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Klatsch und Tratsch » » Thema: Unterliegen Tuningteile eigentlich einer gesetzlichen Gewährleistung? |
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... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkaiser
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User seit 04.11.2004
| Geschrieben am 17.03.2014 um 12:04 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Olaf M am 17.03.2014 um 12:06 Uhr ]
Moin,
ich habe zu dieser Frage einmal im www gesucht - aber nichts brauchbares gefunden.
Bei Tuningteilen meinte ich keinen optischen Firlefanz sondern rein technische Tuningteile wie z.B. Nockenwellen, Abgasanlagen, Fächer, LLK etc.
Es gibt - der Logik folgend - natürlich den Hinweis dass solche Bauteile einen höheren Verschleiss unterliegen und u.U. eine Garantie ausgeschlossen wird. Ich meine aber auch keine "extremen" Bauteile für den Rennsport sondern zulässige Bauteile nach der StvO.
Hat da jemand evtl. etwas konkretes in petto?
THX & Greetz
--
Viele Grüße aus dem Süden von Hamburg >> Olaf
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User seit 06.12.2007
| Geschrieben am 17.03.2014 um 13:05 Uhr  
| Hallo Olaf,
es ist eigentlich ganz einfach
Ein Verkäufer muss Dir eine Sache frei von "Sach- und Rechtsmängeln" verschaffen (§ 433 BGB). Dies bezieht sich auf den Zeitpunkt der Übergabe (!), der sog. Gefahrübergang oder Risikoübergang. Danach trägt das Risiko "des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung" (geht verloren, kaputt oder defekt) der Käufer (§ 446 BGB). Vereinfacht gesagt, wenn es am nächsten Tag kaputt geht, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Verkäufer den Mangel beheben muss.
Beim Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) gibt es eine wichtige zusätzliche Regelung, die sog. Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Ich zitiere mal vollständig: " Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Also, wenn Du als Verbraucher kaufst, wird innerhalb der ersten sechs Monate zu Deinen Gunsten unterstellt, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Das ist entscheidend, denn die Pflicht des Käufers bezieht sich eben nur auf den o.g. Gefahrübergang.
Und jetzt das "aber". Aber, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, dann gilt diese Vermutung wiederum nicht. Konkret, wenn der Mangel z.B. offensichtlich durch Verschleiß entstanden ist, dann ist es mit diesem Mangel unvereinbar, dass er bereits im Neuzustand vorgelegen haben soll. Wenn aber z.B. nach drei Monaten die Fahrertür abfällt, dann wäre die Vermutung wohl gültig.
Daher, Gewährleistung gibt es auf jeden Fall. Inwieweit Du Rechte nach § 437 BGB durchsetzen kannst, hängt vom ganz konkreten Fall ab.
Und, eine "Garantie" ist wiederum etwas völlig anderes, das man niemals, nie und nimmer, mit der Gewährleistung vermischen darf.
Gruß
Ralf
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| Geschrieben am 17.03.2014 um 15:48 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Olaf M am 17.03.2014 um 15:50 Uhr ]
Moin Ralf,
das mit der Garantie und Gewährleistung, Beweisumkehrpflicht etc. ist mir schon geläufig - mir ging es mehr um spezielle Tuningteile. Und da scheint es dann doch noch besondere Bestimmungen oder Vereinbarungen zu geben.
GG AD 600 schrieb:
Werd doch mal konkret. Um welches Bauteil geht es genau oder war das nur eine allgemeine Frage aus Interesse?
Moin Andy,
vom Grundsatz allgemeines Interesse, im vorliegenden Fall geht es um einen V2A-MSD wo Schweisspunkte gebrochen waren.
Btw - Greetz an die andere Kurvensau!
--
Viele Grüße aus dem Süden von Hamburg >> Olaf
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
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User seit 06.12.2007
| Geschrieben am 17.03.2014 um 18:01 Uhr  
|
...mir ging es mehr um spezielle Tuningteile. Und da scheint es dann doch noch besondere Bestimmungen oder Vereinbarungen zu geben.
Hallo Olaf,
gut. Die Frage ist schnell beantwortet: Nein, es gibt keine besonderen (gesetzlichen) Bestimmungen.
Ob ein Verkäufer bei bestimmten Teilen eine andere Garantie ("Vereinbarung") gibt, ist etwas anderes.
Gruß
Ralf
--
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| Geschrieben am 17.03.2014 um 18:36 Uhr  
|
gma23kls schrieb:
Ob ein Verkäufer bei bestimmten Teilen eine andere Garantie ("Vereinbarung") gibt, ist etwas anderes.
Moin Ralf,
das wäre doch genau die Frage. Wenn ein Hersteller schreibt, das auf seinen Tuning-Bauteilen keine Garantie besteht da sie "Sonderbauteile mit erhöhten Verschleiss" sind - AGBs kann sich theoretisch jeder so hindrehen wie er möchte - aber wie sind da die tatsächlichen gesetzlichen Regelungen?
--
Viele Grüße aus dem Süden von Hamburg >> Olaf
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| Geschrieben am 17.03.2014 um 20:39 Uhr  
| Hallo Olaf,
das Thema "Garantie" ist rechtlich sehr kompliziert. Aber, kurz und (unzulässig) vereinfacht: Eine Garantie ist gänzlich freiwillig. Der Vekäufer kann in jedem Einzelfall eine Garantie geben oder nicht. Außerdem kann er die Garantie von beliebigen Bedingungen abhängig machen. (Ok, wenn die Garantie entgeltlich ist, unterliegen die AGB bzgl. der Garantie zumindest der allgemeinen gesetzlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.)
Daher, wenn ein Verkäufer auf bestimmte Teile keine Garantie geben will, ist das sein gutes Recht. Eine Gewährleistung kann er nicht ausschließen, siehe oben.
Gruß
Ralf
--
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