| Linkblock
| |
|
|
Die MBSLK.de-Foren » » Klatsch und Tratsch
Klatsch und Tratsch » » Thema: Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen |
Gehe zu Seite: ( 1 | 2 | 3 ) |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2105
User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 20.12.2005 um 15:25 Uhr  
| Heute wurde erneut ein Gesetz zur sog. "Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht
Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
- Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der 1%-Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz) beschränkt. Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (sog. Dienstwagenbesteuerung).
- In Ergänzung des § 379 Abgabenordnung soll zukünftig die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
- Die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung wird angepasst und damit ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft. Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz).
- Die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz sichert das Steueraufkommen. Um Verluste zu vermeiden, schließen Unternehmen für Geschäfte, die einem Kursrisiko unterliegen, Sicherungsgeschäfte mit einem gegenläufigen Kursrisiko ab. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Diese handelsrechtliche Praxis zur Bildung von Bewertungseinheiten bleibt auch weiterhin für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1a Einkommensteuergesetz).
- Umsätze aus Glücksspielen werden derzeit nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Situation ist die Folge einer EuGH-Entscheidung, in der die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern für unzulässig erklärt worden ist. Die Neuregelung stellt die Gleichbehandlung sicher und schließt die entstandene Besteuerungslücke (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 Umsatzsteuergesetz).
- Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, schulden dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung dem Gebäudereiniger. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft gewährleistet, dass der Staat in dieser Branche seinen Umsatzsteueranspruch besser realisieren kann (§ 13b Umsatzsteuergesetz).
Die Mehreinnahmen aufgrund des Gesetzentwurfs für Bund, Länder und Gemeinden betragen in 2006 260 Mio. Euro; sie wachsen bis 2010 auf über 800 Mio. Euro jährlich an.
Quelle: (c) Bundesministerium der Finanzen
--
Open your mind! | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an Wiesel Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkaiser
Beiträge: 16778
User seit 11.09.2004
| | | Affiliate-Anzeigen:
|
| |
Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | | |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2105
User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 20.12.2005 um 16:56 Uhr  
|
SLK171 schrieb:
Wiesel schrieb:
- Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der 1%-Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz) beschränkt.
Danke für die Info! Was bedeutet o.g. Satz?
Gruß
Guido
Diese Regelung trifft wohl eher Einzelunternehmer mit einem Fahrzeug, das nicht überwiegend betrieblich genutzt wird.
Notwendiges Betriebsvermögen sind nämlich beim Einzelunternehmer alle Wirtschaftsgüter, die ihm gehören und von ihm überwiegend betrieblich genutzt werden.
Damit entfällt also für Einzelunternehmer die Möglichkeit, die Kosten eines eigenen, überwiegend privat genutzten Fahrzeugs steuerlich voll geltend zu machen, sofern er wie bisher 1 % des Listenneupreises als Einkommen versteuerte.
Um die überwiegende berufliche Nutzung nachzuweisen, dürfte es also für die genannte Personengruppe auf ein Fahrtenbuch hinauslaufen.
Die Befürchtung der Dienstwagenfahrer . . .
Deimos schrieb:
Gute Nacht Dienstauto ..... wenigstens bedeutet das auch Mindereinnahmen bei unserern großen Autoherstellern,wo unsere Politiker in den Aufsichsräten sitzen
trifft damit aber nicht zu, weil (siehe oben)
".... Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (sog. Dienstwagenbesteuerung). ..."
Grüße vom Willy
--
Open your mind! | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an Wiesel Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| | Affiliate-Anzeigen:
|
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkaiser
Beiträge: 16778
User seit 11.09.2004
| | |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenobersekundaner
Beiträge: 314
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 20.12.2005 um 18:03 Uhr  
| Gute nacht...
das wird auf Fahrtenbuch hinauslaufen und man muss mind. 50% betrieblich nutzen, sonst wird anteilig gerechnet.
Der einzige Trost, es ist erst mal ein Gesetzesentwurf! Ob der in genau dieser Form durchkommt wird man abwarten müssen.
Wenn ich das vorher gewusst hätte wäre ich bei meine alten R170er geblieben und hätte ihn privat übernommen und noch einige Jahre weiter gefahren. Die betrieblich gefahrenen Kilometer hätte ich dann zu 0,36€ ansetzen können...
Jetzt wird mir mein neuer 350er deutlich mehr Geld kosten... irgendwie frustierend, ich glaube ich machs jetzt in den nächsten 4 Wochen gar nichts, denn wenn keine Einnahmen, dann auch keine Steuer zu zahlen
Gruß
Tom
--
SLK 350 Cubanitsilber | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an Tom Sch Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| | Affiliate-Anzeigen:
|
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenkaiser
Beiträge: 16778
User seit 11.09.2004
| | |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenobersekundaner
Beiträge: 314
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 20.12.2005 um 19:09 Uhr  
| Hallo Guido,
ich bin Freiberufler und somit trifft es micht und leider hast du Recht, dass es bereits verabschiedet wurde.
Aber: ...zugleich eine gerechte, gleichmäßige und transparente Besteuerung sicherstellt... kann ich nicht nachvollziehen, wenn Angestellte mit dem Geschäftswagen weiterhin "nur" mit 1% besteuert werden.
Gruß
Tom, für den das Jahr gelaufen ist...
