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Tipps und Technik R170 » » Thema: Wertminderung |
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Schreiberlevel: Forenuntertertianer
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User seit 06.02.2007
| Geschrieben am 12.09.2008 um 14:01 Uhr  
| Hallo,
mir hat ein Zeitgenosse bei einem Parkrempler eine doch heftige Delle in die recht Tür verpasst. Mercedes sagt: neue Tür, und großflächige Neu-Lackierung (schwarz) der rechten Seite, damit die neue Tür nicht auffällt.
Meine Frage: Gilt der Wagen dann als Unfallwagen, oder geht das als Bagatelle durch? Schadenshöhe ca. 2.700.--. Kann ich Wertminderung geltend machen?
Gruß
Paul
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 12.09.2008 um 14:31 Uhr  
| Das kannst Du ruhig erwähnen, wenn Du ihn mal verkaufen willst.
Ist immer besser. Und da es eher ein Parkrempler, als ein wirklicher Unfall war, argumentierst Du auch einfach damit, wenn es an's Verhandeln geht...
--
SLK-Pilot, was sonst!?
Mein 170er:
SLK230 KOMPRESSOR, Automatik, EZ: 9/2000 (FL, MJ 2001) | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenkaiser
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User seit 05.03.2008
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenunterprimaner
Beiträge: 435
User seit 06.12.2007
| Geschrieben am 12.09.2008 um 16:31 Uhr  
| Hi Paul,
ärgerlich das Ganze. Aber die Frage, die Du stellst ist tatsächlich wichtig.:
a) Es ist definitiv kein Bagatellschaden. Ich weiß nicht wo die Gerichte derzeit die Grenze sehen, aber sie dürfte eher bei 300-400 EUR liegen.
b) Auch wenn es nur ein "Parkrempler" war (ist auch ein Unfall), hat das Fahrzeug nun einen sog. merkantilen Minderwert, sprich einen Minderwert, den ein Käufer im Vergleich zu einem unfallfreien Wagen zahlen würde. Dass dieser Unfall passiert ist, muss übrigens später einem Verkäufer angezeigt werden, auch wenn er nicht danach fragt.
Konkret: Nach dem, was Du schilderst, dürfte der merkantile Minderwert eher gering ausfallen, denn wenn gleich die ganze Tür ausgetauscht wird, bleibt nicht mehr viel übrig über das sich ein Käufer - im Vergleich zu einem unfallfreien Wagen - nun wertmindernde Gedanken machen müsste. Aber bei der Versicherung ansprechen. Ggfs. den Minderwert vom Gutachter festlegen lassen.
Gruß
Ralf | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenuntertertianer
Beiträge: 184
User seit 06.02.2007
| Geschrieben am 13.09.2008 um 14:17 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von penrai am 13.09.2008 um 14:19 Uhr ]
Ich dank Euch für die hilfreichen Antworten,
leider hat sich der Unfallgegner noch nicht bei seiner Versicherung gemeldet (dafür aber ich). In Anbetracht des doch überraschend hohen Schadens bin ich schwer am überlegen, ob ich das Ganze nicht einem Anwalt überlasse. Ich denke, das es auch Probleme bei der von Ralf angesprochenen merkantilen Wertminderung geben kann. Der Wagen ist immerhin schon 8 Jahre alt und hat 122 tkm drauf. Dennoch erscheint es mir durchaus möglich, da gerade bei einem SLK alles möglichst perfekt sein muss, und ich, auch wenn der technische Schaden tadellos beseitigt wird,
ich einen Abschlag bei einem möglichen Wiederverkauf gewähren muss.
