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Klatsch und Tratsch » » Thema: Versicherungslücke bei Schadensverursachung durch abgemeldetes Fahrzeug |
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
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User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 12.11.2009 um 11:42 Uhr  
| Ich zitiere aus der aktuellen Rechtsprechungsübersicht des ADAC.
Hier geht es um eine Versicherungslücke, die unter Umständen gravierende wirtschaftliche Folgen für den Halter eines nicht oder saisonal gerade nicht mehr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs hat. Folgender Fall:
Während der Reparatur an seinem abgemeldeten Fahrzeug kam es bei einem Hobbybastler beim Zünden des Motors zu einem Brand, der nicht nur das Auto, sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Da allerdings das Kfz zum Unfallzeitpunkt nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert war, hoffte der Bastler auf seine Privathaftpflichtversicherung. Diese muss aber, laut dem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes Kfz verursacht wird, nicht übernehmen.
Die sogenannte „Benzinklausel“ besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist, da in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Ist eine solche jedoch nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht angemeldet ist, muss der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen. So entsteht eine gefährliche Deckungslücke, solange das Fahrzeug abgemeldet ist.
Der ADAC empfiehlt, an einem abgemeldeten Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder Reparaturen durchzuführen, um einen möglichen Schaden zu verhindern. Wenn diese unbedingt nötig sind, sollte jeder Hobbybastler sich des Risikos bewusst sein und Vorsichtsmaßnahmen treffen oder über ein Kurzzeitkennzeichen nachdenken.
OLG Düsseldorf vom 27.06.2008
AZ I-4 U 191/07
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Schreiberlevel: Forenkönig
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Schreiberlevel: Forenkönig
 Beiträge: 8908
User seit 26.09.2002

 | Geschrieben am 12.11.2009 um 12:06 Uhr  
| Mahlzeit,
bevor Panik ausbricht, sollte man seine aktuellen Versicherungsbedingungen studieren oder seinen "Versicherungsheini" mit dem Stichwort Ruheversicherung belästigen:
Hier ein Zitat aus den Bedingungen der HUK:
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn uns die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.
H.1.3 Die Regelungen H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als einem Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der Ruheversicherung leisten wir während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
– die Kfz-Haftpflichtversicherung,
– die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung besteht. Bei der Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und bei der Ausland-Schadenschutz-Versicherung besteht kein Versicherungsschutz.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem abgeschlossenen Hofraum oder innerhalb eines Zauns) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen.
Verletzen Sie diese Pflicht vorsätzlich, sind wir leistungsfrei.
Wiederanmeldung
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
schöne Grüsse
Andy | Antworten
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
 Beiträge: 2106
User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 12.11.2009 um 12:14 Uhr  
|
colognehunter schrieb:
Finde es schon bemerkenswert womit sich Gerichte beschäftigen müssen, dachte ich bisher Fahrzeug nicht versichert, heisst nicht versichert, ein unversichertes Fahrzeug aus Blödheit abzufackeln und dann noch Kohle zu verlangen finde ich schon dreist.......
--
Gruß
Thomas
schaut doch mal bei Xing.com da gibts auch SLK ler
Hier ging es nur um die Regulierung von Fremdschäden , also um den Haftungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung, die meistens eben nicht eintritt, wenn ein Auto schadensverursachend ist.
Zur Regulierung des Schadens am Fahrzeug selbst oder am sonstigen Eigentum des Halters mußte das Gericht nichts entscheiden, dafür tritt eine Haftpflichtversicheung nie ein.
Grüße vom WIlly
--
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Schreiberlevel: Forenuntertertianer
 Beiträge: 183
User seit 09.07.2009
| Geschrieben am 12.11.2009 um 14:08 Uhr  
| Hier lisgt eindeutig eine sogenante
Gefährdungshaftung vor,
Verschuldensunabhängige Haftung für einen Schaden, bei dem sich eine von dem Verantwortlichen verursachte Gefahr verwirklicht hat.
Grundsätzlich erfordert jede Haftung außerhalb vertraglicher Beziehungen ein Verschulden (Verschuldenshaftung).
In bestimmten Ausnahmen wird gesetzlich jedoch auch ohne schuldhaftes Handeln eine Schadensersatzpflicht begründet, wenn eine Person eine besonderes Risiko für andere geschaffen hat.
Die Schadensersatzpflicht entsteht, wenn sich in dem entstandenen Schaden das typische Risiko der Anlage, Sache oder Tätigkeit realisiert hat.
Eine Gefährdungshaftung unterliegt beispielsweise:
* das Halten von Kraftfahrzeugen
* die Halter von bestimmten Tieren (Luxustierhaftung)
* die Hersteller von Produkten (Produkthaftung)
--
Viele Grüße aus Sachsen
Martin
http://www.axa.de/MARTIN_FUCHSS
`99er, 230K, 150 tsd km, hinten 40mm
Spurverbreiterung und Magnaflow ESD
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Schreiberlevel: Forenoberprimaner
 Beiträge: 693
User seit 16.09.2008
| Geschrieben am 12.11.2009 um 16:31 Uhr  
| Nicht uninteressant war für mich bei der Kravag die Regelung bei Saisonkennzeichen:
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den
vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums
(Saison).
H.2.2 Ruheversicherung
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.
H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt
werden.
