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Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Gebrauchtwagenkauf beim Händler ohne käuflich erworbene Garantie
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Beiträge: 4
User seit 11.10.2015
 Geschrieben am 12.10.2015 um 18:32 Uhr   
Hallo Zusammen,

ich habe meinen Wagen beim Gebrauchtwagenhändler erstanden.

Es liegt keine käuflich erworbene Garantie vor.
Lediglich die allgemeine Gewährleistung.
Wer weiß von euch, welche Leistungen diese beinhaltet?

Gruß
Ralf

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   Madmax

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 Geschrieben am 13.10.2015 um 09:00 Uhr   
Hallo Ralf,

der Gesetzestext ist leider in meinen Augen etwas "schwammig", weshalb sich oftmals die Gerichte mit der Durchsetzung von Ansprüchen beschäftigen müssen.

Die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Gewährleistung sind m.E.:

Nach 6 Monaten : Beweislastumkehr

Zustand: Ein Gebrauchtwagen muss also in einem Zustand sein, wie es nach Alter, Kilometerleistung und zugesagten Zustand zu erwarten wäre.

Hier werden keine Teile oder Baugruppen benannt, es geht um den Zustand - folglich fallen normale Verschleissteile schon mal nicht darunter.

Mehr zu diesem Thema findest Du u.a. hier:

http://tinyurl.com/naubyn7


Aber vielleicht kann Dir jemand eine konkretere Anrwort geben wenn Du den Grund (Mangel) Deiner Frage etwas genauer benennst. So pauschal wist Du wohl nicht weiterkommen.

--
Herzliche Grüße,

Matthias

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   Madmax

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User seit 05.11.2003
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 Geschrieben am 13.10.2015 um 09:01 Uhr   
Thema verschoben aus dem Forum >Tipps und Technik R170< in das Forum >Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend<

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   Gerd122

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Beiträge: 4142
User seit 23.09.2006
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 Geschrieben am 13.10.2015 um 11:52 Uhr   
@Ralf,

und ganz wichtig ist: Als erstes den Verkäufer kontaktieren und nachweislich den Mangel rügen und zur Beseitigung des Mangels auffordern. Ferner muss dann dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, diesen Mangel zu beseitigen oder zumindest zu prüfen. Also entweder bringst du ihm das Fahrzeug oder teilst dem Verkäufer mit, das er das Fahrzeug bei dir abholen kann.

Ein gern gemachter Fehler ist, das der Kunde selbst oder durch eine fremde Werkstatt den Mangel beseitigt und dann die Kosten vom Verkäufer ersetzt haben möchte.

So sieht das dann eine Ablehnung aus:
""
Sie haben jedoch die von Ihnen beschriebenen, angeblich vorliegenden Mängel ohne ein uns gegenüber geäußertes Nacherfüllungsverlangen selbst beseitigt bzw. durch das XXX XXX beseitigen lassen, so dass uns als Verkäuferin durch Ihr Verhalten eine Nacherfüllung wegen § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gemacht worden ist. Dadurch wurde uns das Recht zur zweiten Andienung genommen.
Entsprechend stellt sich für uns nunmehr die Frage, welchen Zweck Sie mit der Übersendung einer auf Sie durch das XXX XXX ausgestellten Rechnung an uns verfolgen.
Wir weisen Sie höchst vorsorglich nochmals darauf hin, dass die von Ihnen beauftragte Selbstbeseitigung der angeblich an dem PKW vorliegenden Mängel durch Sie, ohne dass Sie von uns jemals
unter Fristsetzung eine Nacherfüllung verlangt haben, zu einem Verlust Ihres Anspruchs nach § 437 BGB gegenüber uns geführt hat. Sie werden insoweit auch auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.02.2005 zum Az.: VIII ZR 100/04)
hingewiesen.
""

--
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**************************
die schönste Verbindung von zwei Geraden ist eine Kurve
------------------------------------

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(nicht mehr aktiv)

 Geschrieben am 13.10.2015 um 17:30 Uhr   


Lumpi schrieb:

Wer weiß von euch, welche Leistungen diese beinhaltet?





Hallo

Gar keine.
Wie schon geschrieben: Sollte ein Mangel bestehen muss der Händler das erste halbe Jahr nach Kauf beweisen dieser beim Erwerb noch nicht vorhanden war. Nach dem halben Jahr Beweislastumkehr.
Nur ein Beispiel: Solltest du nach 3 Monaten einen Getriebeschaden erleiden hast du schon ein Problem.


--
Hilfe!!! Ich kann doofe Menschen sehen!!

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   Olaf M

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Beiträge: 10866
User seit 04.11.2004
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 14.10.2015 um 00:41 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Olaf M am 14.10.2015 um 00:43 Uhr ]



fischmanni schrieb:
Hallo

Gar keine.
Nur ein Beispiel: Solltest du nach 3 Monaten einen Getriebeschaden erleiden hast du schon ein Problem.



Moin Manni,

das ist nicht unbedingt richtig. Denn tritt der Mangel in den ersten 6 Monaten auf, dann wird automatisch davon ausgegangen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Erst nach dieser Frist (Beweisumkehrfrist) muss der Käufer beweisen, dass der Mangel dem Verkäufer zuzuschreiben ist.

Richtig ist, dass das Ganze meistens sowieso beim Anwalt oder der Schlichtungsstelle landet.

--
Viele Grüße aus dem Süden von Hamburg >> Olaf
_________________________________________________
S3r Kurvensau, 479Nm.

