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Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Auspuff ohne TüV Versicherungsschutz
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Beiträge: 59
User seit 09.01.2008
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 Geschrieben am 21.02.2013 um 14:18 Uhr   
Hallo Fans,
kann die Haftpflichtversicherung bei einem Schaden die Leistung verweigern wenn das Fahrzeug mit einer Auspuffanlage ohne TÜV ausgestattet ist ??Ich hab da schon verschiedene Meinungen gehört.Was meint Ihr dazu ??
Grüsse
Willi

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   QT

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Beiträge: 8593
User seit 17.04.2005
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 Geschrieben am 21.02.2013 um 14:26 Uhr   
Da eine KFZ Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, kann sie die Leistung nicht verweigern, aber kann in beschriebenem Beispiel den Versicherungsnehmer selbst in Regress nehmen, da durch den Auspuff ohne TÜV die Betriebserlaubnis des KFZ erloschen ist.

Also ich denke, sie muss erstmal gegenüber dem Geschädigten regulieren, kann sich dann aber das Geld zurückholen.

--
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   Schauenburger

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Beiträge: 214
User seit 29.09.2012
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 21.02.2013 um 14:30 Uhr   
Kommt mit sicherheit auch darauf an, ob du jemandem aufgefahren bist oder ob der Auspuff bei voller Fahrt abgefallen ist und deswegen ein Schulbuss einen Unfall hatte mit gaaanz vielen verletzten. FAKT ist, wenn ohne TÜV darf das Fahrzeug in D nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden... bei einer Kennzeichenbeleuchtung wird niemand was sagen... aber bei einer Kontrolle schaut die Polizie mit als erstes auf den Auspuff! Meine Erfahrung... mir würde sowas nicht unter den Wagen kommen ( sonst mal mit Einzelabnahme versuchen!)

--
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User seit 29.12.2011
 Geschrieben am 22.02.2013 um 12:41 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von TonyDom am 22.02.2013 um 12:53 Uhr ]



QT schrieb:
Da eine KFZ Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, kann sie die Leistung nicht verweigern, aber kann in beschriebenem Beispiel den Versicherungsnehmer selbst in Regress nehmen, da durch den Auspuff ohne TÜV die Betriebserlaubnis des KFZ erloschen ist.

Also ich denke, sie muss erstmal gegenüber dem Geschädigten regulieren, kann sich dann aber das Geld zurückholen.

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Absolut richtig!

Am Gutachten der Anbauteile erkennt man ob eine TÜV-Abnahme erforderlich ist, oder nicht.

Falls ja, ohne TÜV-Abnahme erlischt dann die Betriebserlaubnis. Und selbst wenn die Änderung zu Sicherheit dient, z.B. stärkere Bremsen, die Betriebserlaubnis erlischt. (Das gilt sogar für die Fahrt zum TÜV)

Ohne Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz.

Und trotzdem treten (ich glaube sie müssen sogar) die Versicherungen in Vorleistung, welche sie sich vom Versicherungsnehmer wieder holen.

Die Frage ist halt, merkts einer?

Bei einem kleinen Blechschaden, wo nicht mal die Polizei zugezogen wird, passiert nix. Da kommt keiner und kontrolliert noch sicherheitshalber den Auspuff.

Bei einem schwereren Unfall mit Personenschaden schaut man sich die Karre schon genauer an, um u.a. die Unfallursache zu untersuchen.

Egal nun warum die Betriebserlaubnis erloschen ist, sie ist erloschen und muss auch nicht ursächlich für den Unfall sein, damit sich die Versicherung weigert den Schaden zu übernehmen.

Edit: Ahja und bei Kasko-Schäden kommt man ganz selten ungeschoren davon. Da kommt nämlich ein Gutachter von der Versicherung. Und der nimmt das Auto auf!

Der schreibt ALLES in seinen Bericht. Das Radio, den verchromten Überrollbügel etc. und natürlich auch den anderen Auspuff, um den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ermitteln. Das sieht der Gutachter mit einem Auge, wenn da was nicht passt, und der macht auch Meldung (muss er sogar), er ist schließlich vereidigt. Und spätestens jetzt kommt die Lawine ins rollen, und die Versicherung wird hellhörig. Sie verweigert nicht nur den Kaskoschaden, sondern sie holt sich den damit verbundenen Haftplichtschaden auch zurück.

--
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 Geschrieben am 22.02.2013 um 13:05 Uhr   
Es stimmt, dass Deine Versicherung erstmal in Vorleistung gehen muss. Sie kann sich aber dann das Geld von Dir wieder holen. Allerdings ist dieser Betrag gedeckelt. Wenn mich nicht alles täuscht auf 5.000 Euro und natürlich der Kündigung durch die Versicherung.

