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Die MBSLK.de-Foren » » Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend
Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Berichtigung der Fahrzeugpapiere - wozu unverzüglich? |
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Schreiberlevel: Forenquintaner
Beiträge: 95
User seit 25.03.2008
| Geschrieben am 27.11.2013 um 15:33 Uhr  
| Hallo alle zusammen,
man lernt ja nie aus. Nach einer erneuten Modifikation ist mir aufgefallen, dass man nicht nur zwischen ABE und TÜV-Gutachten unterscheiden muss, sondern auch noch, ob die Fahrzeugpapiere bei der nächsten Gelegenheit oder unverzüglich berichtigt werden müssen.
Warum wird da noch unterschieden? Wenn man beim TÜV eine Einzelabnahme machen lässt, gibt es anschließend ein Gutachten in dem genau drinsteht, was verbaut wurde und ob es vorschriftsmäßig ist. Da steht dann drin: Die Fahrzeugpapiere sind unverzüglich zu berichtigen. Mit diesem Gutachten kann doch die Polizei genauso viel anfangen, wie mit einem neuen Fahrzeugschein.
Bei andern Umbauten, die vom Gutachter abgesegnet werden müssen steht statt dessen: Bei der nächsten Gelegenheit sind die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde zu berichtigen. Da kann ich mir dann zwar den Gang zum Strassenverkehrsamt sparen, aber die Polizei kriegt die Kriese bei den ganzen Unterlagen.
Hat jemand eine Idee?
Gruß Maik | Antworten
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 8855
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 9246
User seit 03.05.2004
| Geschrieben am 27.11.2013 um 16:38 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von convertible am 27.11.2013 um 16:44 Uhr ]
Hallo Maik,
da bist Du hier nicht der Einzige der das nicht versteht. Es gab hier schon zahlreiche Diskussionen zu dem Thema.
Bei Änderungen, bei denen das Fahrzeug verändert wird, würde die Betriebserlaubnis sofort erlöschen. Durch die Berichtigung der Papiere wird die Betriebserlaubnis ergänzt/berichtigt.
Als Beispiel: Räder/Felgen welche in keinem Teilegutachten für den Fahrzeugtyp auftauchen.
Das krasseste Beispiel wären BlackSeries Felgen. Diese Felgen gibt es eigentlich gar nicht, sie gehören zum Auto wie der Rückspiegel und werden ab Werk eingetragen. Es gibt auch kein Gutachten dafür.
Mit diesen Rädern an einem anderen Auto verliert das Fahrzeug seine Betriebserlaubnis. Man müsste zu AMG fahren und versuchen sie dort in Zusammenarbeit mit dem Tüv eintragen zu lassen.
StVo §19 ff
--
Beste Grüße
............................................................
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User seit 04.11.2004
| Geschrieben am 27.11.2013 um 18:10 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Olaf M am 27.11.2013 um 18:24 Uhr ]
Moin Maik,
nachfolgendes:
Fahrzeugteile mit ABE
Die ABE wird vom KBA (dem deutschen Kraftfahrt-Bundesamt) für ein bestimmtes Bauteil, wie z.B. eine Bremsscheibe, erteilt. Dazu vergibt das KBA eine fünfstellige KBA-Nummer. Die ABE des KBA ist international gültig und damit auch das unten beschriebene Vorgehen.
Zum Beweis, dass ein Produkt eine KBA-Nummer hat, ist diese auf dem betroffenen Teil eingeprägt oder aufgedruckt. Außerdem wird es nur mit der schriftlichen Betriebserlaubnis des KBA ausgeliefert. In der ABE werden je nach Produkt sämtliche Modelle aufgeführt, für die sie gültig ist. Beim Einbau ist die Anleitung unbedingt einzuhalten.
>>>Die offizielle ABE ist unterwegs mitzuführen. Es sei denn, es ist ein Eintrag in den Fahrzeugpapieren erfolgt.
Bei einem Produkt mit einer ABE ist ein Vorführen des Fahrzeugs beim TÜV nach dem Einbau grundsätzlich nicht notwendig.
***
Fahrzeugteile mit TÜV-Gutachten
Alle Produkte die über ein Gutachten - oder auch TGA abgekürzt = Teilegutachten, des TÜV verfügen, werden mit dem entsprechenden Dokument ausgeliefert. Beim Ein- bzw. Anbau muss die Anleitung eingehalten werden.
>>>Anschließend muss das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorgeführt werden. In den Fahrzeugpapieren muss unverzüglich ein Eintrag des entsprechenden Fahrzeugteils erfolgen.
Bei z.B. einer Leistungssteigerung muss daher nach einem Gutachten eine Eintragung in die Bescheinigung Teil 1 & 2 schon deshalb erfolgen, da sich die Versicherungen nur für die geänderten Fahrzeugpapiere interessieren und bewerten - und nicht für einen Ordner voller Gutachten. Andere Veränderungen mit Gutachten verhalten sich natürlich ebenfalls so.
