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Klatsch und Tratsch » » Thema: Frage an die Rechtsanwälte -> WEG-Recht |
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... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5351
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 21.11.2011 um 12:48 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von S - FP 230 am 21.11.2011 um 12:49 Uhr ]
Hallo,
die neben unserer Ferienwohnung liegende Einzimmerwohnung soll verkauft werden.
Da der Preis stimmt, würde ich diese ggf. kaufen und will dann die Wohnungen zusammen legen.
Ich gehe mal davon aus, dass ich dabei auch durch tragende Wände muss! Soll aber nur eine oder zwei Türen und kein großartiger Wanddurchbruch sein. Da das Gemeinschaftseigentum ist, brauche ich die Zustimmung der anderen Eigner. Bei nichttragender Wand wäre es ja ohne Probleme machbar.
Die Frage ist, haben wir ggf. auch ohne 100%-Zustimmung, wir haben da einen Stinkstiefel der generell alles torpediert, die Möglichkeit so etwas durch zu fechten?
Soll also mit Statikereinsatz etc. sach- und fachgerecht durch Fachmann erledigt werden. Natürlich bin ich bereit hier auftretende Risiken auch zu tragen und für eventuelle Schäden aufzukommen.
Dann soll ggf. die Teilungserklärung geändert werden, die beiden Eigentumsanteile zusammengefasst werden. Hintergrund ist ganz klar der Spargedanken. Viele Kosten berechnen sich nach Einheiten. Wenn mir beide gehören, warum soll ich Hausverwaltung, Brunata-Grundgebühren etc. doppelt bezahlten. Wenn das nicht klappen würde, wäre es ärgerlich aber nicht weiter tragisch.
Will da kein großes Ding daraus machen, wenn die WEG sich hier mehrheitlich dagegen aus spricht, ist das gestorben. Ärgerlich wäre es nur, wenn bei 10 Parteien nur der Stinkstiefel das Ganze verhindern könnten.
Aber ohne die Zusammenlegung macht es keinen Sinn, denn wer will schon im Bademantel via Treppenhaus von Wohnung zu Wohnung gehen.
Gruß
Frank | Antworten
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Beiträge: 2105
User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 21.11.2011 um 13:49 Uhr  
| Falls Statik usw. gewährleistet sind, das Bauordnungsamt zugestimmt hat, in der Teilungserklärung kein expliziter Versagungsgrund vereinbart ist, der WEG-Verwalter keine sachlichen Einwände erhebt, müßte die Zustimmung erteilt werden. Andernfalls muß man halt auf Zustimmung klagen, ist nicht sonderlich teuer. Solche Zusammenlegungsfälle kommen häufig vor und laufen sehr oft im Sinne des Antragstellers. Stinkstiefel sind bei den WEG-Abteilungen der Amtsgerichte äußerst "beliebt" .....
Tipp: Beim Kauf notariell vereinbaren, dass zunächst Kaufpreis "X" gezahlt wird, bei nachträglicher Zustimmung der WEG eine weitere Summe fällig wird - wegen "Mehrwert".
Die grundbuchrechtliche Zusammenlegung mehrere WEG-Anteile würde ich mir fein überlegen, das hat in vielerlei Hinsicht Nachteile. Verkehrsfähigkeit, Beleihung usw.
Grüße vom Willy
--
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5351
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 21.11.2011 um 14:27 Uhr  
|
Wiesel schrieb:
Falls Statik usw. gewährleistet sind, das Bauordnungsamt zugestimmt hat, in der Teilungserklärung kein expliziter Versagungsgrund vereinbart ist, der WEG-Verwalter keine sachlichen Einwände erhebt, müßte die Zustimmung erteilt werden. Andernfalls muß man halt auf Zustimmung klagen, ist nicht sonderlich teuer. Solche Zusammenlegungsfälle kommen häufig vor und laufen sehr oft im Sinne des Antragstellers. Stinkstiefel sind bei den WEG-Abteilungen der Amtsgerichte äußerst "beliebt" .....
Tipp: Beim Kauf notariell vereinbaren, dass zunächst Kaufpreis "X" gezahlt wird, bei nachträglicher Zustimmung der WEG eine weitere Summe fällig wird - wegen "Mehrwert".
Die grundbuchrechtliche Zusammenlegung mehrere WEG-Anteile würde ich mir fein überlegen, das hat in vielerlei Hinsicht Nachteile. Verkehrsfähigkeit, Beleihung usw.
Grüße vom Willy
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SLK R170 - a great little car opens your mind!
Hallo Willy,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Muss das denn mit Baugenehmigung gemacht werden, da Du von Bauordnungsamt sprichst? War der Meinung, dass man da "hemdsärmlig" loslegen kann wenn kein Einspruch kommt und Fachfirmen tätig werden.
