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Klatsch und Tratsch » » Thema: Versicherungsfrage - Hausrat- oder Wohngebäudeversichicherung nach Schwelbrand?
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   GONZO

Schreiberlevel:
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Beiträge: 4467
User seit 28.06.2004
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 04.10.2012 um 07:55 Uhr   
Hallo Leute,

ich hätte einmal eine allgemeine Versicherungsfrage.

Am Dienstag wollte ich nach Brüroschluß mit meiner Frau noch zum Optiker fahren um ihre fertiggestellten Brillen abzuholen.

Als ich nach Hause kam um sie abzuholen hatte sie gerade die Küche aufgeräumt und auch den Herd mit abgewischt. Dabei muss sie aus versehen das Ceranfeld eingeschaltet haben, auf dem unser Abendessen stand.
Leider haben wir beide dieses nicht bemerkt.

Als wir nach ca. 2 Stunden nach Hause kamen war die Küche und die angrenzenen Räume total verqualmet.

Nachdem wir noch am Abend mit der Reinigung begonnen hatten und dieses auch den gestrigen Tag fortgesetzt haben mussten wir leider feststellen das die Einbauküche durch die Rauchgase stark beschädigt wurde.
Aus hochglanz weiß wurde eine matt braune Küche.

Ist man durch eine der beiden oben gennanten Versicherungen gegen so einen Schaden versichert (oder hält meine diesjährige Pechsträne an)?

Gruss aus HH
Gonzo

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   SLK172

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Forenkaiser
Beiträge: 16778
User seit 11.09.2004

User fördert mbslk.de
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 Geschrieben am 04.10.2012 um 08:17 Uhr   
Moin Gonzo,

hast du schon mal in deinen Bedingungen nachgelesen wie der Versicherungsfall genau definiert ist?

Spontan würde ich vermuten, dass dieser Schaden abgedeckt ist.

Meine Großeltern hatten mal etwas ähnliches vor vielen Jahren, als es eine Art Verpuffung (auch kein offenes Feuer) in der Ölheizung gab und Ruß durch den Kamin in den Räumen landete. Die Versicherung hat nach einigem Hin und Her die Malerkosten übernommen.

Gruß

Guido

--
ECO8 + EQP (2012)

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   Artur

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Forenabiturient
Beiträge: 865
User seit vor Apr. 03
 Geschrieben am 04.10.2012 um 08:34 Uhr   
Moin,

nur mal so zur Info: http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_15_brandereignisse.pdf

Je nachdem was da gebrannt hat, habt Ihr unter Umständen ein Problem mit Schadstoffen in der Wohnung. Ein Freund von mir ist Versicherungsmakler und hat bei einem Kunden auch einen Schwelbrand in dessen Küche Abwickel dürfen, dabei mußte der komplette Hausrat entsorgt und die Wohnung von Grund auf saniert werden.

Lass Dich lieber mal von jemand beraten, der Ahnung von der Materie hat.


--
Viele Grüße,
Artur

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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)

 Geschrieben am 04.10.2012 um 09:47 Uhr   
moin

und sich nur bedingt auf einen Dialog mit der Versicherung einlassen, lieber nur in Verbindung mit anwaltlicher Hilfe.
Zu groß ist die Gefahr aus persönlicher Unwissenheit heraus über den Tisch gezogen zu werden (welcher Privatmann kennt schon genau seine Rechte bzw. die Grenzen dessen, was einem im Schadensfalle zusteht...??)

aus eigener Erfahrung, dank Rechtschutzversicherung...

Gruß Johann

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   S - FP 230

Schreiberlevel:
Forenprinz
Forenprinz
Beiträge: 5385
User seit vor Apr. 03
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 04.10.2012 um 14:27 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von S - FP 230 am 04.10.2012 um 14:51 Uhr ]

Kann bzw. wird Probleme geben, da der versicherungstechnische Brandbegriff nicht erfüllt ist!

Kommt hier ganz stark auf die Schandenmeldung an!

Mehr am besten telefonisch!

Schicke PN mit Deiner Telefonnummer und ich Rufe Dich an!

Gruß

Frank

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung unterscheiden zwischen den Begriffen Feuer und Brand. Nicht jedes Feuer ist ein Brand, während der Brand jedoch ein Feuer voraussetzt. Damit ein Brand vorliegt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden - nur dann besteht Versicherungsschutz über die Gefahr Feuer.
Ein Brand liegt vor, wenn ein Feuer
1. ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder den bestimmungsgemäßen Herd verlassen hat und
2. sich aus eigener Kraft ausbreiten kann.
Als bestimmungsgemäßer Herd zählen alle Dinge, die dazu bestimmt sind, Feuer zu erzeugen (z.B. ein Streichholz), zu unterhalten (z.B. eine Kerze) oder einzufassen (z.B. ein Ofen).
Zu Feuern ohne bestimmungsgemäßen Herd zählen z.B. Blitzschlag, Kurzschluss oder auch Brandstiftung.
Zur Erfüllung des zweiten Kriteriums Ausbreitung aus eigener Kraft gibt es vielfältige Gerichtsurteile. So wurde beispielsweise entschieden, dass Sengschäden durch abbrennende Wunderkerzen an Teppichböden keinen Brandschaden darstellen, da sich die Lichterscheinung nicht aus eigener Kraft ausbreiten kann. Fällt jedoch die Kerze in einer Papierlaterne um und setzt die Laterne in Brand, so ist der Brandbegriff erfüllt (Kerze = bestimmungsgemäßer Herd, Brand an Laterne = Ausbreitung aus eigener Kraft). Auch reine Rußschäden an Dingen außerhalb des bestimmungsgemäßen Herdes erfüllen nicht das Ausbreitungskriterium (z.B. wenn Flammen aus dem offenen Kamin züngeln und Rußschäden an der Zimmerdecke entstehen).
Hinweis
Der Versicherungsnehmer ist zwar verpflichtet nachzuweisen, dass sich das Feuer aus eigener Kraft ausbreiten konnte, dies ist in der Praxis jedoch meist nicht uneingeschränkt möglich, da oftmals Rettungs- und Schadenminderungsversuche frühzeitig eingeleitet wurden, die ein Ausbreiten des Feuers einschränkten oder verhinderten.
Rauch- und Rußschäden, Sengschäden sowie Nutzwärmeschäden können über spezielle Zusatzklauseln mitversichert werden; in leistungsorientierten Tarifen sind sie bereits oftmals enthalten.
--
„Wir könnten viel gewinnen, wenn wir jeden Morgen Gott bitten würden: Hilf mir, dass ich den Mund halte, bis ich alles Nötige erfahren habe!“

Ein sehr treffender Satz von einem amerikanischen Versicherungsmakler über das Zuhören

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