Gruss
Paul
--
SLK 320 (Bj. 12/2000) 6 Gang-Schaltwagen | Antworten
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Schreiberlevel: Forengrundschüler
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User seit 15.11.2004
| Geschrieben am 13.09.2008 um 18:40 Uhr  
| hi paul,
solange keine tragende teil ausgetauscht worden sind, ist es kein unfallwagen.
es gibt im groben 2 varianten von definitionen:
- unfallwagen (sobald tragende teile ausgetauscht worden sind)
- unfallfrei / bzw nicht unfall frei (bezieht sich auf kleinere beschädigungen.
der ort, wo die instandsetzung vollzogen wurde hat hierbei auch einen einfluß auf die richtige definition.
ich bin der meinung, dass dein wagen kein unfallwagen ist.
ich würde es beim verkauf kurz erwähnen. eine rechnug darüber kannst du ja vorweisen.
viele grüße
alex | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
Beiträge: 435
User seit 06.12.2007
| Geschrieben am 13.09.2008 um 20:03 Uhr  
|
dufter Typ schrieb:
solange keine tragende teil ausgetauscht worden sind, ist es kein unfallwagen.
Hi Alex,
sorry, dass ich so deutlich sagen muss, aber was Du überzeugt sagst, ist leider falsch. Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis (ähnlich wie, "wenn ich dreimal versucht habe im Restaurant zu bezahlen, darf ich gehen"), wird dadurch aber immer noch nicht richtig.
Nenn es "Unfallwagen" oder "nicht unfallfrei" oder wie immer Du willst. Entscheidend ist, dass ein Schaden eingetreten ist, den man - sei er auch "perfekt" behoben - dem Käufer anzeigen muss ohne danach gefragt zu werden. Ein Käufer will (bis auf konstruierte Ausnahmefälle) für ein Fahrzeug, das mal einen Schaden hatte (nochmal, sei er auch perfekt repariert), immer weniger bezahlen als für ein Fahrzeug, das so einen Schaden nicht erlitten hat. Es entsteht also der genannte merkantile Minderwert.
Nur bei kleinsten reparierten Bagatellschäden (was für eine Reparatur kostet heutzutage 300-400 EUR???) geht man davon aus, dass es dem Käufer egal ist, und daher wird kein merkantiler Minderwert angenommen. Das ist aber definitiv nicht der Fall.
Wie gesagt, ich halte den merkantilen Minderwert in Deinem Fall für gering, aber die gegnerische Versicherung könnte natürlich abstreiten, dass es überhaupt einen gibt. Aber, Du kannst es denen jetzt ja erklären.
Gruß
Ralf
--
SLK 32 AMG, BJ 2001 | Antworten
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| Geschrieben am 13.09.2008 um 20:27 Uhr  
| Hatte den gleichen Fall wie du. Meine MB-Werkstatt hat anhand der Schadenshöhe sofort zum Gutachten geraten. Das wird wohl ab einer bestimmten Schadenshöhe (600,- ?) von der gegnerischen Versicherung gezahlt und man hat die Sache dokumentiert.
Der Schaden (neue Tür, komplette Seite anlackieren damit kein Übergang sichtbar ist, Umbau der Teile der Tür, Demontage der Zierteile zum Lackieren) wurde mit 3.370 Euro und 200 Euro Wertminderung bewertet.
Ich bin dann über seches Monate hinter der Zahlung für die Wertminderung hergelaufen. Erst nach Einschreibebrief und Androhung von Rechtsmitteln hat die Allianz gezahlt.
Stefan | Antworten
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
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User seit 06.12.2007
| Geschrieben am 13.09.2008 um 20:46 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von gma23kls am 13.09.2008 um 20:47 Uhr ]
Jetzt hat es mich doch noch selbst interessiert, wo die Grenze eines Bagatellschadnes liegt: "Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 700,00€ (BGH AZ: VI ZR 365/03). Die gegnerische Versicherung kann wegen der "Schadenminderungspflicht" des Geschädigten bei Bagatellschäden eine Erstattung der Kosten für das Kfz-Sachverständigengutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt völlig aus." (Zitat von http://www.herkar.de/lexikon/bagatellschaden.php)
Einen eigenen Gutachter müsste die gegnerische Versicherung dann in Deinem Fall wohl auch bezahlen.
Die genannten 200 EUR passen in mein Bild vom merkantilen Minderwert. In der Größenordnung dürfte es auch bei Dir liegen (+/- 50-100 EUR?).
Gruß
Ralf
--
SLK 32 AMG, BJ 2001 | Antworten
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