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Tipps und Technik R171 » » Thema: TÜV Abnahmebescheinigung oder Eintragung???
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   Rasender Roland

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Beiträge: 636
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 Geschrieben am 18.06.2006 um 13:13 Uhr   
Hallo Leute,

trotz aller Recherchen bin ich noch nicht ganz im Bilde...

Ich würde meinen Edelschwarzen gerne mit einem Satz Eibach (oder H&R) Federn dezent tiefer legen lassen (2 bis max. 3 cm). Allerdings ist mein SLK geleast, ich bin also derzeit nicht Herr über alle Papiere.

Nun hat sich ein Freund von mir kürzlich einen neuen Lenker für seine Ducati Monster eintragen lassen... der Witz dabei ist, dass gar nichts eingetragen wurde! Stattdessen gab es eine Bescheinigung, die er immer mitzuführen hat, und gut is.

???

Gilt das auch für andere Federn, Spurverbreiterungen und Anbauteile mit ABE???

Und falls nicht: Wird das Zeug in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Ex KFZ-Schein) oder in Teil 2 (Ex KFZ-Brief) eingetragen? In Teil 1 steht ja fast nichts mehr drin... bei meinem Auto z.B. nur noch die 18" Felgen, die ich jetzt im Sommer fahre, aber nicht die 17 Zöller, mit denen der Wagen ausgeliefert wurde.

Und jetzt?

Viele Grüße
Roland

--
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   Dennis

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Beiträge: 245
User seit 25.04.2006
 Geschrieben am 18.06.2006 um 13:51 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Silberpfeiler am 18.06.2006 um 13:54 Uhr ]


Hi,

mit exakt dem gleichen Problem schlage ich mich auch derzeit rum - nur mit ein paar PS weniger unter der Haube .

Nach Recherche und Auskunft von Mercedes ist ein solcher kleiner Umbau bei geleasten Fahrzeugen kein Problem. Im Idealfall sollte man bei EVENTUELLER Rückgabe des Fahrzeuges (nach 3 Jahren) wieder den Orginalzustand herstellen - muss aber auch nicht sein. Ansonsten kann man für verbaute Teile (Radio, Felgen etc.) auch keinen Wertausgleich verlangen.

Das zweite Problem, wegen der Eintragung in sämtliche Fahrzeugpapiere, ist auch ganz einfach. Eine Eintragung ist hier vorläufig NICHT nötig, d.h. man muss gar nicht im Besitz des Fahrzeugbriefs sein. Bei der TÜV-Abnahme muss die ABE des verbauten Teils vorliegen und dann wird eine Art Abnahmeprotokoll ausgestellt. Beides zusammen muss stehts mitgeführt werden und kann als "Anlage" zum Fahrzeugschein angesehen werden. Die rechtliche Lage sieht dann vor, dass erst bei nächster Gelegenheit (z.B. Ummeldung auf einen anderen Halter) die Fahrzeugpapiere geändert werden.

Vielleicht kann ja noch jemand mit Erfahrung was dazu sagen.


Gruß Dennis


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   batman

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Beiträge: 359
User seit 25.07.2004
 Geschrieben am 18.06.2006 um 13:55 Uhr   


Rasender Roland schrieb:

...
Gilt das auch für andere Federn, Spurverbreiterungen und Anbauteile mit ABE???

Viele Grüße
Roland

--
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Hallo Roland,

bei sogenannten Änderungsabnahmen gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist i.d.R. eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erst bei nächster Gelegenheit erforderlich (siehe Text auf Seite 2 der Änderungsabnahme).
Somit reicht bis auf Weiteres das Mitführen der Bescheinigung zu o.a. Änderungsabnahme.

Gruß Rainer

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   Rasender Roland

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User seit 18.08.2005
 Geschrieben am 18.06.2006 um 14:28 Uhr   
Hallo Dennis,
hallo Rainer,

herzlichen Dank für die prompten und guten Nachrichten!!!!!!!!!!!