--
Viele Grüße
Emil | Antworten
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Schreiberlevel: Forenprinz
 Beiträge: 5218
User seit 24.09.2001

 | Geschrieben am 12.11.2009 um 16:54 Uhr  
|
colognehunter schrieb:
Finde es schon bemerkenswert womit sich Gerichte beschäftigen müssen, dachte ich bisher Fahrzeug nicht versichert, heisst nicht versichert, ein unversichertes Fahrzeug aus Blödheit abzufackeln und dann noch Kohle zu verlangen finde ich schon dreist.......
--
Gruß
Thomas
schaut doch mal bei Xing.com da gibts auch SLK ler
Lies mal genauer... bevor Du wieder eine deiner 7000 Schnellantworten gibst.
Er wollt nicht den Schaden an SEINEM auto wieder haben, sondern er muß den Schaden an dem FREMDEN Gebäude zahlen. Das heißt er hat durch das Gebastel an seinem unversicherten Auto eine Fremde Garage oder gar Haus abgefackelt. Da können dann mal Summen von 500000 € zustande kommen, je nach Gebäude das er abfackelt. Ich denke der hat da andere Sorgen als die ggf 5000 € sie sein Auto noch wert war.
Gruß
Teal´C
--
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Ich hab ihn gefahren, einen 190 SL BJ 1960.. jetzt noch den Flügeltürer und ich kann beruhigt sterben... | Antworten
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Schreiberlevel: Forenstudent
 Beiträge: 1239
User seit 19.09.2006
 | Geschrieben am 12.11.2009 um 17:42 Uhr  
|
Lime schrieb:
Nicht uninteressant war für mich bei der Kravag die Regelung bei Saisonkennzeichen:
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den
vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums
(Saison).
H.2.2 Ruheversicherung
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.
H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt
werden.
--
Viele Grüße
Emil
Nabenz.
hmm das heisst, das es keine Vollkasko außerhalb der Fahrtsaison für Saisonfahrzeuge gibt , oder hab ich das falsch verstanden ?
Mit anderen Worten, wenn zB. jemand in die abgeschlossene Garage einbricht und das Fahrzeug beschädigt, ist der Schaden nicht abgesichert , oder ?
Oder wenn zB. ein Baum auf die Garage stürzt und diese zusammenbricht, Pech gehabt , oder was
--
Gruss, Mattes " 666 " The number of my BLACK beast! | Antworten
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
 Beiträge: 2106
User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 12.11.2009 um 17:46 Uhr  
|
waenster schrieb:
Hier lisgt eindeutig eine sogenante
Gefährdungshaftung vor,
Verschuldensunabhängige Haftung für einen Schaden, bei dem sich eine von dem Verantwortlichen verursachte Gefahr verwirklicht hat.
Grundsätzlich erfordert jede Haftung außerhalb vertraglicher Beziehungen ein Verschulden (Verschuldenshaftung).
In bestimmten Ausnahmen wird gesetzlich jedoch auch ohne schuldhaftes Handeln eine Schadensersatzpflicht begründet, wenn eine Person eine besonderes Risiko für andere geschaffen hat.
Die Schadensersatzpflicht entsteht, wenn sich in dem entstandenen Schaden das typische Risiko der Anlage, Sache oder Tätigkeit realisiert hat.
Eine Gefährdungshaftung unterliegt beispielsweise:
* das Halten von Kraftfahrzeugen
* die Halter von bestimmten Tieren (Luxustierhaftung)
* die Hersteller von Produkten (Produkthaftung)
--
Viele Grüße aus Sachsen
Martin
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"ERST- UND LETZTBESITZER"
Auf die Gefahr hin, zu theoretisch zu werden:
Mein zitierter Vorredner liegt leider falsch, denn im Beispielsfall lag eindeutig keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vor, die im Versicherungsrecht auch "Betriebsgefahr" genannt wird. Dazu hätte sich das Auto bestimmungsgemäß in Gebrauch befunden haben müssen, was ja gerade nicht der Fall war.
Zur Erklärung:
Bei einer Betriebsgefahr haftet der Halter bzw. Betreiber alleine schon aufgrund des Umstandes, dass er eine potentiell gefährliche Sache "in Verkehr bringt". Deshalb heißt das Ding auch Gefährdungshaftung.
Das Institut der "Gefährdungshaftung" wurde erstmals mit dem Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 begründete. Damals ging es zunächst nur um Personenschäden, die auf den Betrieb einer Eisenbahn zurückgehen (§ 1 RHaftPflG 1871). Autos und Flugzeuge gab es 1871 ja noch nicht.
Später hat man dieses Rechtsinstitut der verschuldensunabhängigen Haftung u.a. auf Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Luxustiere und bestimmte Produkte (Produkthaftung) ausgedehnt und mit einer Pflichtversicherung veknüpft. Deshalb darf man in Deutschland auch kein Auto in den Verkehr bringen, das nicht zumindest haftpflichtversichert ist. Autos "nur in der Garage" müssen also nicht zwangsversichert sein.
Wird eine Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bestimmungsgemäß benutzt, dann geht von ihm allein auf Grund dieser Tatsache des Betreibens eine sog. abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer aus, auch ohne dass ein irgendwie verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des Fahrzeughalters vorliegt.
Diese abstrakte Gefährlichkeit wird unter dem Begriff der Betriebsgefahr verstanden und führt zu der im Straßenverkehrsgesetz geregelten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters für diejenigen Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb des Kfz entstehen.
Grüße vom Willy
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