Sprich, ja - wenn Du ein Fahrzeug im Straßenverkehr ohne Betriebserlaubnis bewegst, kann es u.U. sehr teuer werden.

Die Fahrt zur Abnahme (TÜV) ist aber ohne BE erlaubt!!! Sonst könnte man ja nie mit veränderten, still gelegten, umgebauten usw. Fahrzeugen zur Abnahme kommen und müsste die neue Rad/Reifenkombination auf dem Hof vom TÜV eintragen lassen. Um bei der Fahrt zum TÜV aber keine Probleme mit der Polizei zu bekommen den Termin schriftlich bestätigen lassen.

Ob das veränderte Teil einfluss auf den Unfall hat oder nicht ist schwer zu beurteilen. Dazu findet man im Internet pro und kontra Urteile. Aus technischer Sicht z.B. verändert sich Dein Bremsweg nicht, wenn Du mit ner AGA ohne TÜV/EG Genehmigung unterwegs bist, faktisch ist aber trotzdem die Betriebserlaubnis erloschen wenn Du am Zebrastreifen nicht rechzeitig zum stehen kommst und ein Auffahrunfall verursachst....

Im Grunde muss das also jeder für sich entscheiden ob er illegal unterwegs ist oder nicht! Wovon ich auf jeden Fall abrate ist ohne Kat zu fahren (oft bei Turbos so). Das fällt zum einen schnell auf und ist Steuerhinterziehung. Und wie jeder weiß wird Steuerhinterziehung in Deutschland härter bestraft als Vergewaltigung...

MfG - Ingo

--
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 Geschrieben am 22.02.2013 um 13:09 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von angeljustus am 22.02.2013 um 13:27 Uhr ]

Das ist ja sicherlich auch bei den Dachmodulen so.

Dort steht dieser Hinweis: "Achtung, durch den Einbau dieses Gerätes können Sie die allgemeine Betriebserlaubnis verlieren! Einbau und Betrieb erfolgen auf eigene Gefahr!"

Wenn da mal was passiert. Naja, die Versicherung tritt sicher in Vorausleistung.....

--
Gruß Michael

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 Geschrieben am 22.02.2013 um 13:18 Uhr   
Hallo

Ich glaube kaum das die Haftpflichtversicherung die Zahlung verweigern bzw. Geld zurück fordern kann weil man mit einem illegalen Auspuff unterwegs ist.

--
Mehrjungfraumann und Blaubarschbube vereint!!

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 Geschrieben am 22.02.2013 um 13:40 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von H3llron am 22.02.2013 um 13:43 Uhr ]

@ Fischmanni: Da liegst Du leider daneben...!

KfzPflVV § 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro beschränkt.

(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.

(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5.000 Euro beschränkt.

und
VVG § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (ff)...

Die Versicherung muss zahlen - keine Frage - aaaber sie hat dann ein außerordentliches Kündigungsrecht und kann Regressforderungen bis zu 5000 Euro stellen.

Das ist natürlich alles nur eine "Kann" Bedinung, wo kein Kläger da kein Richter!

MFG

P.S: Weitere Infos aus der gesetzlichen Versicherungsverordnung:
Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19 Anzeigepflicht
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
§ 22 Arglistige Täuschung
§ 23 Gefahrerhöhung
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
§ 30 Anzeige des Versicherungsfalles
§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
§ 32 Abweichende Vereinbarungen

Gefahrerhöhung kann man z.B. auch unterstellen wenn man z.B. die Leistung steigert usw. Glaubt es mal - im deutschen Recht ist viel möglich!

--
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   QT

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 Geschrieben am 22.02.2013 um 14:01 Uhr   


angeljustus schrieb:

Das ist ja sicherlich auch bei den Dachmodulen so.
Wie oben schon TonyDom schrieb, ist es egal, wodurch die BE erlischt. Erloschen ist erloschen und da kommt es nicht aufs Teil an. Also auch bei Dachmodulen.

--
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 Geschrieben am 22.02.2013 um 14:11 Uhr   
Und noch ein Nachtrag bevor ich im WE verschwinde:

Das bezieht sich auf die HaftPFLICHTVersicherung, die muss nämlich zahlen damit die Geschädigten keinen Nachteil haben nur weil einer ohne BE fährt.

Deine (Voll)Kasko kann sogar ganz von Haftungen zurück treten.

Will auch nicht den Moralapostel spielen Wie gesagt, wo kein Kläger da kein Richter - aber man sollte die Folgen seines Handelns kennen.

MFG und schönes WE - bin raus! Ingo

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