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Klatsch und Tratsch » » Thema: früh übt sich - 15jähriger mit Papas SLK geblitzt
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   bitti

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Beiträge: 5778
User seit 15.07.2006

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 Geschrieben am 14.04.2016 um 11:53 Uhr   
ohne Worte.
LG Claus


   

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   prof_dr_m

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Beiträge: 3534
User seit 22.07.2013
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 14.04.2016 um 12:35 Uhr   
... früh übt sich ... na wenn er jetzt schon mit 15 der schnellste war, dann will ich lieber nicht wissen was aus dem später mal wird


--
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   Sascha81

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Beiträge: 4959
User seit 19.09.2005
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 15.04.2016 um 09:18 Uhr   
Moinsen!

Welche Strafe gilt eigentlich in diesem Fall?
Der Sohn kann ja schlecht Punkte bekommen?



--
SLK R171 + E S212 & Polo 6r FL

Sonnige Grüße aus Hamm!
Sascha

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 Geschrieben am 15.04.2016 um 09:51 Uhr   


Sascha81 schrieb:
Moinsen!

Welche Strafe gilt eigentlich in diesem Fall?
Der Sohn kann ja schlecht Punkte bekommen?



--
SLK R171 + E S212 & Polo 6r FL

Sonnige Grüße aus Hamm!
Sascha



Moin,

der kleine Racker kann im Rahmen des Jugendgerichtsgetzes bestraft werden, da er ja 15 Jahre alt ist.
Die Ursprungstat ist hier eine Straftat gemäß § 21 StVG ( Fahren ohne Fahrerlaubnis ).
Welche Strafe dabei herauskommt, hängt vom Einzelfall ab, man wird da die Gesamtumstände würdigen.


Gruss
Michael



--
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User seit 26.09.2011
 Geschrieben am 15.04.2016 um 09:53 Uhr   
Wie kommst du denn darauf,natürlich kann er Punkte sammeln.Das kann theoretisch jeder Verkehrsteilnehmer.MIt 15 kann er ja sogar motorisiert unterwegs sein(Mofa).Und strafmündig ist er auch.

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 Geschrieben am 15.04.2016 um 10:10 Uhr   
Dürfte 3 Punkte geben, die verfallen erst nach 5 Jahren. Ansonsten Sozialstunden, falls er das noch nicht allzu oft gemacht hat

Denke dass er trotzdem mit 18 die Fahrerlaubnis erwerben kann.

Dem Vater droht m.E. gar nichts, es müßte ihm schon eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, was in der Praxis kaum möglich sein dürfte.

Theoretisch könnte sich mein Sohn auch jederzeit den Schlüssel schnappen und losfahren. Meines Wissens verlangt der Gesetzgeber nicht, dass der irgendwie weggeschlossen sein muss.

VG Gernot

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User seit 26.09.2011
 Geschrieben am 15.04.2016 um 11:38 Uhr   
Irrtum,wenn du einen minderjährigen Sohn hast darfst du deine Autoschlüssel nicht mehr einfach so rumliegen lassen.Theoretisch und extrem Praxisfremd aber ist so.
Meine liegen nie rum aber die Zweitschlüssel sind im Schlüsselschrank.
Ob das nun wirklich vor Gericht berücksichtigt wird ist unwahrscheinlich aber nach dem Gesetz kann es.

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User seit 06.08.2015
 Geschrieben am 15.04.2016 um 11:57 Uhr   
die autoschlüssel sind im schlüsselschränkchen und mein sohn ist so groß wie ich... er kommt kommt da also selbstverständlich auch ran. würd mich mal interessieren wo das steht, dass die schlüssel in den tresor müssen. oder ausserhalb der reichweite eines 16-jährigen (lol, ein widerspruch in sich)

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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 15.04.2016 um 12:24 Uhr   


Get_63 schrieb:
die autoschlüssel sind im schlüsselschränkchen und mein sohn ist so groß wie ich... er kommt kommt da also selbstverständlich auch ran. würd mich mal interessieren wo das steht, dass die schlüssel in den tresor müssen. oder ausserhalb der reichweite eines 16-jährigen (lol, ein widerspruch in sich)



Moin,

das habe ich gerade gefunden:


"Praxishinweis: Die Rspr. geht allerdings nicht so weit, dass der Kfz-Halter allgemein den Zugang von Personen ohne Fahrerlaubnis zu den Zündschlüsseln verhindern muss. Das würde die Anforderungen überspannen und im Ergebnis darauf hinauslaufen, jeden, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, als potentiellen Täter eines Vergehens gemäß § 21 StVG anzusehen (BayObLG NZV 1996, 462 m.w.N.; OLG Hamm 29.7.99, 4 Ss 791/99, Abruf-Nr. 042326). Die Pflicht, einem nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis befindlichen Dritten die Möglichkeit des Zugangs zum Zündschlüssel zu verwehren, besteht vielmehr nur dann, wenn in dessen Person (BayObLG a.a.O.) oder in der Situation (OLG Hamm NJW 83, 2456 f.) konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dieser werde ohne Erlaubnis oder sogar gegen den Willen des Fahrzeughalters dessen Fahrzeug in Betrieb nehmen (strenger OLG Koblenz VRS 71, 144)."

Das ist nur ein Auszug, der entsprechende Link ist der:

http://tinyurl.com/h63z23c

Gruss
Michael

--
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   AndreaManuela

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Beiträge: 849
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 Geschrieben am 15.04.2016 um 13:08 Uhr   
also mein Büroschlüssel ist auch frei zugänglich... Mein Mann könnte da ran und für mich ins Büro arbeiten gehen.. Nicht auszudenken!

Nein, jetzt im Ernst. Also einen Autoschlüssel wegschließen zu müssen, habe ich auch noch nie gehört. Und fällt ein 15jähriger noch unter "Aufsichtspflicht"? Das ist schwierig. Ist ja bei Kindern im geringerem Alter nicht immer gegeben bzw. Ansichtssache des Richters, was beaufsichtigt werden muss und was nicht.

Vielleicht wäre als Strafe ganz wirksam, ihn erst mit 21 den Führerschein machen zu lassen.

--
r170 SLK 230 Kompressor, Lenkrad auf der Fahrerseite, 4 Räder, 2 Sitze, 1 Auspuff - und er ist GELB!

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