Ein Hoch auf MBSLK und die Community!

Dann kann's ja demnächst losgehen...

Merci & Grüße
Roland

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   QT

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User seit 17.04.2005
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 18.06.2006 um 16:15 Uhr   
Hallo!

Soweit ich weiss muss man fuer Anbauteile mit ABE gar nicht zum TUEV, denn diese haben ja bereits eine Betriebserlaubnis. Lediglich fuer Teile ohne ABE muss eine Einzelabnahme (meist basierend auf einem Teilegutachten) gemacht werden.

Die Eintragung in die Papiere muss - wie Rainer schon sagte - erst bei naechster Gelegenheit (zB Ummeldung) gemacht werden. Bis dahin faehrt man mit dem Wisch vom TUEV rum.

Gruesse,
Achim

--
R171 280 'Silberpfeil', iridium/schwarz, 7G+Tasten, DSM
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   mindcry

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Beiträge: 359
User seit 03.07.2004
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 18.06.2006 um 17:02 Uhr   
Hi,

mit dem neuen Fahrzeugbrief (seit September 2005) ist das Eintragen glaub eh nicht mehr. Meine Rad/Reifenkombination wurden damals nicht mehr eingetragen. Stattdessen musste ich die vom TÜV ausgestellte Bescheinigung weiterhin im Fahrzeug mitführen.

Ich finde den neuen Brief total nichtssagend, da steht ja nichtmal mehr der Name des Vorbesitzers drin. Auch der Schein ist komplizierter zu lesen als der alte. Vielleicht gehts auch nur mir so...

Gruß

Kevin

P.s. Roland ich hab gesehen das du zu Hub-Car am Samstag gehst. Bist du schon vor der Ausfahrt dort? Ich würd mir gern mal das Designo Classicrot an deinem anschauen Und da ich ja Übergangsweiße ne A-Klasse fahre, werd ich nicht zur Ausfahrt mitkommen

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   Rasender Roland

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Beiträge: 636
User seit 18.08.2005
 Geschrieben am 18.06.2006 um 17:50 Uhr   
Hi Kevin,

im Moment kann ich noch nicht genau absehen wie und wann ich bei Hub-Car aufkreuze, derzeit habe ich ziemlich viel an der Backe. Kommen möchte ich schon, es wird wohl irgendwie klappen...

Gruß
Roland

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   Rasender Roland

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 Geschrieben am 18.06.2006 um 17:55 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Rasender Roland am 18.06.2006 um 18:34 Uhr ]

Hallo Leute,

jetzt wo der Segen des TÜV geklärt ist - hat jemand eine Werkstatt-Empfehlung in Stuttgart & Umgebung für den Einbau neuer Federn inklusive TÜV Abnahme?

Machen werden das sicher viele, auch renommierte Namen aus dem Umkreis und die DC Niederlassung... gibt es Erfahrungswerte?

Wie ist es z.B. mit dem EKZ in Esslingen???

Viele Grüße
Roland

--
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   Sassicaia

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Beiträge: 72
User seit 21.02.2005
 Geschrieben am 18.06.2006 um 19:57 Uhr   
Hallo Roland,

als Leidgeplagter in eigener Sache hier meine aktuellen Erfahrungen:

1. Vor ca. zwei Monaten habe ich meinem SLK 350 das Carlsson-Lenkrad gegönnt. Der Austausch des Lenkrades wurde beim DB-Händler vorgenommen und dort vom TÜV abgenommen. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere war nicht erforderlich, da es sich nach Angaben des DB-Meisters bei dieser Umbaumaßnahme um eine Änderung nach § 19 Abs. III StVZO handelt. Ich sollte nur mit meinen Fahrzeugpapieren künftig die Gutachten-Papiere, sowie die TÜV-Bescheinigung mitführen (ca. 10 DIN-A4 Seiten ).

