.2019 um 10:25 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von SLK-M am 23.12.2019 um 10:40 Uhr ]
Der Text der StVO sagt es doch eindeutig? Diese Aufhebung nach Objekt gilt Imho nach Baustellen oder Verengungen etc. ? Gegenspur ist egal, da die Begrenzung auch einseitig bestehen kann?
Interessanter wäre die Diskussion auf der Autobahn in Punkto Blechschilder, Leuchtschilder und Aufhebung nach nichtbeschilderter Auffahrt - da habe ich so meine Zweifel hier und da. Bei der Autobahn oder Bundesstrasse muss ein Begrenzungsschild stehen nach der Auffahrt, da sonst der Fahrer nicht weiß das es überhaupt eine Begrenzung gibt...ist aber auch nur mein Verständnis.
--
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenuntersekundaner
 Beiträge: 269
User seit 26.05.2003
 | Geschrieben am 23.12.2019 um 17:46 Uhr  
| Nach umfangreichen Recherchen und Befragen eines Anwalts:
Es ist so, wie es in der StVO steht, sprich Aufhebung grundsätzlich nur durch Schild(er) wobei die Aufhebung auch bereits bei der Beschränkung angekündigt werden kann, etwa durch eine Angabe "Für 1,5 Km". Eine weitere zulässige Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Beschränkung sich auf eine bestimmte Gegebenheit der Straße bezieht, etwa eine Baustelle oder Kurve. Das mitunter anzutreffenden Weglassen des Schildes 282 am Ende einer Baustelle (z.B. kleinere Tagesbaustelle) ist also rechtens (!).
Das Einmünden einer Straße oder eine Autobahnauffahrt hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf! Ob der Einbiegende/Einfahrende dies wissen muss/kann, hängt lt. Rechtsprechung davon ab, ob er ortskundig ist. Ist er das nicht, kann er nicht bestraft werden, wobei die Ortskunde von der Behörde zu beweisen ist.
Grüße
rab | Antworten
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Beitrag von:
 User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 23.12.2019 um 17:53 Uhr  
|
rab schrieb:
Nach umfangreichen Recherchen und Befragen eines Anwalts:
Das Einmünden einer Straße oder eine Autobahnauffahrt hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf! Ob der Einbiegende/Einfahrende dies wissen muss/kann, hängt lt. Rechtsprechung davon ab, ob er ortskundig ist. Ist er das nicht, kann er nicht bestraft werden, wobei die Ortskunde von der Behörde zu beweisen ist.
Punkt 1 war ja klar, Punkt 2 kann ich mir nicht vorstellen. Habe aber auch nie danach fundiert gesucht.
--
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenstudent
 Beiträge: 1249
User seit 09.10.2016
| Geschrieben am 23.12.2019 um 19:05 Uhr  
| wenn ich aus der einmündung komme, woher soll ich als ortsunkundiger wissen, welche beschränkungen vor der einmündung aufgerufen wurden? kann ja zb. auch ein überholverbot sein, das ja auch schonmal bei normaler, nicht durchgezogener linie herrscht. woher soll ich also wissen, wenn ich auf die hauptstraße einbiege, daß dort überholverbot (oder 70) herrscht?. vielleicht soll man ja erst links abbiegen, nach 1km umdrehen um alle verbote und beschränkungen zu sehen...
--
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 23.12.2019 um 22:33 Uhr  
| In Bielefeld gab es vor nicht allzu langer Zeit den Fall, dass mehrere tausend Radarfallenfotos und entsprechende Strafbescheide als ungültig erklärt werden mussten. Vor einem Geschäftszentrum wurde kurzfristig eine Tempo 30-Zone eingerichtet und sehr schnell eine moderne Radarfalle (extra Anhänger, der in beide Richtungen blitzt) aufgestellt.
Dabei wurde die Ausschilderung einer Nebenstraße vergessen, die mitten in die Zone mündete. Wer von dort kam, konnte die 30er-Schilder nicht sehen und beachten. War der Stadt Bielefeld sehr peinlich und wurde schnellstens nachgerüstet. Zigtausende Verlust, die man jetzt aber durch NOCH hinterhältigere Aufstellung und eine weitere Abzockmaschine kompensieren will.
Vielleicht hilft dieses Beispiel die Frage der Schilderaufstellung etwas zu klären.
Frohes Fest
Peter
--
"Der Utopist sieht das Paradies, der Realist das Paradies plus Schlange."
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Beitrag von:
 User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 24.12.2019 um 14:06 Uhr  
| Nun gut, dann ist es wohl wirklich so mit den Auffahrten. Läuft dann bei mir unter der Rubrik "versuchen kann man es ja mal" und bestätigt mich einmal mehr nach Blitz nochmal rumzudrehen und sich die Sache noch mal genau anzuschauen (für den Einspruch).
Ob man sich von offizieller Seite den Stress antut da zu blitzen ist die nächste Frage (und wahrscheinlich ein Rechenexempel).
--
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 Beiträge: 4663
User seit 31.03.2004
| Geschrieben am 27.12.2019 um 21:11 Uhr  
|
enrgy schrieb:
wenn ich aus der einmündung komme, woher soll ich als ortsunkundiger wissen, welche beschränkungen vor der einmündung aufgerufen wurden?
Achtet mal darauf, bei fortgeführter Begrenzung stehen direkt nach Auf- u. Einfahrten erneut Schilder. Die sind ja nicht blöd - also meistens nicht.
--
R170: 320 --- R171: 55 --- R172: CDI | Antworten
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