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Klatsch und Tratsch » » Thema: Kündigung mit Abfindung brauche steuerliche & rechtliche Hilfe ! |
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User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 29.09.2005 um 20:20 Uhr  
| Hallo Wolfgang !
ich kann Dir nur den Tip geben sofort zu einem Anwalt zu gehen der sich mit soetwas gut auskennt.
Ich bin damals leider erst an den Falschen geraten. Und erst nachdem ich mitbekommen habe das der wenig Ahnung hatte bin ich durch eine Freundin an einen Anwalt gekommen der sich nur mit soetwas befasst (Arbeitsrecht).
Der hat da am Ende noch viel mehr Geld rausschlagen können als überhaupt angedacht war.
Der Anwalt hat zwar eine Menge Kohle gekostet aber am Ende konnte ich erst mal gut leben von der Summe.
Alles gute, Armin | Antworten
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User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 30.09.2005 um 10:22 Uhr  
|
Minchen 32 AMG schrieb:
Hallo Wolfgang !
ich kann Dir nur den Tip geben sofort zu einem Anwalt zu gehen der sich mit soetwas gut auskennt.
Ich bin damals leider erst an den Falschen geraten. Und erst nachdem ich mitbekommen habe das der wenig Ahnung hatte bin ich durch eine Freundin an einen Anwalt gekommen der sich nur mit soetwas befasst (Arbeitsrecht).
Der hat da am Ende noch viel mehr Geld rausschlagen können als überhaupt angedacht war.
Der Anwalt hat zwar eine Menge Kohle gekostet aber am Ende konnte ich erst mal gut leben von der Summe.
Alles gute, Armin
Dein Antwort gibt Sinn. Vielleicht wäre eine Kanzlei anzuraten, in der sowohl Fachanwälte für Arbeitsrecht als auch Steuerberater arbeiten.
Grüße vom Willy
--
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Beiträge: 16771
User seit 11.09.2004
| Geschrieben am 30.09.2005 um 11:25 Uhr  
| Das allerallerallerwichtigste ist, die Kündigung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang schriftlich nachweisbar zurückzuweisen.
Über die weiteren Schritte danach informiert am besten der Fachanwalt. Den würde ich mir ggf. über die Rechtsschutz vermitteln lassen. Dann landet man auf jeden Fall bei einem, der auf das Fach spezialisiert ist.
Gruß
Guido
--
ab 10/05: SLK280 tansanitblau | Antworten
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Beiträge: 2105
User seit 25.09.2002
| Geschrieben am 30.09.2005 um 21:45 Uhr  
|
SLK171 schrieb:
Das allerallerallerwichtigste ist, die Kündigung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang schriftlich nachweisbar zurückzuweisen.
. . . .
--
ab 10/05: SLK280 tansanitblau
Ich dachte immer, dass man spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben muß, falls man gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen will.
Wo steht denn etwas von einer 7-Tage-Frist?
Grüße vom Willy
--
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 02.10.2005 um 18:06 Uhr  
| Moin Wolle
Deine Fragestellung hört sich nicht gut an
Mein Tipp: Frühzeitig alle Infos besorgen die du nur bekommen kannst--ggf. auch einen Anwalt kontaktieren.
Sollte es der Fa. wirtschaftlich schlecht gehen ist es manchmal deutlich besser vor der Insolvenz zu gehen (sofern es die Möglichkeit gibt) als mit dem Kapitän unterzugehen (dann gibt es nämlich nichts mehr )
Manchmal keine leichte Entscheidungsfindung....ich wünsche dir schon jetzt das richtige Händchen und Geschick bei deinen Verhandlungen.
Gruß Andreas
--
...Ick bün all hier !
Bitte keine Mohnsamen in den Sarg streuen !
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 02.10.2005 um 22:32 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Manolo am 02.10.2005 um 22:33 Uhr ]
Wiesel schrieb:
SLK171 schrieb:
Das allerallerallerwichtigste ist, die Kündigung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang schriftlich nachweisbar zurückzuweisen.
