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Tipps und Technik R171 » » Thema: Offenbahrungspflicht der Händler
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Beiträge: 22
User seit 28.06.2006
 Geschrieben am 04.07.2006 um 08:46 Uhr   
Hi,

könnt Ihr mir sagen, ob die Händler (auch das Werk) verpflichtet sind den Kunden darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte.

Damit meine ich jetzt aber auch kleinere Reparaturen wie nachlackierungen usw.

Oder muss der Verkäufer das nur sagen, wenn der Kunde das anspricht...?

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   Rasender Roland

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Beiträge: 636
User seit 18.08.2005
 Geschrieben am 04.07.2006 um 08:54 Uhr   
Servus,

die Händler müssen auf alle Unfallschäden und Reparaturen hinweisen!

Gruß
Roland

--
// Der rasende Roland
// SLK 350, schwarz / designo classicrot / Handschalter!

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   Olli aus Mainhattan



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Beiträge: 19089
User seit 26.07.2000

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 Geschrieben am 04.07.2006 um 09:34 Uhr   
Soviel mir bekannt ist, müssen kleinere Transportschäden, auch wenn nachlackiert werden musste, nicht angegeben werden.


Gude, Olli.

--
V8 - Jage nie, was Du nicht töten kannst.
Hochhubraum- statt Hochdrehzahlkonzept.

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   kern1710

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Beiträge: 3799
User seit 26.05.2005
 Geschrieben am 04.07.2006 um 12:57 Uhr   


Olli aus Mainhattan schrieb:

Soviel mir bekannt ist, müssen kleinere Transportschäden, auch wenn nachlackiert werden musste, nicht angegeben werden.


Gude, Olli.

--
V8 - Jage nie, was Du nicht töten kannst.
Hochhubraum- statt Hochdrehzahlkonzept.



Passe mich der Aussage an, so sagt es zumindest ein Lackiererfreund von mir, kleine Beulen und Dellen, liegt wohl am Verkäufer ob er es sagt oder nicht...

--
MFG
JAN (Kern1710)

SIEGER DES 1. OFFIZIELLEN MBSLK.DE BIERKASTENRENNEN DINKELSBÜHL 2006

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   Juergen S

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Beiträge: 1332
User seit 16.02.2001
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 04.07.2006 um 14:38 Uhr   
Hi @ll.

Selbst bei einem Neuwagen kann das verschwiegen werden.
Habe für meine Frau einen neuen Wagen bestellt. ( kein MB) Auf firmeneigenem Intranet konnte ich minutiös nachvollziehen, wie weit die Fertigstellung war und wo sich der Wagen gerade befand. Also lt. Intranet um 11:47 beim Händler angeliefert In den SLK gesetzt und um 12:30 hingefahren. " Nein, ihr Wagen ist noch nicht da, wird erst in 5 Tagen angeliefert". Nachdem ich ihm dann den Schreibtisch gerade gerückt habe," Ja wir können gerne mal nachsehen. Ach da ist er ja, habe ich garnicht gesehen" Und da stand er dann, mit einer total demolierten Tür. " Das erneuern wir, das können sie später garnicht sehen"
Konnte ich auch nicht, denn ich habe den Wagen nicht genommen. Ob ich damit vor Gericht durchgekommen wäre weiss ich nicht, aber ich habe mich dann stur gestellt und 14 Tage später einen anderen bekommen.
Und jetzt, wo ich keine Möglichkeit mehr habe ins Intranet zu kommen, müssen die ehemaligen Kollegen das für mich machen.
Denn Vetrrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser !!!!!!!

Grüße von Jürgen aus dem Erftkreis


--
Was uns nicht umbringt macht uns nur härter.

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   Karin

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Beiträge: 458
User seit 13.05.2005
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 04.07.2006 um 16:54 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Karin am 04.07.2006 um 17:04 Uhr ]

Hallo,
Deine Frage bezieht sich auf Wagen 'ab Werk'.
Generell glaube ich 'wenn repariert', dann ja. Wenn 'ganzes Bauteil getauscht' nein. Schweissarbeiten und/oder Lackausbesserungen musst Du nicht hinnehmen.

Ich wurde mit einem Fahrzeug betrogen, das mir als Neuwagen verkauft wurde. Später stellte sich heraus, dass er im Bereich des Kofferraums geschweisst war. Habe via Anwalt 'gewandelt'.

Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug sieht es folgendermassen aus:
Generall wird bei Schäden wird zwischen 'offenbarungspflichtig' und 'nicht offenbarungspflichtig' unterschieden.

Die Klassifizierung 'offenbarungspflichtig' ergibt sich aus dem Unfallgutachten und wird i.d.R. bei Rahmenschäden bzw bei grossen Blechschäden vergeben. Meist geht es auch mit einer 'Wertminderung' einher.

Kleinere Schäden sind nicht offenbarungspflichtig. Hier kann und sollte man als Kunde genau nachfragen, auch explizit nach kleineren Schäden und sich dies schriftlich bestätigen lassen.

Kontrollieren kann man es am einfachsten, indem man die Lackdicke messen lässt (beim Lackierer des Vertrauens). Das geht einfach mit einem kleinen Handgerät. Bei nachlackierten Stellen ist der Lack dicker als der Originallack. Diese Methode ist nicht anwendbar, wenn z.B. bei einem Neuwagen eine Tür getauscht wird (gegen eine, die ebenfalls im Werk mit Neulack versehen wurde).

--
Karin.

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   Wiesel

Schreiberlevel:
Forendoppeldoktor
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Beiträge: 2105
User seit 25.09.2002
 Geschrieben am 04.07.2006 um 19:13 Uhr   


Karin schrieb:

<font color='#AB2929'>[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Karin am 04.07.2006 um 17:04 Uhr ]</font>

Hallo,
Deine Frage bezieht sich auf Wagen 'ab Werk'.
Generell glaube ich 'wenn repariert', dann ja. Wenn 'ganzes Bauteil getauscht' nein. Schweissarbeiten und/oder Lackausbesserungen musst Du nicht hinnehmen.

Ich wurde mit einem Fahrzeug betrogen, das mir als Neuwagen verkauft wurde. Später stellte sich heraus, dass er im Bereich des Kofferraums geschweisst war. Habe via Anwalt 'gewandelt'.

Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug sieht es folgendermassen aus:
Generall wird bei Schäden wird zwischen 'offenbarungspflichtig' und 'nicht offenbarungspflichtig' unterschieden.

Die Klassifizierung 'offenbarungspflichtig' ergibt sich aus dem Unfallgutachten und wird i.d.R. bei Rahmenschäden bzw bei grossen Blechschäden vergeben. Meist geht es auch mit einer 'Wertminderung' einher.

Kleinere Schäden sind nicht offenbarungspflichtig. Hier kann und sollte man als Kunde genau nachfragen, auch explizit nach kleineren Schäden und sich dies schriftlich bestätigen lassen.

Kontrollieren kann man es am einfachsten, indem man die Lackdicke messen lässt (beim Lackierer des Vertrauens). Das geht einfach mit einem kleinen Handgerät. Bei nachlackierten Stellen ist der Lack dicker als der Originallack. Diese Methode ist nicht anwendbar, wenn z.B. bei einem Neuwagen eine Tür getauscht wird (gegen eine, die ebenfalls im Werk mit Neulack versehen wurde).

--
Karin.

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