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Klatsch und Tratsch » » Thema: Schonmal Felgen zerkratzt in einer Förderband Waschanlage ? |
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| Geschrieben am 04.01.2005 um 20:23 Uhr  
| Ich fahre also neulich mit meinem "anderen" Auto durch die Anlage bei Mr.Wash und bin in Gedanken bei meinem SLK.
Dabei beobachte ich so die Schienen des Förderbandes und denke mir, daß es sicher übel kratzt, wenn man die falschen Felgen draufhat.
Ich selber fahre "nur" 16Zöller von MB (225er), mich würde aber trotzdem interessieren, ob hier Forumsteilnehmer mit dieser Felgengröße schonmal "Pech" hatten und etwas beschädigt wurde ?
Grundsätzlich traue ich diesen Förderbandanlagen nämlich nicht so, aber Mr.Wash ist sehr günstig als Textilwaschanlage (3.-Euro) und saugen anschliessend ist auch umsonst.
Wer also hat dort schonmal "die Kappe auf" gehabt ?
Grüße ! | Antworten
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| Geschrieben am 05.01.2005 um 08:44 Uhr  
| Moin...
War zwar noch nie in einer Waschanlage aber das neue Gerichtsurteil würde mich auch mal interessieren...
Gruß Andreas
--
...I can count-Greetz from Gifhorn Castle !
Ein besonders fieser Trick sind in den Sarg gestreute Sonnenblumenkerne oder Mohnsamen. Vampiren wird ein Zähltick nachgesagt [...]
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| Geschrieben am 05.01.2005 um 09:16 Uhr  
| Hi,
ja wir wurden schon mal Opfer einer Förderkette einer Waschanlage. Unser Audi A4 ist mit den 18" 9-Speichen S-Line Felgen ausgestattet (560,- EUR/Stk. für ne Einteilige Alufelge ) und die Gleiskette biss zu. Gottseidank hatte der Pächter nicht lange rumgedruckst und eine Schadensmeldung ausgefüllt. Nach kurzem Check bei Audi wurde uns erklärt daß Audi Felgen generell nicht repariert sondern austauscht. Nach etwas Diskussion mit dem Pächter lenkte dieser dann ein und wir erhielten ein neues Ersatzrad.
--
Hubraum ist durch nichts zu ersetzen...außer durch noch mehr Hubraum!
OBST: http://www.slk-friends.de/oberbayern_stammtisch.htm | Antworten
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User seit 19.06.2004
| Geschrieben am 05.01.2005 um 12:03 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von janeckart am 05.01.2005 um 12:17 Uhr ]
Mir hat das Förderband einer Waschanlage letztes Jahr meine MB Alshain 17 Zoll rundrum (alle 7 Streben) auf der Fahrerseite vorne und hinten beschädigt. Es kam zu richtig tiefen Abplatzungen. Ich habe mich gleich beim Betreiber beschwert und habe eine Felgenreparatur durch einen "Spezialisten" des Waschanlagenbetreibers bekommen. Leider setzt sich jetzt der Bremsstaub viel stärker auf den behandelten Felgen fest, so dass sie auch nach intensiven Reinigen von den unbeschädigten Felgen abweichen. Ferner gehe ich davon aus, dass sie nun auch viel empfindlicher auf Salz reagieren werden. Ich werde mir also wohl nächsten Sommer Ersatzfelgen zulegen.
Die Streben der Alshain stehen in der Mitte leider leicht über die Felge hinaus, deshalb würde ich allen Besitzern dieser Felge von Förderbändern (in denen der Reifen rollt) abraten.
Nachtrag: Das "Förderband" waren hier zwei parallele Ketten zwischen denen der Vorderreifen in eine Mulde aus zwei Laufrollen gesetzt wurde, der hintere Reifen, sowie die Reifen der Beifahrerseite, liefen frei. Die Ketten selbst liefen innerhalb einer plastikbeschichteten Leitplanke. Diese Leitplanke hat dann zu den Schäden geführt. Der Anlagen betreiber hat mir die Beschädigung durch seine Anlage erst geglaubt, nachdem er meinen Wagen nochmals in den Förderbandanfang gesetzt hat und die Leitplankenhöhe mit den Schäden übereinstimmte.
Viele Grüße,
jan
--
_____________________________
jan eckart meier-engelen | Antworten
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User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 05.01.2005 um 12:57 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Mekkes am 05.01.2005 um 13:09 Uhr ]
Das Urteil wurde vor einigen Wochen erneut bestätigt. War in der Tagesschau etc....
Berlin (dpa/gms) - Für Schäden nach der Autowäsche in einer automatischen Waschanlage kann in bestimmten Fällen der Betreiber der Anlage haftbar gemacht werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin.
Dies gelte auch dann, wenn der Waschstraßenbetreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Lackschäden oder außen an der Karosserie angebrachte Teile wie Spiegel, Antennen und Ähnliches ausschließt.
So erklärte das Amtsgericht Schweinfurt Haftungsausschlussklauseln für Lackschäden für unwirksam (Az.: C 24/81). Auch ein Auffahrunfall in der Waschstraße berechtigt zum Schadenersatz: Die Technik der Anlage müsse solche Vorfälle unbedingt verhindern, entschied das Amtsgericht Celle (Az.: 12 C 601/99). Wird ein Auspuff beschädigt, weil er am Antriebsblock einer Waschstraße hängen bleibt, muss der Betreiber nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ebenfalls für den Schaden aufkommen (Az.: 5 U 1939/93).
Auch Beschädigungen an Heckspoilern oder angewinkelten Scheibenwischern gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers, entschied das Landgericht Essen (Az.: 13 S 432/00). Brechen allerdings die Halterungen ab, weil die Scheibenwischer hochgeklappt waren, muss der Autofahrer den Schaden laut den Verbraucherschützern selbst bezahlen.
So jetzt habe ich auch noch das aus dem November gefunden
BGH: Haftungsbeschränkung in AGB einer Waschanlage ist unwirksam
Wer kennt sie nicht, die meist prominent angebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an Waschanlagen. Dort finden sich regelmäßig Klauseln, wonach der Betreiber nur für solche Schäden und Folgeschäden am Auto haftet, für die ihn ein grobes Verschulden trifft. Das ist in der Praxis meist nicht vorhanden und schon gar nicht beweisbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Klauseln jetzt jedoch für unwirksam erklärt.
In dem zugrundeliegenden Fall war der Mercedes S 500 L mit anklappbaren Außenspiegeln eines Kunden beim Waschanlagenbesuch beschädigt worden. Die Schäden traten im Gelenk des rechten Spiegels auf; außerdem entstanden im Drehradius des angeklappten Spiegels Kratzer an der Zierleiste der Beifahrertür. Der spätere Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren.
Der Kläger verlangte vor Gericht die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale ersetzt. Der Waschstraßenbetreiber berief sich demgegenüber unter anderem auf folgende in seinen AGB enthaltene Klauseln zur Haftungsbeschränkung:
"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. (...) Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Diese Klauseln hat der für das Werkvertragsrecht zuständige Zivilsenat des BGH nun für unwirksam erklärt. "Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen", heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 30.11.2004; - X ZR 133/03 -).
Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun noch geklärt werden, ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den Waschvorgang entstanden sind und ob gegebenenfalls die Beklagte ein Verschulden trifft.
--
Gruß
Mekkes
http://www.mekkes.de | Antworten
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