. . . .
--
ab 10/05: SLK280 tansanitblau
Ich dachte immer, dass man spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben muß, falls man gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen will.
Wo steht denn etwas von einer 7-Tage-Frist?
Grüße vom Willy
Hallo Willy,
Arbeitgeber schicken, weils modern und bei Bedarf, eine außerordentliche Kündigung in der hilfsweise die ordentliche Kündigung mit drinsteht. So, jetzt hast Du den Salat, weil Du gegen die außerordentliche Kündigung innerhalb von 7 Tagen, und gegen die ordentliche Kündigung innerhalb von 21 Tagen Widerspruch einlegen musst. Vergisst Du dabei eine, wird die andere wirksam. Meistens ist das der Fall, dass eine vergessen wurde. Da kommt aber die Frist von 7 Tagen her.
Viele große Betriebe verlieren ihre Kündigungsschutz-Klagen nicht wegen fehlenden Rechts in ihrer Kündigung sondern wegen eines Formfehler. Nirgendwo ist das so wichtig wie im Arbeitsrecht. Deshalb war der Tipp absolut richtig: Nichts wie ab zu einem Anwalt der sein Fach auch richtig versteht.
--
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Viele Grüße aus Limburgerhof
Hans
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..das Leben ist zu kurz, um geschlossen zu fahren
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User seit 03.05.2005
| Geschrieben am 03.10.2005 um 00:04 Uhr  
|
Manolo schrieb:
<font color='#AB2929'>[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Manolo am 02.10.2005 um 22:33 Uhr ]</font>
Wiesel schrieb:
SLK171 schrieb:
Das allerallerallerwichtigste ist, die Kündigung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang schriftlich nachweisbar zurückzuweisen.
. . . .
--
ab 10/05: SLK280 tansanitblau
Ich dachte immer, dass man spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben muß, falls man gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen will.
Wo steht denn etwas von einer 7-Tage-Frist?
Grüße vom Willy
Hallo Willy,
Arbeitgeber schicken, weils modern und bei Bedarf, eine außerordentliche Kündigung in der hilfsweise die ordentliche Kündigung mit drinsteht. So, jetzt hast Du den Salat, weil Du gegen die außerordentliche Kündigung innerhalb von 7 Tagen, und gegen die ordentliche Kündigung innerhalb von 21 Tagen Widerspruch einlegen musst. Vergisst Du dabei eine, wird die andere wirksam. Meistens ist das der Fall, dass eine vergessen wurde. Da kommt aber die Frist von 7 Tagen her.
Viele große Betriebe verlieren ihre Kündigungsschutz-Klagen nicht wegen fehlenden Rechts in ihrer Kündigung sondern wegen eines Formfehler. Nirgendwo ist das so wichtig wie im Arbeitsrecht. Deshalb war der Tipp absolut richtig: Nichts wie ab zu einem Anwalt der sein Fach auch richtig versteht.
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Hallo,
hast du für diesen Fall mal ein Beispiel. klingt mir sehr an den Haaren herbeigezogen !
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Gruß
Torstensven
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User seit 17.08.2004
| Geschrieben am 03.10.2005 um 08:36 Uhr  
|
Manolo schrieb:
<font color='#AB2929'>[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Manolo am 02.10.2005 um 22:33 Uhr ]</font>
Wiesel schrieb:
SLK171 schrieb:
Das allerallerallerwichtigste ist, die Kündigung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang schriftlich nachweisbar zurückzuweisen.
. . . .
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ab 10/05: SLK280 tansanitblau
Ich dachte immer, dass man spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben muß, falls man gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen will.
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Grüße vom Willy
Hallo Willy,
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Hallo Hans,
das stimmt so nicht. Lt. § 4 KSchG kann innerhalb von 3 Wochen, egal ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung vorliegt, Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Eine unterschiedliche Frist gibt es nur bei der Betriebsrats-Anhörung. Aber das war damit nicht gemeint.
Grüße,
Wolfgang | Antworten
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