Bezüglich der Probleme.
Beleihung ist kein Thema, da beide Wohnungen bezahlt wären, höchsten wenn man später mal was machen würde, wäre natürlich das ggf. nachteilig, wenn das Gesamte beliehen wäre. Spielt aber nicht so die Rolle.
Mit Verkehrsfähigkeit fange ich jetzt nicht wirklich was an. Was ist damit gemeint?
Da das unser späterer Sommerwohnsitz im Erlebensfall der Rente werden soll, sind Kosten natürlich nicht ganz so unwichtig. Klingt im Augenblick mal nicht erheblich (wir sprechen so um ca. 60 - 70 EUR p.m., welche vermieden werden könnten) aber das kann später mal anders aussehen, zumal wir ja noch andere Wohnungen haben und wenn man da überall die Kosten addiert, ist das nicht mehr so ganz vernachlässigbar!
Wir wollen ja nicht eine Rente für die Fixkosten der Wohnungen verbraten!
Gruß
Frank
--
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User seit 13.04.2003
| Geschrieben am 21.11.2011 um 15:07 Uhr  
| Ich hatte auch einmal einen Durchbruch, es ging ohne Zustimmung der Miteigentümer, es sollte halt nur ein Statiker absegnen. Du brauchst auch keine Baugenehmigung oder Ähnliches. Man sollte halt nur mit der Verwaltung abkären wie es weiterhin mit den Nebenkosten aussieht falls diese pro Objekt gerechnet werden.
--
Gruß
Thomas
schaut doch mal bei Xing.com da gibts auch SLK ler
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User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 21.11.2011 um 15:42 Uhr  
| Ich habe aus der Praxis solcher WEG-Rechtsstreite heraus argumentiert. Fast immer gibt es einen oder mehrere Miteigentümer, die prinzipiell etwas "dagegen" haben und sich alle möglichen Argumente dann aus dem Internet zusammenschreiben, unabhängig von Sinn und Unsinn.
Ein klassischer Konter ist die Behauptung, ohne Baugenehmigung ginge gleich gar nix - und dann stehste in der WEG-Versammlung oder vor Gericht da und hast nix in der Hand. Ein freundliches Posting von MBSLK reicht dann nicht.
Also macht man Nägel mit Köpfen, zeigt die Baumaßnahme ordentlich beim Amt an, dort prüfen die Mitarbeiter insbesondere die Genehmigungsbedürftigkeit, den Brandschutz etc. und geben Dir entweder eine Genehmigung, eine Auflage oder sonst was. Wirklich doof und teuer wird es erst, wenn Du das später nachholen muß ....
Verkehrsfähigkeit meint die Möglichkeit, ein oder eben zwei Objekte wieder verkaufen und verwenden zu können. Bleiben die Objekte grundbuchrechtlich geteilt, ist das alles viel einfacher, dann kommt der Ankauf vielleicht auch für Leute infrage, die in der "Nachbar"wohnung ihr Büro o.ä. betreiben wollen, es an einen "Dritten" vermieten möchten (und es wegen der Teilung steuerlich leichter geltend machen und leichter finanzieren können).
70 EUR mehr im Monat wegen einer derartigen Teilung? Das soll erst mal einer rechtfertigen ....
Grüße vom Willy
--
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User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 21.11.2011 um 16:06 Uhr  
|
Wiesel schrieb:
70 EUR mehr im Monat wegen einer derartigen Teilung? Das soll erst mal einer rechtfertigen ....
Grüße vom Willy
--
SLK R170 - a great little car opens your mind!
Danke für die Erläuterungen Willy!
Die ca. 70 EUR sind kein Mehraufwand sondern bereits jetzt je WE vorhanden, sondern beinhalten Kosten pro WE wie z.B. Verwaltergebühr, Grundmieten für Wasserzähler, Strom, Brunata Meßgeräte für Heizungsabrechnung etc..
Einige dieser Kosten könnte man bei Zusammenlegung sparen, so meine Idee.
Gruß
Frank
PS: Die ganze Eineit besteht aus 11 Wohnungen, wovon nur 5 dauerhaft bewohnt sind. Der Rest sind als Ferienwohnung genützte Einheiten, weshalb natürlich für jeden Sche... irgend jemand beauftragt wird und das Kostenniveau in die höhe treiben.
--
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User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 23.11.2011 um 14:19 Uhr  
| Nur mal so am Rande die Frage:
Braucht man überhaupt 100% Zustimmung, reicht da nicht die einfache Mehrheit?
Das hatte sich doch mal vor ein paar Jahren geändert, oder liege ich da falsch?
--
Grüße
Coco
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