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Tipps und Technik R171 » » Thema: Offenbahrungspflicht der Händler |
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User seit 26.05.2005
| Geschrieben am 04.07.2006 um 12:57 Uhr  
|
Olli aus Mainhattan schrieb:
Soviel mir bekannt ist, müssen kleinere Transportschäden, auch wenn nachlackiert werden musste, nicht angegeben werden.
Gude, Olli.
--
V8 - Jage nie, was Du nicht töten kannst.
Hochhubraum- statt Hochdrehzahlkonzept.
Passe mich der Aussage an, so sagt es zumindest ein Lackiererfreund von mir, kleine Beulen und Dellen, liegt wohl am Verkäufer ob er es sagt oder nicht...
--
MFG
JAN (Kern1710)
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User seit 16.02.2001
| Geschrieben am 04.07.2006 um 14:38 Uhr  
| Hi @ll.
Selbst bei einem Neuwagen kann das verschwiegen werden.
Habe für meine Frau einen neuen Wagen bestellt. ( kein MB) Auf firmeneigenem Intranet konnte ich minutiös nachvollziehen, wie weit die Fertigstellung war und wo sich der Wagen gerade befand. Also lt. Intranet um 11:47 beim Händler angeliefert In den SLK gesetzt und um 12:30 hingefahren. " Nein, ihr Wagen ist noch nicht da, wird erst in 5 Tagen angeliefert". Nachdem ich ihm dann den Schreibtisch gerade gerückt habe," Ja wir können gerne mal nachsehen. Ach da ist er ja, habe ich garnicht gesehen" Und da stand er dann, mit einer total demolierten Tür. " Das erneuern wir, das können sie später garnicht sehen"
Konnte ich auch nicht, denn ich habe den Wagen nicht genommen. Ob ich damit vor Gericht durchgekommen wäre weiss ich nicht, aber ich habe mich dann stur gestellt und 14 Tage später einen anderen bekommen.
Und jetzt, wo ich keine Möglichkeit mehr habe ins Intranet zu kommen, müssen die ehemaligen Kollegen das für mich machen.
Denn Vetrrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser !!!!!!!
Grüße von Jürgen aus dem Erftkreis
--
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Beiträge: 458
User seit 13.05.2005
| Geschrieben am 04.07.2006 um 16:54 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Karin am 04.07.2006 um 17:04 Uhr ]
Hallo,
Deine Frage bezieht sich auf Wagen 'ab Werk'.
Generell glaube ich 'wenn repariert', dann ja. Wenn 'ganzes Bauteil getauscht' nein. Schweissarbeiten und/oder Lackausbesserungen musst Du nicht hinnehmen.
Ich wurde mit einem Fahrzeug betrogen, das mir als Neuwagen verkauft wurde. Später stellte sich heraus, dass er im Bereich des Kofferraums geschweisst war. Habe via Anwalt 'gewandelt'.
Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug sieht es folgendermassen aus:
Generall wird bei Schäden wird zwischen 'offenbarungspflichtig' und 'nicht offenbarungspflichtig' unterschieden.
Die Klassifizierung 'offenbarungspflichtig' ergibt sich aus dem Unfallgutachten und wird i.d.R. bei Rahmenschäden bzw bei grossen Blechschäden vergeben. Meist geht es auch mit einer 'Wertminderung' einher.
Kleinere Schäden sind nicht offenbarungspflichtig. Hier kann und sollte man als Kunde genau nachfragen, auch explizit nach kleineren Schäden und sich dies schriftlich bestätigen lassen.
Kontrollieren kann man es am einfachsten, indem man die Lackdicke messen lässt (beim Lackierer des Vertrauens). Das geht einfach mit einem kleinen Handgerät. Bei nachlackierten Stellen ist der Lack dicker als der Originallack. Diese Methode ist nicht anwendbar, wenn z.B. bei einem Neuwagen eine Tür getauscht wird (gegen eine, die ebenfalls im Werk mit Neulack versehen wurde).
--
Karin.
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2105
User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 04.07.2006 um 19:13 Uhr  
|
Karin schrieb:
<font color='#AB2929'>[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Karin am 04.07.2006 um 17:04 Uhr ]</font>
Hallo,
Deine Frage bezieht sich auf Wagen 'ab Werk'.
Generell glaube ich 'wenn repariert', dann ja. Wenn 'ganzes Bauteil getauscht' nein. Schweissarbeiten und/oder Lackausbesserungen musst Du nicht hinnehmen.
Ich wurde mit einem Fahrzeug betrogen, das mir als Neuwagen verkauft wurde. Später stellte sich heraus, dass er im Bereich des Kofferraums geschweisst war. Habe via Anwalt 'gewandelt'.
Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug sieht es folgendermassen aus:
Generall wird bei Schäden wird zwischen 'offenbarungspflichtig' und 'nicht offenbarungspflichtig' unterschieden.
Die Klassifizierung 'offenbarungspflichtig' ergibt sich aus dem Unfallgutachten und wird i.d.R. bei Rahmenschäden bzw bei grossen Blechschäden vergeben. Meist geht es auch mit einer 'Wertminderung' einher.
Kleinere Schäden sind nicht offenbarungspflichtig. Hier kann und sollte man als Kunde genau nachfragen, auch explizit nach kleineren Schäden und sich dies schriftlich bestätigen lassen.
Kontrollieren kann man es am einfachsten, indem man die Lackdicke messen lässt (beim Lackierer des Vertrauens). Das geht einfach mit einem kleinen Handgerät. Bei nachlackierten Stellen ist der Lack dicker als der Originallack. Diese Methode ist nicht anwendbar, wenn z.B. bei einem Neuwagen eine Tür getauscht wird (gegen eine, die ebenfalls im Werk mit Neulack versehen wurde).
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Karin.
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