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| Geschrieben am 24.10.2005 um 12:45 Uhr  
| Hallo!
Habe gerade meinen kleinen angemeldet und während dieser Aktion ist der "alte" Brief entwertet worden und ich habe den neuen Brief und den neuen Schein bekommen.
Ich bin dann raus ausm Amt und setz mich ins Auto und muß mit erschrecken feststellen daß nur noch die 205/55/16 Reifen im Brief und Schein stehen.
Ich bin dann also wieder rein und hab mal nachgefragt.
Ergebnis war daß in den neuen Fahrzeugpapieren nur noch eine Reifengröße steht.
Auf meine Frage was dann ist wenn ich mit 17 Zoll Felgen unterwegs bin und mich die Polizei anhält meinte die Dame daß sie auch keine Erfahrungswerte hat, aber die Polizei wohl auch noch nicht weiß wie sie damit umgehen soll.
Ihr Tipp war dann daß ich den alten Brief kopieren soll und zu den neuen Papieren legen soll damit ich im Falle einer Kontrolle was in der Hand habe.
Grundsätzlich wäre es aber so daß die Polizei bei einer Kontrolle in der Beweispflicht ist und die mir nachweisen müssen daß die Räder nicht auf dem Fahrzeug gefahren werden dürfen.
In meinen Augen ist das doch mal wieder ein riesen Schritt in die falsche Richtung.
Warum wird da schon wieder ein bewährtes und durchsichtiges Verfahren unnötig verkompliziert?
Und woher weiß ich bei nem Neuwagenkauf welche Reifen ich überhaupt fahren darf?
Es ist ja nur noch die eine Größe eingetragen?!?!
Mir ist das alles zu hoch!
--
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Schreiberlevel: Forenoberprimaner
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User seit 16.07.2005
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... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenvorschüler
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User seit 07.10.2005
| Geschrieben am 24.10.2005 um 13:32 Uhr  
| Also...
In der Zulassungsbescheinigung Teil I, was früher der Schein war, steht nur noch eine Reifenfröße.
Als Bemerkung steht auf der Rückseite im Kleingedruckten:
"Hinweise zu Feld 15.1 bis 15.3:
Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen Betriebserlaubnis/ EG-Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür nicht erforderlich."
Das bedeutet also daß ich alles, was für den Wagen laut Betriebserlaubnis freigegeben ist, fahren darf ohne daß die Reifengröße vermerkt ist.
Seh ich das denn dann richtig daß ich beim TÜV jetzt nur noch nen Schrieb bekomme woraus hervorgeht daß die Räder ordentlich angebaut sind und ich nichts mehr in den Brief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen bekomme?
Das wäre dann natürlich eine erhebliche Erleichterung für die Straßenverkehrsämter.
Trotzdem ist das alles erstmal komisch!
--
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User seit 13.10.2005
| Geschrieben am 24.10.2005 um 17:53 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Jörg M am 24.10.2005 um 18:02 Uhr ]
Das habe ich aus dem Forum wo ich mit meinem Motorrad drin bin.
Da hat man das selbe Problem gehabt.
Dieser Brief wurde von BMW geschickt
Mehr dazu unter
http://7545.rapidforum.com/topic=100177085065
Sehr geehrter Herr......,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir gerne beantworten.
In den neuen Zulassungsbescheinigungen ist nur noch eine Grund-Reifengröße aufgeführt. Selbstverständlich dürfen Sie aber alle werkseitig freigegebenen Rad-/Reifenkombinationen fahren. Welche dies sind, können Sie entweder der Betriebsanleitung Ihres Fahrzeugs oder dem Datenblatt (COC) entnehmen, welches Sie zusammen mit dem Fahrzeugbrief vom Vorbesitzer erhalten haben sollten.
Bei einer Kontrolle ist übrigens die beanstandende Stelle nachweispflichtig. Dass heißt, dass nicht Sie beweisen müssen, dass die Rad-/Reifenkombination zulässig ist, sondern derjenige, der etwas beanstandet muss den Nachweis erbringen, dass etwas nicht den Vorschriften entspricht.. Die Datensätze hierzu liegen dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vor und können von berechtigten Dritten (Polizei, technische Prüfstellen etc.) eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
BMW Kundenbetreuung
xxxxxx -- Name ausgeixt -- xxxxxxx
Vieleicht hilft es dem ein oder anderen weiter.
http://www.people.freenet.de/GSX1400/
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| Geschrieben am 24.10.2005 um 21:14 Uhr  
| Nabenz !
Zitat:
Bei einer Kontrolle ist übrigens die beanstandende Stelle nachweispflichtig. Dass heißt, dass nicht Sie beweisen müssen, dass die Rad-/Reifenkombination zulässig ist, sondern derjenige, der etwas beanstandet muss den Nachweis erbringen, dass etwas nicht den Vorschriften entspricht.. Die Datensätze hierzu liegen dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vor und können von berechtigten Dritten (Polizei, technische Prüfstellen etc.) eingesehen werden
...ich muss sagen, das gefällt mir gut....
Gerd
--
...quarz - Gruss aus Celle... | Antworten
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| Geschrieben am 24.10.2005 um 21:33 Uhr  
| Wobei wichtig ist, das nur die im Rahmen der EG-Betriebserlaubnis / ABE genehmigte SERIENBEREIFUNG nicht mehr eingetragen ist.
Problematisch sind jedoch im Rahmen von §19(3) bzw. 19(2)/21 eingetragene Sonder Rad-/Reifenkombinationen. Oft werden bei der Eintragung durch die Zulassungsstelle die Gutachten einbehalten. Wenn man jetzt sein Fahrzeug ummeldet und nicht höllisch aufpasst, werden diese Einträge nicht übernommen. Sofern die Zul.Stelle einem den alten Brief noch mitgibt gehts ja noch, aber die Verfahrensweise ist bei den Zul.Stellen deutschlandweit nicht einheitlich.
Daher bei Sonder Rad-/Reifenkombinationen bei der Zul.-Stelle immer drauf achten und bestehen, dass diese in den neuen Schein (Zul.-Bescheinigung Teil I) übernommen werden.
Grüße, Peter | Antworten
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| Geschrieben am 25.10.2005 um 13:50 Uhr  
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Mark_US schrieb:
Grundsätzlich wäre es aber so daß die Polizei bei einer Kontrolle in der Beweispflicht ist und die mir nachweisen müssen daß die Räder nicht auf dem Fahrzeug gefahren werden dürfen.
Als recht aktiver, aber nach Selbsteinschätzung wohl doch geistig noch intakter Polizist würde ich da mal meinen, dass der Staat es so bekommt, wie er es will. Eine Überprüfung wird so wohl nur noch in begründeten Extremfällen eintreten.
Andererseits liegt das Augenmerk bei einer Kontrolle sowieso bei anderen gewichtigeren Faktoren. Die Zeit zur Kontrolle diverser Ausrüstungen etc. bleibt in der Regel eher weniger, sofern es sich hierbei nicht um gezielte Standkontrollen im größeren Rahmen handelt...
Fazit: Ohne Worte...
VG, Alex
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