Eigene Erfahrungen...
--
Viele Grüße aus dem Süden von Hamburg >> Olaf
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User seit 05.11.2003
| Geschrieben am 27.11.2013 um 20:39 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Madmax am 27.11.2013 um 21:02 Uhr ]
Olaf M schrieb:
>>>Die offizielle ABE ist unterwegs mitzuführen. Es sei denn, es ist ein Eintrag in den Fahrzeugpapieren erfolgt.
Bei einem Produkt mit einer ABE ist ein Vorführen des Fahrzeugs beim TÜV nach dem Einbau grundsätzlich nicht notwendig.
Nabend zusammen,
ergänzend sei angemerkt, dass nach einer Abnahme eines ABE Teiles durch den TÜV eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei nächstmöglicher Gelegenheit zu erfolgen hat. (Amtsdeutsch. Bei nächster Befassung des Amtes mit dem Fahrzeug)
Einfach auf die Formulierung im Prüfbericht des TÜV achten.
Also z. B. einem Wohnsitz- Halterwechsel oder anderen Veränderungen die die Zuslassungspapiere betreffen.
mplinke schrieb:
Wenn man beim TÜV eine Einzelabnahme machen lässt, gibt es anschließend ein Gutachten in dem genau drinsteht, was verbaut wurde und ob es vorschriftsmäßig ist. Da steht dann drin: Die Fahrzeugpapiere sind unverzüglich zu berichtigen. Mit diesem Gutachten kann doch die Polizei genauso viel anfangen, wie mit einem neuen Fahrzeugschein.
Abnahmen nach § 21 StVZO müssen unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, da die Betriebserlaubnis (trotz Vorführung beim TÜV) erloschen ist. Die Zulassungsstelle erteilt dann auf Grund der § 21 Abnahme eine neue Betriebserlaubnis, der TÜV betstätigt in seinem Abnahmegutachten nur, dass die Anforderungen für die Erteilung einer neuen BE erfüllt sind.
Also ohne Berichtigung der Papiere fährst Du in dem Fall ohne Betriebserlaubnis - mit allen daraus resultierenden Rechtlichen Konsequenzen.
Diese Eintragungen nach § 21 sind insbesondere in Hessen und Thüringen etwas, sagen wir, umfangreich und Bürokratisch , wie ich selbst erfahren musste.
--
Herzliche Grüße,
Matthias
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Schreiberlevel: Forenfürst
Beiträge: 4950
User seit 05.11.2003
| Geschrieben am 27.11.2013 um 21:11 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Madmax am 27.11.2013 um 21:13 Uhr ]
NACHTRAG:
Da es immer mehr wirklich kundige Herren bei der Rennleitung gibt habe ich mich schon vor längerer Zeit entschlossen Gewicht zu sparen und dem gut gefüllten Aktenordner im Kofferraum ein neues zu Hause zu geben.
Alles in die Papiere eingetragen und gut war´s. Der Dame an der Zulassung hab ich gesagt: Ich hols Morgen wieder ab, wird ja was länger dauern
Hat auch noch den Vorteil, dass bei Verlust dieses Ordners (oder Fzg. Scheines) alles nicht so schlimm ist, da die Daten von den Behörden jederzeit online abgefragt werden können und sogar bei Neuaustellung des Scheines vorliegen.
Das ist für mich wesentlich entspannter, da ich nicht jedes Blatt im Ordner kommentieren muss, zum anderen sehen die Herren gleich: Hier ist nicht wirklich was zu holen, was die Kontrolldauer immens verkürzt.
Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden, wie er es für sich handhaben will.
--
Herzliche Grüße,
Matthias
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| Geschrieben am 27.11.2013 um 22:21 Uhr  
| Hallo,
ABEs gelten ja auch nur für den serienmäßigen Zustand. Sobald da was verändert wird , gilt das ja nicht mehr. Und der Threadersteller hat ja mehr verändert.
Auch TÜV Teilegutachten sind auf den serienmäßigen Zustand abgestimmt.
Von unverzüglich habe ich noch nie etwas gelesen.
Für mein Fahrwerk und die verschiedenen Felgen habe ich eine Begutachtung nach §19 Abs 2 und § 21 StVZO durchführen lassen müssen.
@Matthias
in Bayern funktioniert das besser. Vor allem weil ich auch meinen persönlichen TÜV Betreuer habe
Da steht dann bei allen Gutachten auf der zweiten Seite der kleine Satz: Bitte lassen Sie durch die zuständige Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erteilen.
Habe ich natürlich überlesen. Habe erst ein Jahr später alles eintragen lassen.
Aber alles gut gegangen. Jetzt weiss ich es ja
Herzliche Grüße
Mon | Antworten
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Schreiberlevel: Forenkaiser
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User seit 04.11.2004
| Geschrieben am 27.11.2013 um 23:01 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Olaf M am 27.11.2013 um 23:27 Uhr ]
fritzi 280 schrieb:
Von unverzüglich habe ich noch nie etwas gelesen.
