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| Geschrieben am 10.07.2013 um 07:50 Uhr  
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Totti BS schrieb:
Warum schreibt der Händler in die Anzeige Dieses Angebot gilt vorzugsweise für unsere Gewerbetreibenden Kunden ???
Hat das einen bestimmten Grund?
Hallo Totti,
normalerweise ist ein Händler verpflichtet, eine Gewährleistung in irgendeiner Form auf das Fahrzeug zu geben. Damit der Händler nun als "Privatmann" auftreten kann, verkauft er diese nun nur an Gewerbetreibende.
In meinem Fall ist das Autohaus auf behindertengerechte Fahrzeuge spezialisiert und hat den slk für ein behindertengerechtes Fahrzeug in Zahlung genommen.
Benno | Antworten
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| Geschrieben am 10.07.2013 um 12:38 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von sansibar am 10.07.2013 um 12:41 Uhr ]
Benno schrieb:
"normalerweise ist ein Händler verpflichtet, eine Gewährleistung in irgendeiner Form auf das Fahrzeug zu geben. Damit der Händler nun als "Privatmann" auftreten kann, verkauft er diese nun nur an Gewerbetreibende."
************************************************
Moin
nicht ganz richtig - die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Händlers (bei Gebrauchtwagen) ist nur gegenüber Privatpersonen wirksam.
Verkauft er an einen Gewerbetreibenden gilt sie nicht.......
Glückwunsch zum schönen SLK - und viel Spass in der Community!
Grüsse Sansibar
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| Geschrieben am 10.07.2013 um 13:39 Uhr  
|
nicht ganz richtig - die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Händlers (bei Gebrauchtwagen) ist nur gegenüber Privatpersonen wirksam.
Verkauft er an einen Gewerbetreibenden gilt sie nicht.......
Aber dann machen wir es jetzt ganz richtig: Die Pflicht zur Übergabe einer Sache ohne Sachmängel (und Rechtsmängel) ergibt sich unmittelbar aus § 433 BGB und gilt immer und für jeden Kauf. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es geht hier aber eben immer nur genau um den Zeitpunkt der Gefahrübergangs ("Übergabe").
Für Verbraucher gelten hier einige besondere Regeln, zum Schutz des Verbrauchers beim "Verbrauchsgüterkauf". Diese Schutzvorschriften gelten daher nicht, wenn ein Unternehmer von einem Unternehmer kauft. Das heißt zum Beispiel konkret: Wenn nach drei Monaten die Kupplung versagt, bin ich als Verbraucher durch § 476 BGB ("Beweislastumkehr") in einer guten Position, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen muss. Als Unternehmer müsste ich den (kaum vorstellbaren) Beweis führen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Kurzum, wenn ein Unternehmer von einem Unternehmer kauft, gilt vereinfacht gesagt "gekauft wie gesehen". Wenn ein Verbraucher (Privatmann) von einem Unternehmer kauft, hat der Verbraucher im Fall der Fälle bessere Karten. Dies möchte der Verkäufer natürlich gerne verhindern.
Gruß
Ralf
--
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| Geschrieben am 10.07.2013 um 19:31 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von sansibar am 10.07.2013 um 19:36 Uhr ]
Ralf schrieb:
"Das heißt zum Beispiel konkret: Wenn nach drei Monaten die Kupplung versagt, bin ich als Verbraucher durch § 476 BGB ("Beweislastumkehr") in einer guten Position, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen muss. Als Unternehmer müsste ich den (kaum vorstellbaren) Beweis führen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war."
*********************************************************
Moin Ralf
und noch ein bisschen genauer:
Kupplung ist kein gutes Beispiel - weil Verschleißteil...... Es wird hier sehr auf die Laufleistung und das Alter des Kfz. ankommen, ob das in diesem Fall ein Mangel oder eben altersbedingter Verschleiß ist.....
Lt. AutoBild gehen eine Reihe von jüngeren Urteilen in diese Richtung....
Grüsse Sansibar
PS. Schön, dass Du der 32er Fraktion angehörst.....
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