Ein Auto ohne Allrad ist eine Notlösung (W. Röhrl)

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Beiträge: 222
User seit 10.12.2007
 Geschrieben am 15.10.2015 um 14:23 Uhr   
Hallo.

Zuerstmal: Vergesst den Beitrag von fischmanni völlig und komplett.

Beim Gebrauchtwagenhändler hat man 24 Monate Gewährleistung.
In den ersten sechs Monaten muß der Händler Defekte kostenlos reparieren.
Danach, ab dem 7. Monat, gilt die Beweislastumkehr.

Beispiel:
Innerhalb der erst vier Wochen nach Kauf sind die Bremsklötze bis auf die Trägerplatte verschlissen und die Bremsscheibe dadurch auch beschädigt, muß der Händler kostenlos einwandfreie Bremsscheiben und Klötze einbauen.
Auf Neuteile hat man IMHO keinen Anspruch.
Treten diese Mängel erst im 6. Monat auf, wird der Händler sich vermutlich auf normalen Verschleiß berufen und die kostenlose Reparatur verweigern.

Beispiel:
Bricht im 6. Monat das Sitzgestell, oder die Sitzheizung fällt aus, muß der Händler das kostenlos reparieren.

Beispiel:
Bei einem Getriebeschaden oder gar Motorschaden muß der Händler das innerhalb der ersten 6 Monate kostenlos reparieren.
Ab dem 7. Monat nach Kauf wird der Händler die kostenlose Reparatur verweigern, dann muß der Käufer beweisen dass der Defekt schon bei Fahrzeugübergabe bestand. Und dann wirds schwer.
Man muß dann einen Rechtsanwalt beauftragen, der wird den Händler auffordern, und danach kann der Rechtsanwalt das Gericht einschalten. Dieses wird einen Sachverständigengutachten vorschlagen, welches erstmal vom Käufer bezahlt werden muß, ca. 2.000.
Stellt der Gutachter fest, dass der Schaden schon viel früher seinen Ursprung hat, etwa eine rausgefallene Pleulschraube die jetzt in der Ölwanne liegt, und der Händler die kostenlose Reparatur übernehmen muß, dann muß der auch die Gutachter- und Prozesskosten bezahlen.
Ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten wird das Gericht nicht anerkennen.

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden ca. 1 Jahr dauern, in diesem Zeitraum steht der Wagen halb zerlegt und unbeweglich beim Händler, denn in dem Moment wo man selbst oder eine andere Werkstatt anfängt zu reparieren ist der Händler frei von allen Schadenersatzansprüchen.
Gibts gegen den Händler ein Urteil, und der geht in Berufung, dauert es nochmal ein Jahr ...

Also, eine Gebrauchtwagengarantie ist die intelligentere Lösung, auch wenn die ab ca. 80.000 km nicht mehr die Reparaturkosten voll übernimmt.

Bedenken sollte man, dass man beim Gebrauchtwagenhändler immer nur die Fahrzeuge findet, mit denen sich ein Vertragshändler nicht belasten will weil er die üble Vorgeschichte kennt, es ein Unfallwagen war, Kilometerstand, usw..
Diese Gebrauchtwagenhändler kaufen die meistens im Paket von 5 oder mehr Stück auf Autoversteigerungsbörsen, auf denen Vertragshändlern, Leasinggesellschaften und Autovermieter ihre Schmuckstücke loswerden, ohne spätere Kundennörgelei. Nach einer Fahrzeugaufbereitung für 80 € stehen die Wagen dann wie Neu da, und wartet auf ihre Opfer.
Wer schon mal versucht hat seinen Wagen an einen Gebrauchtwagenhändler zu verkaufen oder Inzahlung zu geben weiß, dass die nur extrem niedrige Preise zahlen. Die Chance, dort einen guten Gebrauchten von Privat zu kriegen ist äußerst gering.



--
Gruß Wolfgang (Bremen) 200 K 7/2004

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   Madmax

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 Geschrieben am 15.10.2015 um 15:06 Uhr   
Hallo Wolfgang,

vielen Dank für die sehr Bildhafte Erklärung des komplexen Themas. Leider hat der Threadersteller noch nicht den tatsächlichen Grund seiner Frage gepostet. Hätte sicher nicht nur mich persönlich mal interessiert....

Zum Beispiel Bremsbeläge:
Das sehe ich etwas anders, denn normaler Verschleiss wird m.E. nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Da bleibt dann die Frage ob der Verschleiss in diesem Zeitraum (bei welcher KM Nutzung) "normal" ist oder ob die Beläge wirklich schon "Grenzwertig" waren. Letztendlich wird es meistens auf Blutdrucktreibenden Stress hinauslaufen.

--
Herzliche Grüße,

Matthias

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   Stinky

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 Geschrieben am 15.10.2015 um 16:04 Uhr   
Hallo Wolfgang,

in einem Punkt muß ich dir widersprechen. Die 24 Monate Gewährleistung kann bei gebrauchten Artikeln - was ein Gebrauchtwagen ja definitiv ist - auf 12 Monate verkürzt werden. Dies muss durch den Verkäufer aber schriftlich im Vertrag vermerkt sein, ansonsten gilt bei Kauf bei einem gewerbsmäßigen Verkäufer die Gewährleistung volle 24 Monate. Ansonsten stimme ich dir komplett zu.

Gruß
Roman

--
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