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Klatsch und Tratsch » » Thema: interessantes Urteil für Tarifwechsler in der PKV
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   S - FP 230

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 Geschrieben am 24.06.2010 um 13:58 Uhr   
Gruß

Frank Peter



Nachricht vom 24.6.2010

Allianz erhält Dämpfer vor Bundesverwaltungs-Gericht

Private Krankenversicherer dürfen keinen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie erheben, wenn ihre Versicherten von einem bestehenden in einen neuen Tarif wechseln. Das hat das Bundesverwaltungs-Gericht im Streit zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht und der Allianz Private Krankenversicherungs-AG mit Urteil vom 23. Juni entschieden (Az.: 8 C 42.09). Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Zwischen der BaFin und der Allianz gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen um sogenannte Tarifstrukturzuschläge. Diese erhebt die Allianz pauschal in Form eines 20-prozentigen Aufschlags auf den Grundbeitrag für den Wechsel von Bestandskunden in einen der im Frühjahr 2007 eingeführten Aktimed-Tarife (VersicherungsJournal 1.12.2008). Damit wollte die Allianz die unterschiedliche Bemessung der Grundprämie in dem alten und neuen Tarif ausgleichen.

Im Mai 2008 hatte die BaFin die pauschale Erhebung eines solchen pauschalen Zuschlags per Verwaltungsakt untersagt, weil er gegen § 204 VVG verstoße und die Prämien für das Neugeschäft subventioniere. Einen Zuschlag erlaubte die Aufsicht der Allianz nur für solche Fälle, in den bei dem Tarifwechsel Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die nach den Tarifbestimmungen der Aktimed-Tarife zu einem Risikozuschlag führen.

Allianz gegen BaFin

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main mit Entscheidung vom 23. Juli 2009 (Az.: 1 K 3082/08.F(2)) das Vorgehen der Allianz jedoch für rechtens erklärt. Das Gericht war der Meinung, dass ein privater Krankenversicherer – wenn er eine neue Tarifserie auf den Markt bringt – von Versicherten, die aus einem alten in einen der neuen Tarife wechseln wollen, einen pauschalen Zuschlag auf die Grundprämie verlangen darf.

Ein solcher Zuschlag behindert nach Ansicht des Gerichts die Versicherten weder in ihren Möglichkeiten eines Tarifwechsels noch verstößt er gegen den Grundsatz, dass Versicherungsnehmer gleich zu behandeln sind (VersicherungsJournal 28.7.2009).

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hatte jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls sowohl eine Berufung als auch eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungs-Gericht zugelassen. Die BaFin hatte dann einige Wochen später von Letzterem Gebrauch gemacht (VersicherungsJournal 4.9.2009).

Pauschaler Tarifstrukturzuschlag unzulässig

Gestern hat das Bundesverwaltungs-Gericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main aufgehoben und die Klage abgewiesen, wie aus einer kurzen Pressemeldung des Gerichts hervorgeht. Eine schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungs-Gerichts lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Die Leipziger Richter haben entschieden, „dass Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben“.

Das Vorgehen der Allianz verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertrags-Recht, nach dem der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht erwerbe, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt, so das Gericht. Deshalb sei es unzulässig, einen pauschalen Risikozuschlag aus Anlass des Tarifwechsels zu erheben.

Allianz: „Unerwartetes“ Urteil

In einer ersten Stellungnahme gegenüber dem VersicherungsJournal bezeichnet die Allianz die Entscheidung des Bundesverwaltungs-Gerichts als „unerwartet“. Aus eigener Sicht sei der Tarifstrukturzuschlag bei einem Wechsel zwischen Tarifen mit unterschiedlichen Kalkulationsstrukturen erforderlich gewesen. Er habe auf der bisherigen Rechtsprechung basiert und sei zudem in der ersten Instanz des Verfahrens für zulässig erklärt worden.

Jedoch akzeptiere man das Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts. Zunächst wolle man allerdings das noch nicht vorliegende, schriftliche Urteil analysieren, bevor man die neuen Rahmenbedingungen „selbstverständlich umsetzen“ werde, so die Allianz.

Björn Wichert


URL: http://www.VersicherungsJournal.de/versicherungen-und-finanzen/allianz-erhaelt-daempfer-vor-bundesverwaltungs-gericht-104498.php

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 Geschrieben am 24.06.2010 um 15:37 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von ABC am 24.06.2010 um 15:37 Uhr ]

Hallo Frank-Peter,

so ganz genau verstehe ich nicht, wofür der pauschale 20%-Zuschlag eigentlich genau sein sollte. Kannst Du das noch genauer erklären?

Interessant scheint aber:


Das Vorgehen der Allianz verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertrags-Recht, nach dem der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht erwerbe, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt, so das Gericht.


Das wäre nämlich ganz neu - man wechselt nun also den Tarif oder erhöht z.B. das Krankengeld ohne neuen Gesundheitsfragebogen, oder wie soll das zu verstehen sein?

--
Grüße
ABC
_______ R171 350 7G iridiums. EZ 07/04 _______

Es gibt immer Ausnahmen von der Regel,
weshalb die Regel aber noch lange nicht falsch ist.
Oder stimmt es etwa nicht, dass die meisten Tiger
schwarz-gelb sind, nur weil es auch Albinos gibt?

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 Geschrieben am 24.06.2010 um 16:06 Uhr   


ABC schrieb:

Hallo Frank-Peter,

so ganz genau verstehe ich nicht, wofür der pauschale 20%-Zuschlag eigentlich genau sein sollte. Kannst Du das noch genauer erklären?

Interessant scheint aber:


Das Vorgehen der Allianz verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertrags-Recht, nach dem der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht erwerbe, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt, so das Gericht.


Das wäre nämlich ganz neu - man wechselt nun also den Tarif oder erhöht z.B. das Krankengeld ohne neuen Gesundheitsfragebogen, oder wie soll das zu verstehen sein?

--
Grüße
ABC
_______ R171 350 7G iridiums. EZ 07/04 _______

Es gibt immer Ausnahmen von der Regel,
weshalb die Regel aber noch lange nicht falsch ist.
Oder stimmt es etwa nicht, dass die meisten Tiger
schwarz-gelb sind, nur weil es auch Albinos gibt?



Hallo ABC,

umgangsprachlich würde ich das einfach als Wechselverhinderungszuschlag bezeichnen.

Bsp.:

Du hast einen Tarif mit Maximalleistung und zahlt mittlerweile EUR 1.000. Ist Dir zu teuer, kannst Du nicht bezahlen und Du willst in den "privaten" Kassentarif wechseln, also "schlechtere" (besser gesagt weniger) Leistungen.

Der Tarif kostet EUR 700. Die Allianz hat jetzt mit fadenscheinigen Gründen EUR 700 plus z.B. EUR 100 Wechselzuschlag, also EUR 800 verlangt. Damit wird ein Wechsel natürlich unantraktiver, da zu teuer und viele lassen sich davon abschrecken.

Ein Allianzargument war, da der Zuschlag eigentlich zu offensichtlich einen Wechsel verhindern sollte, dass man nach z.B. 20 Jahren im alten Tarif nun "kränker sei, ein höheres Risiko sei und deshalb quasi beim Wechsel in einen anderen Tarif wie bei einem Neuabschluß einen Risikozuschlag zu bezahlen hätte, also teuerer als der normale Tarif, welcher für gesunde Neueinsteiger tarifiert sei. Ein ganz perfiedes Argument!

Aber die lassen sich bald was anderes einfallen!

Gruß

Frank Peter

--
Was wären wir ohne Katzenhaare auf der Butter?
Ganz arme Menschen!!!

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