--
SLK 350 Cubanitsilber | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an Tom Sch Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| | Affiliate-Anzeigen:
|
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2105
User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 20.12.2005 um 19:20 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Wiesel am 20.12.2005 um 20:08 Uhr ]
Tom Sch. schrieb:
Gute nacht...
das wird auf Fahrtenbuch hinauslaufen und man muss mind. 50% betrieblich nutzen, sonst wird anteilig gerechnet.
Der einzige Trost, es ist erst mal ein Gesetzesentwurf! Ob der in genau dieser Form durchkommt wird man abwarten müssen.
Wenn ich das vorher gewusst hätte wäre ich bei meine alten R170er geblieben und hätte ihn privat übernommen und noch einige Jahre weiter gefahren. Die betrieblich gefahrenen Kilometer hätte ich dann zu 0,36€ ansetzen können...
Jetzt wird mir mein neuer 350er deutlich mehr Geld kosten... irgendwie frustierend, ich glaube ich machs jetzt in den nächsten 4 Wochen gar nichts, denn wenn keine Einnahmen, dann auch keine Steuer zu zahlen
Gruß
Tom
--
SLK 350 Cubanitsilber
Moin moin,
Dir bleibt wie immer das Recht der Vollkostenrechnung. Dann ließen sich auch bei z.B. 49 %iger beruflicher Nutzung die darauf entfallenden Kosten und Abschreibungen steuerlich geltend machen.
Mit der beim 350er höheren Abschreibung und den hoffentlich geringeren Repraturkosten (Sachmängelhaftungsfrist läuft ja neu) stehst Du nicht unbedingt schlechter da als beim 170er.
Geschmacklich ist der 171er natürlich eine grobe Entgleisung .
Bezüglich des privat genutzten Kostenanteils stehst Du auch nicht schlechter da, als jeder andere Privatfahrer auch.
"Etwas" mühevoll ist die Führung des Fahrtenbuches. Hier wären die zertifizierten elektronischen on-board-Systeme in Erwägung zu ziehen. Sowas wäre ein absolut seltenes Tuning, das sich im gegensatz zu allerlei Firlefanz (nicht persönlich gemeint) sogar rechnen könnte.
Es trifft sicher zu, dass angestellte Dienstwagennutzer bei Wahl der Pauschalversteuerung ggü. den Selbständigen privilegiert werden. Dies geht auf die Lobbyarbeit der Autoindustrie zurück und ist ein gewisser Systembruch. Allerdings wäre es - bei Wahl der Schriftform - ein noch größerer Aufwand geworden, wenn jeder Mitarbeiter ein Fahrtenbuch führen und dies bei der Betriebsprüfung hätte vorlegen müssen.
Insgesamt gesehen kann ich derzeit aber nicht erkennen, was an der (mit Sicherheit kommenden) Gesetzesänderung so unfair sein soll.
Grüße vom Willy
--
Open your mind! | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an Wiesel Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenobersekundaner
Beiträge: 314
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 21.12.2005 um 12:49 Uhr  
| Hallo Willy,
dem Kommentar aus der Financial Times bzgl. Gleichheitsgrundsätze habe ich nichts hinzuzufügen:
http://www.positionet.de/me/cm/35530.html
Kommentar: Ungerechte Lösung bei Dienstwagen
von Birgit Marschall
Nur wer seinen Dienstwagen zu mehr als 50 Prozent dienstlich nutzt, soll künftig noch in den Genuss des Steuervorteils kommen. Damit schließt die Bundesregierung ein Steuerschlupfloch, denn es dürfte jedem Bürger einleuchten, dass Dienstwagen, die überwiegend privat genutzt werden, eben keine Dienstwagen mehr sind.
Ungerecht ist der am Dienstag vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf dennoch: Er macht einen Unterschied zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen. Letztere dürfen den Wagen weiterhin mit monatlich ein Prozent des Listenpreises versteuern. Unternehmer dagegen sollen künftig nachweisen müssen, dass sie den Dienstwagen überwiegend betrieblich nutzen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht nachvollziehbar und sie verstößt auch gegen Gleichheitsgrundsätze.
Die gerechtere Lösung wäre, alle Dienstwagennutzer gleich zu behandeln. Diskutiert wurde in der Regierung auch, den bisherigen Steuersatz von 1 Prozent des Listenpreises auf 1,2 Prozent anzuheben. Bei dieser Lösung wäre der Protest der Automobilbranche allerdings um so lauter. Wohl deshalb hält die Regierung erst einmal an der Ungleichbehandlung fest. Abzuwarten bleibt, ob die Neuregelung im parlamentarischen Verfahren von Bundestag und Bundesrat noch gekippt wird.
Im Gesetzesentwurf steht übrigens noch folgendes:
"...Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d.h. glaubhaft zu machen). Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich...."
Wie soll ich aber den Nutzungsanteil ohne Fahrtenbuch glaubhaft machen können?
Diese Frage wird hoffentlich mein Steuerberater klären.
Nach 5 Jahren R170 habe ich mich halt doch in einen R171 verliebt
Gruß
Tom
--
SLK 350 Cubanitsilber | Antworten
Antworten mit Zitat
E-Mail an Tom Sch Moderatoren-Team informieren Themen-Abo bestellen |
| |
|
|
| Wer ist online?
| | Anonym :1039 Mitglieder: 0 Im Chat : 0
|
| Google@MBSLK
| | |
| affil_r_u
| |
|
| google 160
| | |
|