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| Geschrieben am 30.10.2016 um 16:28 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von DerKris am 30.10.2016 um 16:29 Uhr ]
Hallo,
fahre derzeit die AMG 18 Zoll (Standard AMG Paket)
VA 225/40 R18 92Y XL, 7.5Jx18H2 ET: 42 und
HA 245/35 R18 92Y XL, 8.5Jx18H2 ET: 36
die neuen Vielspeichenräder von SLC gefallen mir gut.
VA 225/40 R18 92Y XL 8Jx18H2 ET: 43
HA 245/35 R18 92Y XL 9Jx18H2 ET: 42
Jedoch laut der zulässigen Rad- Reifenkombi von MB nicht zugelassen
für das Baumuster SLK 172448. Muss hier eine Einzelabnahme erfolgen?
Welche Kosten ca?
Gruss chris
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| Geschrieben am 31.10.2016 um 19:21 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von U WE 55 am 31.10.2016 um 19:26 Uhr ]
Hallo Guido,
vielleicht war es eine Einzel-Abnahme nach §19 (2) StVZO
da ist der Prüfumfang größer, z.B. Freigängigkeit, Festigkeitsgutachten usw.
http://www.kfz-pruefstellen-blaeser.de/upload/%C3%84nderungabnahme.pdf
dies ist die Typische 3 Abnahme...siehe im Doku die Vorraussetzung.
Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)
Dies ist der Bereich, in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf.
Änderungsabnahmen Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine sog. Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.
Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:
das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein
Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.
Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Welche dieser Fälle hier zutrifft, sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der § 13 FZV. In jedem Fall notiert der KÜS-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.
Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO)
Diese Begutachtung darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) vorgenommen werden.
Liegt für die Veränderung am Fahrzeug kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme vor, dann muss eine Begutachtung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Bertriebserlaubnis befunden wird.
Der aaS muss hier alle Prüfungen und Untersuchungen selbst durchführen, die in den Prüfzeugnissen für die Änderungsabnahme z. B. von Technischen Diensten durchgeführt wurden.
Diese Begutachtung wird sich im Umfang sehr von dem einer Änderungsabnahme unterscheiden und wird deutlich teurer sein, da hier nach dem Zeitaufwand des aaS abgerechnet wird.
Deshalb auch die unterschiedlichen Preise, weil nach Zeitaufwand abgerechnet wird.
--
Du hast zwar Recht, ich finde meine Meinung aber besser! | Antworten
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| Geschrieben am 01.11.2016 um 21:42 Uhr  
| Hallo Uwe,
ich habe heute nachgesehen. Wie von dir vermutet war es eine §19 Abs. 2 Abnahme.
M.E. wird dies mit den Rädern und der Eintragung auf dem SLK aber genauso laufen, weil 19 Abs. 3 nicht in Frage kommt wegen dieses Satzes aus deinen Ausführungen:
"das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich) "
Dazu gibt es ja keine direkte Freigabe von AMG. Diesen Prüfaufwand hat der TÜV, und dafür nimmt er die 80€.
Gruß
Guido
--
R172 ///AMG + R172FL ///AMG-Line
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| Geschrieben am 02.11.2016 um 17:57 Uhr  
| Hallo,
in Verbindung mit dem Serienfahrwerk handelt sich die Tüv-Abnahme um §19 (2) StVZO und ist nicht eintragungspflichtig in die Fahrzeugpapiere.
In Verbindung mit einem nicht serienmäßigen Sportfahrwerk / Gewindefahrwerk handelt es sich um eine Abnahme gemäß §19 (3) StVZO. Die Änderungen sind unverzüglich in die Papiere eintragen zu lassen ( Betriebserlaubnis).
Ein Vergleichsgutachen vom CLS, aus dem die Radlasten hervorgehen, sollte man dabei haben.
Bei meinem SLK wurden die CLS Felgen in Verbindung mit einem Gewindefahrwerk problemlos gem. §19 (3) StVZO abgenommen.
--
Beste Grüße
............................................................
SLC 230 PreFL
///AGM-BigBlock M113ego NonEco | Antworten
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User seit 12.08.2003
| Geschrieben am 02.11.2016 um 18:12 Uhr  
|
convertible schrieb:
Hallo,
in Verbindung mit dem Serienfahrwerk handelt sich die Tüv-Abnahme um §19 (2) StVZO und ist nicht eintragungspflichtig in die Fahrzeugpapiere.
In Verbindung mit einem nicht serienmäßigen Sportfahrwerk / Gewindefahrwerk handelt es sich um eine Abnahme gemäß §19 (3) StVZO. Die Änderungen sind unverzüglich in die Papiere eintragen zu lassen ( Betriebserlaubnis).
Ein Vergleichsgutachen vom CLS, aus dem die Radlasten hervorgehen, sollte man dabei haben.
Bei meinem SLK wurden die CLS Felgen in Verbindung mit einem Gewindefahrwerk problemlos gem. §19 (3) StVZO abgenommen.
--
Beste Grüße
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§19 (3) kann erst später eingetragen werden bei Fahrzeughalter wechsel.
§19 (2) sollte umgehend eingetragen werden
so kenn ich es..hast du die beiden Typen 2 und 3 verwechselt?
--
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