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Klatsch und Tratsch » » Thema: Frage zur Umschreibung der alten Führerschein-Klasse 3
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   Artur

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Beiträge: 863
User seit vor Apr. 03
 Geschrieben am 01.07.2011 um 14:04 Uhr   
Hi,

ich würde gerne vom rosa Führerschein auf die Scheckkarte wechseln, bevor die EU Verordnung umgesetzt wird, daß neue Führerscheine generell nur noch zeitlich begrenzt ausgestellt werden und die alten Führerscheindokumente vor der Scheckkarte ungültig werden.

Wenn ich heute meinen rosa Führerschein (Ausstellungsdatum '87) auf die aktuellen Scheckkartenversion umschreiben lasse, erhält man ja für die alte Klasse 3 die neuen Klassen B, BE, C1, C1E, M, S, L.

Auf Wunsch kann man auch die Klassen CE79, C1 171,L 174, 175 eintragen lassen. Anders als bei der alten Klasse 3 sind diese jedoch teilweise befristet oder mit gesundheitlichen Auflagen versehen. Was passiert, wenn man die Altersgrenze erreicht hat und die gesundheitlichen Auflagen nicht erfüllen kann? Oder wenn man die Gesundheitsprüfung vergißt? Wird dann der komplette Führerschein hinfällig und muß ggf. geändert neu erstellt werden? Entfällt nur die Berechtigung, die entsprechenden Fahrzeuge zu fahren, das Führerscheinpapier bleibt aber unverändert?

Viele Grüße,
Artur

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   Wiepenkathen

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Beiträge: 1760
User seit 05.08.2004
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 01.07.2011 um 15:13 Uhr   
Moin Artur,

mit deiner Vermutung, dass die Erlaubnis für die Klassen verfällt, die ein "Ablaufdatum" haben, liegst du richtig.

Bei mir fiel, da ich keinen Wert mehr auf die Klasse lege, die Klasse CE pünktlich zu meinem 50. Geburtstag weg.
Mir stand der Aufwand, diese Erlaubnis zu erhalten, in keinem Verhältnis zum Nutzen.


In diesem Sinne...

--
Grüße aus Stade-Wiepenkathen
Bernd

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 Geschrieben am 01.07.2011 um 15:32 Uhr   
moin
verliert den der alten graue Führerschein seine Gültigkeit, habe Klasse 1 und 3.

Gruß Johann
---
http://www.werkstatt-treibholz.de

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   S - FP 230

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Beiträge: 5351
User seit vor Apr. 03
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 01.07.2011 um 16:02 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von S - FP 230 am 01.07.2011 um 16:04 Uhr ]



Ostseepower 1 schrieb:
moin
verliert den der alten graue Führerschein seine Gültigkeit, habe Klasse 1 und 3.

Gruß Johann
---
http://www.werkstatt-treibholz.de



Hallo Johann,

soweit ich es kenne nicht, das Problem wird nur irgendwann im Ausland sein, dass er dort mangels Kenntnis dieses Lappens nicht mehr akzeptiert wird.

Habe auch schon von Kollegen gehört, dass die beim Anmieten von Mietwagen im Ausland Probleme hatten, da die den "Lappen" nicht akzeptieren wollten.

Gruß

Frank


PS: von meinem grauen Lappen Jahrgang 1978 werde ich mich nicht freiwillig trennen! Den muss man schon mit Gewalt einziehen!

--
Was wären wir ohne Katzenhaare auf der Butter?
Ganz arme Menschen!!!

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   Artur

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Beiträge: 863
User seit vor Apr. 03
 Geschrieben am 01.07.2011 um 16:03 Uhr   


Ostseepower 1 schrieb:

verliert den der alten graue Führerschein seine Gültigkeit, habe Klasse 1 und 3.




die bleiben bis 2033 gültig, siehe http://www.verkehrsknoten.de/cmsflat/aktuell.php?action=showarticle&openfile=20070208-182747.dat&set_filter=
Aber, wenn Du einen internationalen Führerschein benötigst, bekommst Du den mit dem Grauen nicht mehr. Dann must Du auf den dann aktuellen unschreiben, und der wird ab 2013 nur befristet auf 10-15 Jahre ausgestellt werden...

--
Viele Grüße,
Artur

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   Artur

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Beiträge: 863
User seit vor Apr. 03
 Geschrieben am 01.07.2011 um 16:08 Uhr   


Wiepenkathen schrieb:

mit deiner Vermutung, dass die Erlaubnis für die Klassen verfällt, die ein "Ablaufdatum" haben, liegst du richtig.




Hi Bernd,

das bedeutet dann, daß Du die Klassen zwar noch im Führerschein stehen hast, diese aber für Dich altersbedingt nicht mehr gelten? Seltsame Regelung...

Viele Grüße,
Artur

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   kwmainz

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geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 01.07.2011 um 16:15 Uhr   


S - FP 230 schrieb:

PS: von meinem grauen Lappen Jahrgang 1978 werde ich mich nicht freiwillig trennen! Den muss man schon mit Gewalt einziehen!




Das sehe ich genauso (aus 1967)
Und aussehen tut er wie neu!!!!!!!


Gruß aus Meenz / werner

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 Geschrieben am 01.07.2011 um 16:59 Uhr   
Hallo,

ich will ja nicht die Party verderben, aber:

Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 2 noch haben:

dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, M, L, S und T. Allerdings werden die Klassen C und CE auf 5 Jahre befristet.
Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.

Nicht umtauschen nützt also gar nix...

Qualle: http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_lkw.htm

Viele Grüße!
Micha


--
ingSarut? ...die ist gerade ganz durcheinander!

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 Geschrieben am 01.07.2011 um 19:15 Uhr   
moin
@Frank und Artur

danke für die Infos.

Die Güligkeit bis 2033 wird für mich absolut ausreichend sein, den SLk noch zu bewegen.
Danach lasse ich mich in der neuesten AMG- S- Klasse chauffieren, da kann der Graue ruhig ungültig werden (natürlich nur wenn`s mit Lotto klappt)

Gruß Johann
http://www.werkstatt-treibholz.de

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   Madmax

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 Geschrieben am 01.07.2011 um 21:10 Uhr   
Nabend zusammen

die Klassen C,CE haben den 50.Geburtstag als Stichtag, dann sind neben einer Gesundheitsprüfung und eines Augenarztattestes auch noch 5 Seminartage a 8 Stunden in Punkto Berufskraftfaher Qualifikations Gesetz nachzuweisen, das Ganze wiederholt sich dann alle 5 Jahre aufs Neue.

Berufskraftfahrer ist dann jeder, der für seine Fahrleistung eine monetäre Entschädigung erhält, zudem kommt noch, dass in Kürze sowieso fast alle Fahrzeuge mit einem Digitalen Tachografen ausgestatttet sind der den Erwerb einer ebenfalls auf 5 Jahre befristeten "Fahrerkarte" erforderlich macht.

Diese Regelung gilt analog für D1,D, D1E und DE, allerdings laufen da die fünf Jahre ab Ausstellungsdatum, sprich bestandener Prüfung.

Ein Nichtumschreiben hält diese Fristen nicht auf....

--
Herzliche Grüße,

Matthias

Anders sein möchte jeder wohl einmal, aber wehe ihm, er wird dabei anders anders, als es den anderen gefällt

http://www.verruecktespaar.de

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