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Klatsch und Tratsch » » Thema: Frage zur Umschreibung der alten Führerschein-Klasse 3 |
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Schreiberlevel: Forenabiturient
 Beiträge: 865
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 01.07.2011 um 14:04 Uhr  
| Hi,
ich würde gerne vom rosa Führerschein auf die Scheckkarte wechseln, bevor die EU Verordnung umgesetzt wird, daß neue Führerscheine generell nur noch zeitlich begrenzt ausgestellt werden und die alten Führerscheindokumente vor der Scheckkarte ungültig werden.
Wenn ich heute meinen rosa Führerschein (Ausstellungsdatum '87) auf die aktuellen Scheckkartenversion umschreiben lasse, erhält man ja für die alte Klasse 3 die neuen Klassen B, BE, C1, C1E, M, S, L.
Auf Wunsch kann man auch die Klassen CE79, C1 171,L 174, 175 eintragen lassen. Anders als bei der alten Klasse 3 sind diese jedoch teilweise befristet oder mit gesundheitlichen Auflagen versehen. Was passiert, wenn man die Altersgrenze erreicht hat und die gesundheitlichen Auflagen nicht erfüllen kann? Oder wenn man die Gesundheitsprüfung vergißt? Wird dann der komplette Führerschein hinfällig und muß ggf. geändert neu erstellt werden? Entfällt nur die Berechtigung, die entsprechenden Fahrzeuge zu fahren, das Führerscheinpapier bleibt aber unverändert?
Viele Grüße,
Artur
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Schreiberlevel: Forendoktor
 Beiträge: 1760
User seit 05.08.2004
 | Geschrieben am 01.07.2011 um 15:13 Uhr  
| Moin Artur,
mit deiner Vermutung, dass die Erlaubnis für die Klassen verfällt, die ein "Ablaufdatum" haben, liegst du richtig.
Bei mir fiel, da ich keinen Wert mehr auf die Klasse lege, die Klasse CE pünktlich zu meinem 50. Geburtstag weg.
Mir stand der Aufwand, diese Erlaubnis zu erhalten, in keinem Verhältnis zum Nutzen.
In diesem Sinne...
--
Grüße aus Stade-Wiepenkathen
Bernd | Antworten
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Schreiberlevel: Forenprinz
 Beiträge: 5597
User seit vor Apr. 03
 | Geschrieben am 01.07.2011 um 16:02 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von S - FP 230 am 01.07.2011 um 16:04 Uhr ]
Ostseepower 1 schrieb:
moin
verliert den der alten graue Führerschein seine Gültigkeit, habe Klasse 1 und 3.
Gruß Johann
---
http://www.werkstatt-treibholz.de
Hallo Johann,
soweit ich es kenne nicht, das Problem wird nur irgendwann im Ausland sein, dass er dort mangels Kenntnis dieses Lappens nicht mehr akzeptiert wird.
Habe auch schon von Kollegen gehört, dass die beim Anmieten von Mietwagen im Ausland Probleme hatten, da die den "Lappen" nicht akzeptieren wollten.
Gruß
Frank
PS: von meinem grauen Lappen Jahrgang 1978 werde ich mich nicht freiwillig trennen! Den muss man schon mit Gewalt einziehen!
--
Was wären wir ohne Katzenhaare auf der Butter?
Ganz arme Menschen!!! | Antworten
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Schreiberlevel: Forenabiturient
 Beiträge: 865
User seit vor Apr. 03
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Schreiberlevel: Forenabiturient
 Beiträge: 865
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 01.07.2011 um 16:08 Uhr  
|
Wiepenkathen schrieb:
mit deiner Vermutung, dass die Erlaubnis für die Klassen verfällt, die ein "Ablaufdatum" haben, liegst du richtig.
Hi Bernd,
das bedeutet dann, daß Du die Klassen zwar noch im Führerschein stehen hast, diese aber für Dich altersbedingt nicht mehr gelten? Seltsame Regelung...
Viele Grüße,
Artur | Antworten
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Schreiberlevel: Forenkaiser
 Beiträge: 11918
User seit 05.03.2008
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Schreiberlevel: Forenobertertianer
 Beiträge: 222
User seit 17.04.2009
| Geschrieben am 01.07.2011 um 16:59 Uhr  
| Hallo,
ich will ja nicht die Party verderben, aber:
Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 2 noch haben:
dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, M, L, S und T. Allerdings werden die Klassen C und CE auf 5 Jahre befristet.
Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.
Nicht umtauschen nützt also gar nix...
Qualle: http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_lkw.htm
Viele Grüße!
Micha
--
ingSarut? ...die ist gerade ganz durcheinander! | Antworten
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Schreiberlevel: Forenfürst
 Beiträge: 4955
User seit 05.11.2003
 | Geschrieben am 01.07.2011 um 21:10 Uhr  
| Nabend zusammen
die Klassen C,CE haben den 50.Geburtstag als Stichtag, dann sind neben einer Gesundheitsprüfung und eines Augenarztattestes auch noch 5 Seminartage a 8 Stunden in Punkto Berufskraftfaher Qualifikations Gesetz nachzuweisen, das Ganze wiederholt sich dann alle 5 Jahre aufs Neue.
Berufskraftfahrer ist dann jeder, der für seine Fahrleistung eine monetäre Entschädigung erhält, zudem kommt noch, dass in Kürze sowieso fast alle Fahrzeuge mit einem Digitalen Tachografen ausgestatttet sind der den Erwerb einer ebenfalls auf 5 Jahre befristeten "Fahrerkarte" erforderlich macht.
Diese Regelung gilt analog für D1,D, D1E und DE, allerdings laufen da die fünf Jahre ab Ausstellungsdatum, sprich bestandener Prüfung.
Ein Nichtumschreiben hält diese Fristen nicht auf....
--
Herzliche Grüße,
Matthias
Anders sein möchte jeder wohl einmal, aber wehe ihm, er wird dabei anders anders, als es den anderen gefällt
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