Für mein Fahrwerk und die verschiedenen Felgen habe ich eine Begutachtung nach §19 Abs 2 und § 21 StVZO durchführen lassen müssen.
Moin Moni,
Du verwechselst da etwas, denn §19. Abs.2 ist eine Abnahme (es liegt kein TG vor) und §19. Abs. 3 eine Teilabnahme (es liegt ein TG vor).
Bei einer Teilabnahme gibt es die Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung. Da ist der Hinweis einer unverzüglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere sogar in Rot unterstrichen.
Ich habe das Gutachten vom TÜV-Thüringen allerdings auch erst drei Wochen später bekommen und bin solange mit den Gutachten rumgefahren. Bei einer evtl. Kontrolle gibt es aber keine Probleme, da a) das Gutachten soweit mitgeführt wurde und b) die Rennleitung jederzeit Auskunft über eine laufende Bearbeitung einholen konnte.
Btw Edit: § 21 StVZO in Verbindung mit § 19. Abs.2 ist eine Einzelabnahme.
Ist doch alles sooooo schön simpel hier bei uns!
--
Viele Grüße aus dem Süden von Hamburg >> Olaf
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User seit 05.11.2003
| Geschrieben am 28.11.2013 um 06:58 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Madmax am 28.11.2013 um 07:07 Uhr ]
fritzi 280 schrieb:
Hallo,
ABEs gelten ja auch nur für den serienmäßigen Zustand. Sobald da was verändert wird , gilt das ja nicht mehr. Und der Threadersteller hat ja mehr verändert.
Auch TÜV Teilegutachten sind auf den serienmäßigen Zustand abgestimmt.
Moin Moni,
Das ist richtig, deshalb muss bei der Abnahme durch den TÜV im Gutachten : Vorausgegangene und berücksichtigte Änderungen stehen, erst dann ist die individuelle Kombination wieder legalisiert.
Die ABE behält Ihre Gültigkeit am veränderten Fahrzeug wenn es nicht veränderte Bauteile betrifft. (was ein Satz ) z.B eine Scheibenfolie, den berühmten Heckspoiler oder die LED Rückleuchten.
Achja, in Bayern steht natürlich nicht unverzüglich, da steht aber flott
Ich habe, wie wohl sehr viele hier, einen Prüfer meines Vertrauens, dennoch haben Hessen und Thüringen wieder mal zuerst hier geschriehen, als es um eine weitere bürokratische Maßnahme ging, die übrigens in allen Bundesländern kommen wird
Der erfolgreichen Abnahme nach § 21 / §19. Abs.2 ist hier (in Hessen) noch eine Bestätigung des TÜV beizulegen auf welcher Rechtsgrundlage die Zulassungsstelle eine neue BE erteilen darf.
Dazu muss dem Qualitätsmanagement folgend auch die Prüfprozedur beigelegt und den zuständigen Behörden online zur Verfügungung gestellt werden.
Diie Genehmigungsnummer für die BE wird dann von einer zentralen Stelle der Zulassungsstelle mitgeteilt.
Es wird also künftig wesentlich teuer und schwerer Umbauten nach § 21 / §19. Abs.2 eintragen zu lassen. Man verlangte sogar noch mal eine Versicherungsbestätigung, was eine Meldung an den Versicherer zur Folge hatte. Dort habe ich dann aber gleich das Wertgutachten mit eingereicht und bin auch da auf der sicheren Seite.
Aus diesem Grunde bin ich froh, dass ich alles "drin" habe. Eine Odyssee wie nach meinem Bremsenumbau ( 21 Seiten Gutachtendoku ! ) tue ich mir bestimmt nicht mehr an.
--
Herzliche Grüße,
Matthias
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User seit 26.07.2000
| Geschrieben am 28.11.2013 um 08:03 Uhr  
| Ehrlich gesagt finde ich die Diskussion reichlich müßig. Wenn es der Gesetzgeber so vorsieht, die Änderungen unverzüglich eintragen zu lassen, ist das eben so. Genauso könnte ich Fragen: Warum darf ich nicht mit 3 Promille Auto fahren?
Bei meinen Fahrzeugen halte ich es so die Änderungen immer unverzüglich in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Alleine schon damit ich die ganzen Unterlagen nicht mitführen muss und Zuhause abgeheftet sind mir die Unterlagen auch wesentlich sicherer als im Fahrzeug selbst.
Einzig bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen wird das schwerer, da man nicht über die Zulassungsbescheinigung Teil II verfügt.
Gude, Olli.
--
"Es ist heilsam, sich mit farbigen Dingen zu umgeben. Was das Auge freut, erfrischt den Geist, und was den Geist erfrischt, erfrischt den Körper."
Prentice Mulford (1834 - 1891) | Antworten
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