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Klatsch und Tratsch » » Thema: An die Rechtsexperten: Gewährleistung bei Ausstellungsstück
Beitrag von:
... ist OFFLINE

   drrerpol

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Beiträge: 1652
User seit 22.06.2005
 Geschrieben am 08.01.2014 um 09:26 Uhr   
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage an die Rechtsexperten unter Euch:
Ich habe letzte Woche in einem kleinen aber feinen Möbelhaus eine hochwertige Ledercouch aus der Ausstellung erworben. Die Couch wurde explizit als Ausstellungsstück angeboten und verkauft. Muss der Händler nun eine gesetzliche Gewährleistung von einem (weil Gebrauchtware) oder von zwei Jahren geben?

Ich habe ein wenig gegoogelt, doch leider keine vernünftige Antwort auf meine Frage gefunden.

doc

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Beiträge: 435
User seit 06.12.2007
 Geschrieben am 08.01.2014 um 11:11 Uhr   
Hallo Doc,

ist doch alles ganz einfach . (Ich nehme an, dass Du als Verbraucher und nicht als Gewerbetreibender gekauft hast.) Ein Ausstellungsstück wird man wohl als "gebrauchte Sache" (§ 475 (2) BGB) ansehen müssen. Damit könnte der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren (§ 438 (1) Nr. 3 BGB) auf ein Jahr reduzieren. Hat er das nicht getan, bleibt es auch bei einer gebrauchten Sache bei den zwei Jahren.

Praktisch musst Du allerdings bedenken, dass nach sechs Monaten die Beweislastumkehr aus § 476 BGB endet. Das bedeutet, dass Du nach Ablauf dieser sechs Monate beweisbelastet dafür bist, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe ("Risikoübergang") vorlag. Das ist in aller Regel schwer oder gar nicht möglich. Daher hast Du in der Praxis oft keinen echten Nachteil, wenn die Gewährleistung nur ein Jahr beträgt.

Wichtiger wäre es in Deinem Fall ("hochwertige Ledercouch"), dass der Verkäufer sich mit einer Garantie für die Hochwertigkeit verbürgt. Die Garantie ist im Verhältnis zu der gesetzlichen Gewährleistung ein ganz eigenständiges Instrument. Aber, da der Kauf ja schon erfolgt ist, sind diese Überlegungen für diesen konkreten Fall nicht mehr relevant.

Gruß
Ralf

--
SLK 32 AMG, BJ 2001

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   SLK172

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Beiträge: 16771
User seit 11.09.2004

User fördert mbslk.de
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 08.01.2014 um 11:18 Uhr   
Mahlzeit,

genauso ist es: die Frist kann bei einem Ausstellungsstück verkürzt werden, aber in dem Fall muss der Händler dich darauf hinweisen. Tut er das nicht, gelten zwei Jahre.

Gruß

Guido

--
R172 ///AMG + W176 ///AMG-Line

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   drrerpol

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Beiträge: 1652
User seit 22.06.2005
 Geschrieben am 08.01.2014 um 14:50 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von drrerpol am 08.01.2014 um 14:53 Uhr ]

Dankesehr! Das wollte ich wissen. Es wurde keine Frist verkürzt.
Um die Garantie hab ich mich nicht gekümmert, ist mir aber auch egal, da für mich aufgrund eines Preisabschlags > 50% quasi eingepreist.

doc

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