2. Vor etwa zwei Wochen habe ich mir die AMG-Anlage bei VÄTH einbauen lassen und direkt von Väth beim TÜV in Wertheim abnehmen lassen. Als ich diese Bescheinigung zu Hause genauer ansah, stand dort, dass eine Änderung nach § 19 Abs. II StVZO erfolgte, die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist und ich bei der Zulassungsstelle eine neue zu beantragen hätte.

Daraufhin habe ich telefonisch den Kontakt zu meiner Zulassungsstelle gesucht. Die erste Dame wußte nicht viel, die Zweite teilte mir mit, dass nach neuem EU-Recht keinerlei Eintragungen mehr erforderlich sind. Ich habe ihr daraufhin den Textauszug aus dem § 19 II bzw. III vorgelesen

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_19.php

vorauf sie mich mit der Rechtabteilung weiterverbunden hat. Der Jurist erklärte mir, das tatsächlich für § 19 II eine Fortschreibung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist, da die Betriebserlaubnis für mein Fahrzeug durch die vorgenommene Änderung erloschen ist .

Ich habe mir daraufhin meinen alten Fahrzeugbrief (2/2005), meinen Fahrzeugschein, sowie die TÜV-Gutachten genommen und bin zur Zulassungsstelle gefahren.

Endlich am ersten freien Schalter angekommen, erklärte man mir, dass nach neuem EU-Recht keine Eintragungen mehr erforderlich sind
.

--ruhig Blut--

Ich habe der Dame am Schalter in aller gebotenen Höflichkeit nochmals den Unterschied zwischen § 19 II und III erklärt, worauf sie einsichtig mir erläuterte, dass sich keine S.. mehr mit diesen Änderungen auskennt. Sie nahm meinen Fahrzeugbrief und hat ihn schwup-di-wup mit dem Stempel "üngültig" entwertet

Nachdem mein Mund wieder einsatzfähig war, fragte ich sie, ob sie wisse was sie hier tue? Sie antwortete --> "Neues EU-Recht ----Neuer EU-Brief"

Boah, ok, Gott sei Dank

Ich bat Sie, mir noch die zweite Änderung nach § 19 III mit einzutragen.

Antwort:
"Nicht erforderlich, Neues EU-Recht! Einfach immer bei jeder Polizeikotrolle die Papiere mitführen".

Ich habe ihr dann minutenlang erläutert, dass es mir bei 10 DIN A 4-Seiten im Geldbeutel die Hose zerreißt; dass kein Verkehrspolizist in Deitschland mir den Unterschied zwischen § 19 II und III ohne anwaltschaftliche Präsenz meinerseits abkauft und ich sie auch ganz inständig darum bitte, einfach in die Papiere hinter dem Satz

"AMG AUSPUFFANL. AB KAT, BEST.A.MSD SMA018 u.2XESD
M. OVALDOPPELENDROHR"

noch den glizikleinen Satz aufzunehmen hätte

"SONDERLENKRAD HERST: CARLSSON TYP 5235......."

Gesagt getan.
(ICH LIEBE DIESE FRAU - dass habe ich ihr versprechen müssen)

Ich erhielt gegen die Erhebung eines kleinen Unkostenbetrages einen neuen EU-Brief, in dem eigentlich fast nichts mehr drin steht, insbesondere keine meiner beantragten Änderungen
und einen neuen EU-Schein der unter Ziff. 22 die beiden obigen Änderungen enthält.

Viel Spaß Roland
Glücklich ist, wem sein SLK auch ohne Änderung gefällt!

Gruß Gerd

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   Dennis

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User seit 25.04.2006
 Geschrieben am 18.06.2006 um 22:41 Uhr   

N'Abend,

das war bei der Auspuffanlage wohl der kritische Punkt, warum die Betriebserlaubnis komplett erloschen ist:


"... die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. ..."


Hoffen wir, dass es den Austausch von Federn nicht betrifft, denn sonst mach' ich an meinem SLK gar nichts!

Gruß Dennis

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